1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie GRW Infra

Vollzitat: Richtlinie GRW Infra vom 23. April 2024 (SächsABl. S. 515)

1
Für die Bewertung der ausschließlich regionalen Bedeutung sollten insbesondere folgende Faktoren herangezogen werden: Finanzierung der Infrastrukturen führt nicht dazu, dass Nachfrage oder Investitionen in die Region angelockt werden, keine Hindernisse für die Gründung von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten geschaffen werden, der Standort der Infrastrukturmaßnahme; die Nutzung überwiegend durch Nutzer aus der Umgebung; die Gesamtkapazität der Infrastrukturmaßnahme im Verhältnis zur Anzahl der ortsansässigen Nutzer; das Vorhandensein sonstiger tourismusnaher Einrichtungen in dem Gebiet.
2
Die Förderfähigkeit ergibt sich aus Ziffer 2.3.1 in Verbindung mit Anhang 4.1 und 4.2 des GRW-Koordinierungsrahmens.
3
Die Förderfähigkeit ergibt sich aus Ziffer 2.3.1 in Verbindung mit Anhang 4.1 und 4.2 des GRW-Koordinierungsrahmens.
4
Die Förderfähigkeit ergibt sich aus Ziffer 2.3.1 in Verbindung mit Anhang 4.1 und 4.2 des GRW-Koordinierungsrahmens.
5
Vgl. Fußnote 4.
6
Unternehmen gemäß Definition gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
7
Die Förderfähigkeit ergibt sich aus Ziffer 2.3.1 in Verbindung mit Anhang 4.1 und 4.2 des GRW-Koordinierungsrahmens.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsABl. 2024 Nr. 20, S. 515
Fsn-Nr.: 552-V24.2

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 23. April 2024

Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
31. Dezember 2030