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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2024 (SächsABl. S. 1434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)

Anlage 3
zur VwV zu § 44 SäHO

Verwaltungsvorschrift
für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften
(VVK)

Diese Anlage enthält die für Zuwendungen des Freistaates Sachsen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften geltende Verwaltungsvorschrift. Sie baut auf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO auf. Kommunale Körperschaften in diesem Sinne sind die Gebietskörperschaften (Gemeinden und Landkreise) sowie die Verbandskörperschaften (Verwaltungsverband und Zweckverband) als Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 2 Absatz 1 SächsKomZG.

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht
Nummer Inhalt
Nummer 1 Bewilligungsvoraussetzungen
Nummer 2 Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung
Nummer 3 Antragsverfahren
Nummer 4 Bewilligung
Nummer 5 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
Nummer 6 Zuwendungen für Baumaßnahmen
Nummer 7 Auszahlung der Zuwendung
Nummer 8 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung
Nummer 9 Überwachung der Verwendung
Nummer 10 Nachweis der Verwendung
Nummer 11 Prüfung des Verwendungsnachweises
Nummer 12 Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger
Nummer 13 Besondere Regelungen

Anlage:

Inhaltsübersicht
Nummer Inhalt
Anlage 3a: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)
1
Bewilligungsvoraussetzungen
1.1
Zuwendungen werden nach Maßgabe des Haushaltsplans bewilligt. Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 10 000 Euro beträgt. Das zuständige Staatsministerium kann Ausnahmen in den Förderrichtlinien zulassen.
1.2
Zuwendungen zu Investitionen dürfen nur gewährt werden, wenn die Aufbringung der erforderlichen Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers gesichert ist und die Folgekosten die Grenzen seiner dauernden Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der noch anstehenden Pflichtaufgaben nicht übersteigen. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert ist, ist unzulässig.
1.3
Bei Maßnahmen zur Projektförderung mit vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als 1 000 000 Euro ist der Vorhabensbeginn ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der Bewilligungsbehörde) zugelassen. Bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 1 000 000 Euro dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind; die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall allein und das zuständige Staatsministerium für einzelne Zuwendungsbereiche im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.
1.3.1
Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Der Abschluss von Verträgen, in denen ein Rücktrittsrecht des Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung der Zuwendung vereinbart ist oder die unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtbewilligung der Förderung geschlossen werden, begründet keinen Vorhabensbeginn.
1.3.2
In den Fällen mehrerer Zuwendungsgeber (Nummer 1.4) wird die Zustimmung gemäß Nummer 1.3 Satz 2 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit den übrigen Beteiligten von der Stelle erteilt, bei der die höchste Zuwendung beantragt wurde.
1.3.3
Die Zulassung von Ausnahmen gemäß Nummer 1.3 Satz 2 zweiter Halbsatz darf nur erfolgen, wenn – zumindest überschlägig – die Finanzierung des Vorhabens einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten hinreichend gesichert erscheint und die Maßnahme sachlich geprüft ist. Die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung bezieht sich auf den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung. Ein Ausnahmefall kommt nur in Betracht, wenn ein Antrag vorliegt und die Bewilligung einer Zuwendung aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, erst später möglich ist. Die Zulassung von Ausnahmen ist in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in denen die Zulassung des vorzeitigen Vorhabensbeginns nicht spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Zuwendung beantragt worden ist. Die Zulassung von Ausnahmen begründet keinen Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung.
1.4
Sollen Zuwendungen von mehreren Stellen des Staates oder sowohl vom Staat als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, soll die Bewilligung durch nur eine Behörde erfolgen.
1.4.1
In jedem Fall haben die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung mindestens Einvernehmen herbeizuführen über
1.4.1.1
die zu finanzierenden Maßnahmen und die jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben,
1.4.1.2
die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendung (Nummer 2),
1.4.1.3
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nummer 5),
1.4.1.4
die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung, zum Beispiel in den Fällen der Nummer 6, wobei eine technische Behörde als federführend zu bestimmen ist,
1.4.1.5
den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen (Nummern 10 und 11). Im Allgemeinen wird die Stelle in Betracht kommen, welche die größte Zuwendung bewilligt hat oder die dem Sitz des Zuwendungsempfängers am nächsten liegt.
1.4.2
Beträgt die Zuwendung des Landes mehr als 50 000 Euro, ist der Rechnungshof von einer Vereinbarung zu unterrichten.
1.4.3
Unterschiedliche Finanzierungsarten der Zuwendungsgeber (siehe Nummer 1.4.1.2) sind möglichst auszuschließen. Kann nicht vermieden werden, dass neben einer Anteilfinanzierung eine Fehlbedarfsfinanzierung vorgesehen wird, so ist im Hinblick auf eine mögliche Anspruchskonkurrenz zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit Nummer 2 der vom Zuwendungsempfänger anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen einer ergänzenden Regelung bedarf.
2
Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung
2.1
Vor Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Staates und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.
2.2
Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar
2.2.1
mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung);
die Festbetragsfinanzierung kann immer dann eingesetzt werden, wenn die Bemessung der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben vorab zuverlässig kalkuliert werden kann und daher eine Überfinanzierung nicht zu erwarten ist – je höher der zugrunde gelegte Fördersatz ist, desto höher muss die Ausgabensicherheit sein; die Festbetragsfinanzierung soll immer dann eingesetzt werden, wenn für das gesamte Vorhaben Standardeinheitskosten vorliegen oder ermittelt werden können; die angemessene Bemessung der Höhe des Festbetrages ist mit entsprechender Sorgfalt und unter Beachtung von Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten (unter Berücksichtigung der Verfahrensvereinfachung für den Zuwendungsempfänger gegenüber der Anteil- und Fehlbedarfsfinanzierung) vorzunehmen;
oder
2.2.2
nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen;
2.2.3
Zuwendungen zur Deckung eines Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung) werden grundsätzlich nicht gewährt.
2.3
Bei der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben können folgende Vereinfachungen orientiert an den Leitlinien der Europäischen Union zu vereinfachten Kostenoptionen zur Anwendung kommen:
Zuwendungsfähige Ausgaben eines Vorhabens können gemäß einer vordefinierten Methode berechnet werden, zum Beispiel werden sie vorab mittels eines Referenzbetrages pro Einheit (Standardeinheitskosten) oder unter Anwendung eines Prozentsatzes (Pauschalsatz) bestimmt. Die Kalkulation (mit einer im Voraus vorgenommenen Berechnung basierend auf einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode) hat dabei so zu erfolgen, dass Überfinanzierungen vermieden werden. Bei mehrjähriger Anwendung sind die Kostensätze regelmäßig (spätestens nach drei Jahren) auf Angemessenheit zu prüfen. Bei der Anwendung von Standardeinheitskosten und Pauschalsätzen sind auch Erleichterungen bei der Antragstellung, der Antragsprüfung oder der Erstellung des Verwendungsnachweises und dessen Prüfung festzulegen (siehe auch Nummer 5.2.2). Sofern Standardeinheitskosten und Pauschalsätze zur Anwendung kommen, sind in der Förderrichtlinie klar und abschließend zu benennen, welche Ausgabenkategorien damit abgedeckt sind.
2.3.1
Standardeinheitskosten
Im Fall von Standardeinheitskosten werden die zuwendungsfähigen Ausgaben oder ein Teil der zuwendungsfähigen Ausgaben eines Vorhabens ganz oder teilweise auf der Grundlage quantifizierbarer Leistungen oder Ergebnisse (zum Beispiel die Anzahl der Teilnehmer einer Schulung) berechnet, die mit vorab kalkulierten Einheitskosten multipliziert werden. Standardeinheitskosten finden normalerweise auf leicht festzustellende Mengen Anwendung. Sofern Standardeinheitskosten Anwendung finden sollen, soll der Einheitskostensatz und die der Berechnung zu Grunde liegenden quantifizierbaren Leistungen oder Ergebnisse in die Förderrichtlinie aufgenommen werden. Die für die Bestimmung der Standardeinheitskosten angewendete Methodik und Kalkulation sind im Förderkonzept zu erläutern und die Zeitabstände für die Anpassung des Kostensatzes zu benennen. Werden aus der Zuwendung Personalausgaben gefördert, sollen die direkten Personalausgaben einschließlich Personalnebenausgaben in der Förderrichtlinie als Standardeinheitskosten festgelegt werden, sofern die in der Förderrichtlinie vorgesehenen Vorhaben dafür geeignet sind und der Einsatz von Standardeinheitskosten im Einzelfall auch aus verwaltungsökonomischer Sicht sachgerecht erscheint.
2.3.2
Pauschalsatz
Im Fall des Pauschalsatzes werden spezifische Kategorien zuwendungsfähiger Ausgaben, die vorab eindeutig festgelegt werden (zum Beispiel Ausgaben für Büromaterial), unter Anwendung eines Prozentsatzes berechnet, der im Voraus in Abhängigkeit von einer oder mehreren anderen Kategorien von zuwendungsfähigen Ausgaben (zum Beispiel Personalausgaben) festgelegt wurde. Sofern der Pauschalsatz Anwendung finden soll, sind der Pauschalfinanzierungssatz und die Kategorien in der Förderrichtlinie aufzunehmen. Die für die Bestimmung des Pauschalsatzes angewendete Methodik und Kalkulation sind im Förderkonzept umfassend und sachgerecht zu erläutern.
2.4
Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Zuwendung nur insoweit bewilligt werden darf, als ein erhebliches Staatsinteresse vorliegt, dass ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann (vergleiche § 23 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1). Bei der Bemessung der Höhe einer Zuwendung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Staatsmittel sind deshalb sowohl das Eigeninteresse und die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers (angemessene Eigenmittel) als auch die Finanzierungsbeteiligungen Dritter angemessen zu berücksichtigen (vergleiche Nummer 2.5); bei Zuwendungen zur Projektförderung ist auch zu prüfen, ob der Zuwendungsempfänger steuerrechtliche Vergünstigungen erhält.
2.5
Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen. Dabei sind Ausgaben von der Förderung auszuschließen, die von Gesetzes wegen ein Dritter zu tragen hat.
2.6
Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben (vergleiche dazu auch Nummer 3.3.3).
3
Antragsverfahren
3.1
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind schriftlich oder entsprechend § 3a VwVfG elektronisch bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
3.2
Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.
3.3
Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:
3.3.1
bei Projektförderung (Nummer 2.1 zu § 23) ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist; dem Finanzierungsplan sind beizufügen:
 
soweit dies im jeweiligen Förderverfahren vorgesehen ist, eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme gemäß Abschnitt B der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom 31. Juli 2019 (SächsABl. S. 1179), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167), in der jeweils geltenden Fassung,
 
bei Baumaßnahmen und, soweit erforderlich, bei Untersuchungen, Planungen und Anschaffungen eine Kostengliederung, bei Baumaßnahmen außerdem ein Lageplan, soweit nicht Unterlagen nach Nummer 3.3.2 vorzulegen sind; die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung beziehungsweise eine Berechnung der Folgekosten verlangen (vergleiche § 12 Absatz 2 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Dezember 2013 [SächsGVBl. S. 910], die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017 [SächsGVBl. S. 504] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);
3.3.2
bei Baumaßnahmen, soweit nichts Abweichendes bestimmt wird (vergleiche Nummer 6.2.5 Satz 2), folgende Bauunterlagen:
3.3.2.1
Straßen- und Brückenbaumaßnahmen
Ein in Anlehnung an die „Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau, Ausgabe 2012“ (RE 2012 vom 2. Oktober 2012), in der jeweils geltenden Fassung, aufgestellter Entwurf;
3.3.2.2
Hochbauten
3.3.2.2.1
Planunterlagen bestehend aus
 
dem Bau- und/oder Raumprogramm mit Anerkennungsvermerk,
 
einem Übersichtsplan und – sofern vorhanden – einem Messtischblatt,
 
einem Lageplan des Bauvorhabens, mindestens im Maßstab 1:1 000, mit Darstellung der Erschließung,
 
Plänen, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen, mindestens im Maßstab 1:200,
3.3.2.2.2
Vorbescheide oder sonstige Nachweise über die baurechtliche Zulässigkeit (das baurechtliche Verfahren soll möglichst erst nach der baufachlichen Prüfung durchgeführt werden),
3.3.2.2.3
Erläuterungsbericht nach Nummer 2.3 der Unterlagen für Baumaßnahmen (Anlage 5a),
3.3.2.2.4
Kostenermittlung,
die Kosten sind als Kostenberechnung nach DIN 276 (gegebenenfalls nach Bauobjekten/Bauabschnitten unterteilt), vorzugsweise nach Gewerken, zu ermitteln, wobei diejenigen Kosten, für die eine Zuwendung beantragt wird, gesondert auszuweisen sind; als Anlage sind, soweit erforderlich, Kostenaufschlüsselungen oder Berechnungen anderer Art, deren Ergebnisse der Kostenermittlung zugrunde gelegt wurden, beizufügen; bei Hochbauten sind die Flächen und Rauminhalte nach DIN 277, bei Wohnflächen die Wohnflächen nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (WohnflächenverordnungWoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), in der jeweils geltenden Fassung, zu berechnen; etwaige Abweichungen vom anerkannten Raumprogramm sind darzustellen,
3.3.2.2.5
Planungs- und Kostendatenblatt;
3.3.2.2.6
auf die Vorlage der vorgenannten Unterlagen zusammen mit dem Zuwendungsantrag kann verzichtet werden, soweit sie bereits im Rahmen der baufachlichen Beratung (vergleiche Nummer 6.2.4) oder im Rahmen eines anderen Verfahrens (zum Beispiel beim schulaufsichtlichen Genehmigungsverfahren) vorgelegt und genehmigt wurden;
3.3.3
eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist15 ; in diesem Fall hat er im Finanzierungsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen und bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzen.
3.4
Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere Unterlagen (Antrag, Zuwendungsbescheid) verwiesen werden. Sofern die Angaben nicht bereits auf Grund ergänzender Verwaltungsvorschriften ersichtlich sind, soll in dem Vermerk insbesondere eingegangen werden auf
3.4.1
Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung (bei Einzelfallförderungen),
3.4.2
die Beteiligung anderer Dienststellen (auch in fachtechnischer Hinsicht),
3.4.3
den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben (auch unter Berücksichtigung der Nummer 2.6),
3.4.4
die Wahl der Finanzierungsart,
3.4.5
die Sicherung der Gesamtfinanzierung,
3.4.6
die Darlegung der finanziellen Folgen, die dem Staat aus der Förderung in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich entstehen.
4
Bewilligung
4.1
Zuwendungen werden durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid bewilligt (abweichend siehe Nummer 4.4). Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht oder nicht vollständig entsprochen wird, ist dies zu begründen (§ 39 VwVfG).
Bei Maßnahmen oder selbstständig nutzbaren beziehungsweise verwertbaren Teilen, deren Finanzierung sich über mehrere Jahre erstreckt, wird im ersten Zuwendungsbescheid die Höhe der gesamten Zuwendung rechtsverbindlich festgesetzt, wenn Verpflichtungsermächtigungen verfügbar sind. Soweit Verpflichtungsermächtigungen nicht zur Verfügung stehen, ist grundsätzlich die voraussichtliche Gesamthöhe der Zuwendung anzugeben.
4.2
Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten:
4.2.1
die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,
4.2.2
Art (Nummer 2 zu § 23) und Höhe der Zuwendung; und bei Anteilfinanzierung den Fördersatz (vergleiche auch Nummern 2.2.2),
4.2.3
die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks; die Bezeichnung muss nach Zielsetzung, Qualität und Umfang so eindeutig und detailliert festgelegt werden, dass sie auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle dienen kann; werden mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt gegebenenfalls die Angabe, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind,
4.2.4
die Finanzierungsart (Nummer 2) und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben; werden bei der Projektförderung der Bemessung der Zuwendung nicht die gesamten Ausgaben zugrunde gelegt, so muss, soweit erforderlich, aus dem Zuwendungsbescheid oder den Anlagen dazu die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben hervorgehen,
4.2.5
den Bewilligungszeitraum; dieser kann insbesondere bei Zuwendungen zur Projektförderung über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist,
4.2.6
soweit zutreffend und erforderlich die zeitliche Bindung. Die zeitliche Bindung beträgt für
 
Infrastruktur und Bauinvestitionen 12 Jahre
 
IT, Kommunikationstechnik und im Innovationsbereich 3 Jahre
 
alle übrigen Fälle 5 Jahre,
4.2.7
die Frist für die Vorlage des Verwendungsnachweises und entsprechende Auszahlungstermine,
4.2.8
bei Förderung desselben Zwecks durch mehrere Stellen (Nummer 1.4) die ausdrückliche Benennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist,
4.2.9
die anzuwendenden Nebenbestimmungen und etwaigen Abweichungen (Nummern 5 und 6.2) und
4.2.10
eine Rechtsbehelfsbelehrung.
4.3
Die Zuwendungsempfänger sollen verpflichtet werden, in geeigneter Form auf die Förderung durch den Freistaat Sachsen auf Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushalts hinzuweisen.
4.4
Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger schließen (§ 54 VwVfG). Hierbei gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid sinngemäß.
4.5
Ein Abdruck des Zuwendungsbescheides oder des Zuwendungsvertrages ist dem Rechnungshof auf besonderes Verlangen des Rechnungshofes zu übersenden.
4.6
Stellt sich heraus, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder notfalls eingestellt wird oder ob die Zuwendung ausnahmsweise erhöht werden kann.
4.7
Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Fristen der zeitlichen Bindung auch bei bereits bestandskräftigen Zuwendungsbescheiden entsprechend Nummer 4.2.6 verkürzen. Sofern der Verkürzung keine höherrangigen Vorschriften entgegenstehen kann dem Antrag in der Regel entsprochen werden, wenn aus strukturellen oder demografischen Gründen eine Nutzungsänderung für einen anderen öffentlichen Zweck erfolgen soll.
5
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
5.1
Allgemeine Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG für Zuwendungen zur Projektförderung bei kommunalen Körperschaften (ANBest-K) ergeben sich aus der Anlage 3a. Sie sind unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.
Die Bewilligungsbehörde darf, auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides,
5.1.1
bei Zuwendungen, bei denen die Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem sich wiederholenden einfachen Ergebnis besteht, die Bezugnahme auf vorherige Sachberichte zulassen,
5.1.2
bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen festlegen,
5.1.3
in Einzelfällen Ausnahmen von den Nummern 2 bis 5 ANBest-K zulassen.
5.2
Über die Allgemeinen Nebenbestimmungen (Nummer 5.1) hinaus sind je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln:
5.2.1
die Beteiligung fachtechnischer Dienststellen,
5.2.2
Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises; im Falle der Anwendung von vorab kalkulierten Standardeinheitskosten oder Pauschalsätzen (Nummern 2.3.1 und 2.3.2) soll auf die Angabe der diesbezüglich tatsächlichen Ausgaben im zahlenmäßigen Verwendungsnachweis verzichtet werden; stattdessen erfolgt dort im Falle von Standardeinheitskosten der Nachweis der erbrachten Leistungen oder Ergebnisse und im Falle der Pauschalsätze die Anrechnung des entsprechenden Prozentsatzes. Die Bewilligungsbehörde darf vom Zuwendungsempfänger zur Überprüfung der festgelegten vorab kalkulierten Standardeinheitskosten und Pauschalsätze die Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Ausgaben fordern.
5.3
Im Falle der Finanzierung durch den Bund oder gemeinsamer Finanzierung mit dem Bund ist für den Verwendungsnachweis nach Nummer 6.2 ANBest-K für den zahlenmäßigen Nachweis zusätzlich eine Belegliste (siehe Nummer 6.4 ANBest-P) vorzulegen.
6
Zuwendungen für Baumaßnahmen
6.1
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist von einer gutachtlichen Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung abzusehen, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen des Staates und des Bundes zusammen 1 500 000 Euro nicht übersteigen.
Übersteigen die vorgesehenen Zuwendungen des Staates und des Bundes zusammen 1 500 000 Euro und beträgt die Förderquote
 
bis zu 70 Prozent, ist eine gutachtliche Beteiligung grundsätzlich nicht erforderlich, kann aber bei Vorliegen besonderer Gründe (zum Beispiel Zuwendungshöhe) vorgesehen werden,
 
mehr als 70 und bis zu 90 Prozent, entscheidet das zuständige Staatsministerium nach pflichtgemäßem Ermessen (unter Berücksichtigung zum Beispiel des Komplexitätsgrades der Maßnahme), ob eine gutachtliche Beteiligung im jeweiligen Förderbereich erforderlich ist, um eine wirtschaftliche und sparsame Planung und Ausführung der Baumaßnahmen sowie die Angemessenheit der Kosten sicherzustellen,
 
mehr als 90 Prozent, soll die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung beteiligt werden.
6.2
Wird die Bauverwaltung nach Nummer 6.1 als fachlich zuständige technische Verwaltung beteiligt oder ist sie selbst Bewilligungsbehörde, so gelten die folgenden Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen:
6.2.1
Soweit für denselben Zweck ausnahmsweise Zuwendungen sowohl vom Staat als auch vom Bund bewilligt werden, ist gemäß Nummer 1.4.1.4 nur eine Bauverwaltung fachtechnisch zu beteiligen.
6.2.2
Allgemeine Abweichungen von diesen Bestimmungen sind nur zulässig im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und, soweit der Verwendungsnachweis betroffen ist, mit dem Rechnungshof sowie unter Beteiligung des Staatsministeriums des Innern.
6.2.3
Soweit die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage fester Beträge erfolgt (Nummer 2.3), ist in den für die einzelnen Förderbereiche geltenden Richtlinien festzulegen, inwieweit diese Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen anzuwenden sind.
6.2.4
Die Bauverwaltung kann, um eine wirtschaftliche und sparsame Planung zu erreichen, bereits im Stadium der Vorplanung beteiligt werden (zum Beispiel im schulaufsichtlichen Genehmigungsverfahren); sie äußert sich dabei gegebenenfalls auch über mögliche Erleichterungen oder notwendige Ergänzungen der mit dem Antrag einzureichenden Bauunterlagen (vergleiche Nummer 6.2.5).
6.2.5
Vom Antragsteller sind im Allgemeinen die in Nummer 3.3.2 aufgeführten Unterlagen für Baumaßnahmen zu fordern. Die Bewilligungsbehörde kann im Benehmen mit der Bauverwaltung (vergleiche Nummer 6.2.4) Erleichterungen zulassen oder ausnahmsweise Ergänzungen verlangen. Die Planung muss den für den betreffenden Bereich geltenden technischen Vorschriften oder Richtlinien entsprechen.
6.2.6
Prüfung der Bauunterlagen und der Bauausführung:
6.2.6.1
Die Prüfung der Bauunterlagen und der Bauausführung erstreckt sich auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Planung und Ausführung sowie auf die Angemessenheit der Kosten.
6.2.6.2
Das Ergebnis der Prüfung ist in einer baufachlichen Stellungnahme festzuhalten, soweit dies nicht bereits in einem vorausgegangenen Verfahren geschehen ist; dabei sind die erforderlichen technischen Auflagen vorzuschlagen. Die Bauunterlagen und die Kostenberechnungen sind mit einem Sichtvermerk zu versehen.
6.2.6.3
Die Bewilligungsbehörde leitet der Bauverwaltung einen Abdruck des Zuwendungsbescheides zu. Die Bauverwaltung soll während der Bauausführung stichprobenweise die Einhaltung der einschlägigen Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) überprüfen. Feststellungen, die für die Bewilligungsbehörde von Bedeutung sein können, sind ihr umgehend mitzuteilen.
6.2.7
Besondere technische Auflagen (vergleiche Nummer 6.2.6.2) sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides aufzunehmen. Soweit erforderlich, ist dabei zu bestimmen, wie das Bauausgabebuch zu gliedern ist. Dem Zuwendungsempfänger soll die zuständige Dienststelle der Bauverwaltung benannt werden.
6.2.8
Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bauverwaltung:
6.2.8.1
Die Bauverwaltung überprüft stichprobenweise den Verwendungsnachweis in baufachlicher Hinsicht. Sie stellt dabei fest, ob die Maßnahme wirtschaftlich und entsprechend den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen ausgeführt worden ist. Mängel und Änderungen gegenüber diesen Bauunterlagen und Kostenabweichungen sind zu vermerken und baufachlich zu werten. Sofern die Feststellungen Einfluss auf die Bemessung der Zuwendung haben können, ist der zuwendungsfähige Betrag zu berichtigen.
6.2.8.2
Nummer 11 bleibt unberührt.
6.2.9
Beteiligung kommunaler Bauverwaltungen:
Soweit nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen, kann die staatliche Bauverwaltung im Einvernehmen mit dem zuständigen Ressort Aufgaben nach diesen Bestimmungen ganz oder teilweise auf eine andere geeignete Behörde übertragen; dies gilt insbesondere für die Überwachung der Bauausführung nach Nummer 6.2.6.3 Satz 2.
6.2.10
Die Anlagen 5, 5a und 5b finden keine Anwendung, weil sie, soweit erforderlich, bereits in diese Verwaltungsvorschriften (VVK) oder in die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K – Anlage 3a) eingearbeitet sind.
6.2.11
Bei einer fachlichen Beteiligung einer anderen technischen Verwaltung sind die Bestimmungen der Nummern 6.2.1 bis 6.2.10 sinngemäß anzuwenden.
7
Auszahlung der Zuwendung
7.1
Für die Auszahlung gilt folgendes Verfahren:
Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und mit Anzeige des Vorhabensbeginns durch den Zuwendungsempfänger werden 40 % der Gesamtzuwendung ausgezahlt (ohne Verwendungsfrist).
Nach Abschluss der Maßnahme und nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises werden weitere 50 Prozent der Gesamtzuwendung ausgezahlt. Die Bewilligungsstelle prüft mit einer Frist von einem Monat abschließend die Vollständigkeit des Verwendungsnachweises und fordert – soweit erforderlich – umgehend alle fehlenden Unterlagen beim Zuwendungsempfänger nach. Bei Nachreichung von Unterlagen beginnt die genannte Prüffrist von vorn.
Nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises, aber spätestens sechs Monate nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises (einschließlich der nachgeforderten Unterlagen) wird die Schlussrate (10 Prozent) ausgezahlt.
7.2
Bei Projekten mit einer Gesamtzuwendung über 150 000 Euro und einem Umsetzungszeitraum von mehr als einem Jahr soll die zweite Auszahlungsrate hälftig aufgesplittet werden. In diesen Fällen erfolgt zwischen Anzeige des Vorhabensbeginns und Vorlage des Verwendungsnachweises eine weitere Auszahlung in Höhe von 25 Prozent der Gesamtzuwendung (ohne Verwendungsfrist).
7.3
Auszahlungsanträge sind in den Fällen von Nummer 7.1 und 7.2 nicht erforderlich.
7.4
Zuwendungen sollen in geeigneten Fällen erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe oder bei Vorlage von Teilverwendungsnachweisen in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden (Erstattungsverfahren). Vor der Auszahlung hat die Bewilligungsbehörde den Verwendungsnachweis beziehungsweise den Teilverwendungsnachweis auf Vollständigkeit der Unterlagen und Plausibilität der Angaben sowie darauf zu überprüfen, dass Hindernisse gegen die Auszahlung offensichtlich nicht bestehen.
7.5
Für die Auszahlung von Teilbeträgen gilt eine Untergrenze für Voraus- beziehungsweise Teilauszahlungen von 10 000 Euro. Das zuständige Staatsministerium kann Ausnahmen in den Förderrichtlinien zulassen.
8
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung
8.1
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungsanspruches richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (vergleiche insbesondere §§ 43, 44, 48, 49, 49a VwVfG, §§ 45, 47, 50 SGB X). Die erforderlichen Verwaltungsakte sind im Allgemeinen unter Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen (§ 39 VwVfG).
8.2
Es ist wie folgt zu verfahren:
8.2.1
Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen eingetreten sind (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwVfG).
8.2.2
Die Bewilligungsbehörde hat einen rechtswidrigen Zuwendungsbescheid in der Regel nach § 48 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern; das gilt insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen und vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre.
8.2.3
Die Bewilligungsbehörde hat einen Zuwendungsbescheid in der Regel nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern,
 
soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird,
 
wenn mit der Maßnahme nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde; bei Maßnahmen, die einer Ausschreibungspflicht unterliegen, gilt für die Fristberechnung die Veröffentlichung der Ausschreibung als Vorhabensbeginn. Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn der Zuwendungsempfänger die Verzögerung des Vorhabensbeginns nicht zu vertreten hat.
8.2.4
Ein Fall des § 49 Abs. 3 VwVfG liegt auch vor, wenn aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände während ihrer zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen. Bei der Entscheidung über den Widerruf soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden.
Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides absehen, wenn
 
der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,
 
die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden,
 
die Frist der zeitlichen Bindung abgelaufen ist.
8.3
In den Fällen der Nummern 8.2.2 bis 8.2.4 sowie bei den übrigen Ermessensentscheidungen nach § 49 VwVfG hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles, unter anderem auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung, sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. Auf die Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG wird hingewiesen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung im Rahmen der Nummer 8.2.2 ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Rückforderung des zu Unrecht erhaltenen Teils der Zuwendung überwiegt und dieser daher grundsätzlich in voller Höhe zurückzufordern ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz (das heißt eine nur teilweise Rückforderung) können nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht kommen; die Ermessensentscheidung zugunsten des Zuwendungsempfängers ist ausführlich zu begründen.
8.4
Es ist stets darauf zu achten, dass die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 und § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erfolgt. Die Frist beginnt, wenn einem zuständigen Amtsverwalter der Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, vollständig bekannt sind.
8.5
Unbeschadet § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG ist der Erstattungsanspruch vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides an nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG, jährlich zu verzinsen.
Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid angegebenen Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei einer auflösenden Bedingung wird der Zuwendungsbescheid mit deren Eintritt unwirksam.
8.6
Im Fall der Nichterhebung von Zinsen sind die Gründe aktenkundig zu machen.
8.7
Eine Rückforderung soll in den Fällen der Nummern 8.2.1, 8.2.3 bis 8.2.4 unterbleiben, wenn kein gesetzlich abgegrenzter Fördersatz überschritten wurde oder der zurückzufordernde Betrag
Rückforderungsgrenzen
Gliederung Zuwendung Prozentsatz
bei Zuwendungen bis zu 5 000 Euro 10 vom Hundert der Zuwendung,
bei Zuwendungen von mehr
als 5 000 Euro bis 20 000 Euro
5 vom Hundert der Zuwendung,
höchstens jedoch 500 Euro,
bei Zuwendungen von mehr
als 20 000 Euro bis 50 000 Euro
3 vom Hundert der Zuwendung,
höchstens jedoch 1 000 Euro,
bei Zuwendungen von mehr
als 50 000 Euro bis 125 000 Euro
2 vom Hundert der Zuwendung,
höchstens jedoch 1 500 Euro,
bei Zuwendungen von mehr
als 125 000 Euro
2 500 Euro
entspricht oder unterschreitet.
Von einer Rückforderung kann in den Fällen der Nummer 8.2.1 ferner ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich nach dem Erlass des Zuwendungsbescheides die finanziellen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers erheblich verschlechtert oder die Bemessungsgrundsätze erheblich zugunsten des Zuwendungsempfängers verbessert haben, so dass eine nachträgliche Erhöhung des Förderungssatzes geboten erscheint.
8.8
Zinsen sind nur zu erheben, wenn der Gesamtzinsanspruch mehr als 250 Euro beträgt.
9
Überwachung der Verwendung
9.1
Die Verwaltung hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen.
9.2
Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr eine besondere, nach Titeln oder Titelgruppen gegliederte Übersicht zu führen über
9.2.1
Empfänger, Art, Höhe und Zweck der Zuwendung,
9.2.2
die zur Zahlung angewiesenen Beträge sowie die eingegangenen Verpflichtungen,
9.2.3
den vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises, dessen Eingang, den Zeitpunkt der Prüfung durch die Verwaltung.
9.3
Dem Rechnungshof ist auf besondere Anforderung der Inhalt der Übersicht nach Nummer 9.2 mitzuteilen. Mit seiner Einwilligung können vereinfachte Übersichten geführt werden.
10
Nachweis der Verwendung
 
Die Bewilligungsbehörde oder die nach Nummer 1.4.1.5 bestimmte Behörde hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung entsprechend den Nebenbestimmungen zu verlangen. Dazu ist vom Zuwendungsempfänger grundsätzlich ein Verwendungsnachweis entsprechend den Vorgaben der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Übereinstimmung mit den Büchern ist zu bescheinigen. Bücher und Belege (siehe Nummern 10.2 und 10.3 und Nummer 6.5 der Anlage 2) sind nur bei Bedarf anzufordern.
11
Prüfung des Verwendungsnachweises
11.1
Die Prüfung der vorläufigen Verwendungsnachweise und der Verwendungsnachweise erfolgt bei vollständiger Finanzierung der Zuwendung durch den Freistaat Sachsen durch eine stichprobenweise Auswahl der zu prüfenden Nachweise. Für diese Prüfungen sind § 44 Absatz 2 sowie Nummer 11.2 anzuwenden. Für die Prüfung der übrigen vorläufigen Verwendungsnachweise und Verwendungsnachweise gelten die Regelungen nach Nummern 11.3 ff.
11.2
Für die Stichprobenauswahl und Prüfung bei vollständiger Finanzierung der Zuwendung durch den Freistaat Sachsen gelten folgende Grundsätze:
 
Die Regelung zur Stichprobenprüfung bezieht sich auf alle bis zum 1. Januar 2019 vorgelegten und noch nicht geprüften vorläufigen Verwendungsnachweise und Verwendungsnachweise sowie die nach dem 1. Januar 2019 vorzulegenden vorläufigen Verwendungsnachweise und Verwendungsnachweise.
 
Die vorläufigen Verwendungsnachweise und Verwendungsnachweise werden zunächst mit einer Frist von einem Monat nach Posteingang auf Vollständigkeit der Unterlagen geprüft.
 
Die Stichprobe wird aus der Grundgesamtheit der innerhalb eines Jahres vorgelegten Verwendungsnachweise je Förderrichtlinie und je Bewilligungsbehörde gebildet. Die Stichprobenziehung kann aus verfahrensökonomischen Gründen mehrmals pro Jahr erfolgen.
 
Es sind mindestens 50 Prozent der Verwendungsnachweise einschließlich der zu dem Fall gehörenden vorläufigen Verwendungsnachweise zu prüfen. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz sollen die zu prüfenden Fälle grundsätzlich nahe bei 50 Prozent liegen. Wesentlich mehr als 50 Prozent der Fälle sollen nur dann geprüft werden, wenn es im geförderten Bereich Anhaltspunkte für missbräuchliche Inanspruchnahme gibt. Eine erhöhte Stichprobe kann auch dann zweckmäßig sein, wenn bei neuen Förderprogrammen noch wenige Erfahrungen vorliegen und der Bewilligungsbehörde möglicherweise keine ausreichenden Erkenntnisse vorliegen, um Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Zuwendungen zu erkennen. Bei Fällen, die nicht in die Stichprobe fallen, wird der vorläufige Verwendungsnachweis oder der Verwendungsnachweis nur geprüft, wenn der Bewilligungsstelle unabhängig vom Nachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches oder von Zinsforderungen vorliegen, für die sich aus dem Nachweis weitere Erkenntnisse ergeben können.
 
Die Auswahl der Stichprobe erfolgt zunächst nach Risikokriterien (insbesondere Maßnahmen mit höheren Zuwendungsbeträgen und höheren Fördersätzen) und kann durch eine Zufallsauswahl ergänzt werden.
 
Die Kriterien für das gewählte Stichprobenverfahren sind zu dokumentieren.
 
Anhand der vorliegenden Unterlagen erfolgt bei den in der Stichprobe ausgewählten Fällen eine Schlüssigkeitsprüfung. Sofern sich Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten ergeben, sind weitere Unterlagen beim Zuwendungsempfänger abzufordern und es erfolgt eine vertiefte Prüfung. Für die Prüfung der vorläufigen Verwendungsnachweise und Verwendungsnachweise gelten die Nummern 11.3 bis 11.6.
 
Unabhängig davon sollte die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen aus der Stichprobe weitere Fälle auswählen, die einer vertieften Prüfung unterzogen werden.
11.3
Die Bewilligungsbehörde, die nach Nummer 1.4 zuständige oder sonst beauftragte Stelle hat – auch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 VwVfG – unverzüglich nach Eingang des vorläufigen Verwendungsnachweises oder des Verwendungsnachweises festzustellen, ob nach den Angaben im Verwendungsnachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs (beziehungsweise für den Einbehalt der Schlussrate, vergleiche Nummer 7.1) oder von Zinsforderungen gegeben sind (Schlüssigkeitsprüfung). Dabei sind Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis insbesondere daraufhin zu prüfen, ob
 
der Zuwendungszweck erreicht und die Mittel für den bei der Bewilligung bestimmten Zweck verwendet wurden. Die Zuwendung gilt auch dann für den bei der Bewilligung bestimmten Zweck verwendet, wenn ein Sicherheitseinbehalt zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen noch nicht an den Rechnungssteller gezahlt wurde.
 
der Finanzierungsplan eingehalten worden ist oder sich insbesondere die zuwendungsfähigen Ausgaben vermindert haben oder sich die Finanzierung geändert hat.
 
Liegen Anhaltspunkte nach Satz 1 oder 2 vor, so ist der vorläufige Verwendungsnachweis oder der Verwendungsnachweis unverzüglich vertieft gemäß den Nummern 11.3.1 bis 11.3.4 zu prüfen. Ergeben sich aus der Prüfung Erstattungsansprüche oder Zinsforderungen, sind diese umgehend geltend zu machen. Dabei ist Nummer 8 zu beachten.
Darüber hinaus kann die Bewilligungsbehörde die Angaben in den vorläufigen Verwendungsnachweisen oder den Verwendungsnachweisen voll prüfen oder sich auf Stichproben beschränken. Der vorläufige Verwendungsnachweis oder der Verwendungsnachweis ist dabei dahingehend zu prüfen, ob
11.3.1
er den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,
11.3.2
die Zuwendung nach den Angaben im vorläufigen Verwendungsnachweis oder im Verwendungsnachweis und den gegebenenfalls beigefügten Belegen, Verträgen und Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen zweckentsprechend verwendet worden ist,
11.3.3
der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist. Dabei ist – soweit in Betracht kommend – eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle durchzuführen.
11.3.4
Die Bewilligungsbehörde kann Ergänzungen oder Erläuterungen verlangen und örtliche Erhebungen durchführen. Vorgelegte Originalbelege sind an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben.
11.4
Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen. Dabei ist auch festzuhalten, welche Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sind (einschließlich Eingangsdatum).
11.5
Die prüfende Stelle übersendet den nach Nummer 1.4 beteiligten Stellen einen Abdruck des vorläufigen Verwendungsnachweises oder des Verwendungsnachweises und des Prüfungsvermerks.
11.6
Je eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks ist mit einer Ausfertigung des vorläufigen Verwendungsnachweises oder des Verwendungsnachweises zu den Bewilligungsakten zu nehmen.
12
Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger
12.1
Sind Weiterleitungen grundsätzlich vorgesehen, so ist eine entsprechende Regelung in der Förderrichtlinie aufzunehmen. Bei Einzelfallförderungen kann die Bewilligungsbehörde vorsehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise weiterleiten darf. Durch die zweckbestimmte Weitergabe erfüllt der Erstempfänger den Zuwendungszweck.
12.2
Die Mittel können vom Erstempfänger in öffentlich-rechtlicher Form unter entsprechender Anwendung der VVK (Anlage 3) weitergegeben werden.
12.3
Der Erstempfänger darf die Mittel nur zur Projektförderung weitergeben.
12.4
Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form durch den Erstempfänger sind für die Weitergabe, gegebenenfalls durch Bezugnahme auf bestehende Förderrichtlinien, insbesondere zu regeln:
12.4.1
die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, soweit sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt,
12.4.2
die Weitergabe in Form eines Zuwendungsbescheides,
12.4.3
der Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die im Einzelnen gefördert werden sollen sowie die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,
12.4.4
der als Letztempfänger in Betracht kommende Personenkreis,
12.4.5
die Voraussetzungen, die beim Letztempfänger erfüllt sein müssen, um die Zuwendung an ihn weiterleiten zu können,
12.4.6
die Zuwendungsart, die Finanzierungsart, die Finanzierungsform, die in Betracht kommenden zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten und der Bewilligungszeitraum,
12.4.7
gegebenenfalls Einzelheiten zur Antragstellung durch den Letztempfänger (zum Beispiel Termine, fachliche Beteiligung anderer Stellen, Antragsunterlagen),
12.4.8
die bei der Weitergabe ergänzend zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen vorzusehenden Nebenbestimmungen; in allen Fällen ist dem Erstempfänger aufzuerlegen, gegenüber dem Letztempfänger auch ein Prüfungsrecht für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) sowie für den Rechnungshof auszubedingen sowie der Bewilligungsbehörde auf Verlangen etwaige Erstattungsansprüche gegen den Letztempfänger abzutreten,
12.4.9
den Umfang der Anwendung von Vorschriften, die Ermessensentscheidungen vorsehen. Soweit die Vorschriften Ermessensentscheidungen vorsehen und eine Anwendung der Bestimmungen durch den Empfänger nicht ausgeschlossen wird, ist ihm vorzugeben, wie er zu verfahren hat.
12.5
Im Zuge der Weitergabe von Zuwendungen können zwischen dem Erstempfänger und dem Letztempfänger weitere Personen eingeschaltet werden.
13
Besondere Regelungen
13.1
Soweit das zuständige Staatsministerium oder die Bewilligungsbehörde nicht nach den Nummern 1 bis 12 ermächtigt ist, Ausnahmen zuzulassen, sind solche im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen möglich. Das gilt zum Beispiel für die Gewährung höherer Entgelte als nach dem TV-L und anderer über- und außertariflicher Leistungen sowie für Abweichungen vom Stellenplan für Beschäftigte, soweit die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen nicht allgemein erteilt ist.
13.2
Für einzelne Zuwendungsbereiche kann das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und nach Anhörung des Rechnungshofes (§ 103 SäHO) ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (zum Beispiel Förderrichtlinien) zu den Nummern 1 bis 12 erlassen. Zu den Verwaltungsvorschriften für einzelne Zuwendungsbereiche gehören auch die auf Grund der Nummer 5 erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen sowie etwaige besondere Nebenbestimmungen. Für die Gestaltung der Förderrichtlinien gilt die Anlage 7.
Ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften sind nur zugelassen, soweit diese nach der Eigenart des Zuwendungsbereiches erforderlich sind oder der Vereinfachung dienen. Die Grundsätze einer funktionellen und sparsamen Verwaltung sind dabei zu beachten.
Hierin kann eine Überschreitung der ansonsten geltenden Höchstfördersätze zugelassen werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben durch freiwillige, unentgeltliche Leistungen und Nutzungen in angemessenem Umfang nachweislich vermindert werden und die Inanspruchnahme von freiwilligen, unentgeltlichen Leistungen durch den Zuwendungsempfänger in bestimmten Zuwendungsbereichen (insbesondere Sport, Jugend, Kultur, Kunst, Sozialarbeit) förderpolitisch geboten ist.
Konkurrenzen zwischen mehreren Zuwendungsgebern (Mehrfachförderungen) aus Landesmitteln sind, soweit nicht die veranschlagten Ausgaben als Verstärkungsmittel auf ein anderes Ressort übertragen werden können, grundsätzlich wie folgt zu regeln:
Die Förderung erfolgt nur aus dem Programm, dessen Zweck überwiegend erfüllt wird. Soweit ausnahmsweise eine Förderung aus mehreren Programmen zugelassen wird, müssen die ergänzenden oder abweichenden Verwaltungsvorschriften für die konkurrierenden Bereiche ein einheitliches Förderverfahren (ein Antrag, eine Prüfung, ein Bewilligungsbescheid, ein Verwendungsnachweis) vorsehen, soweit nicht aus zwingenden Gründen davon abzusehen ist. Die aus einem Programm nicht förderfähigen Ausgaben einer Maßnahme dürfen nicht aus einem anderen Programm gefördert werden.
13.3
Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nummern 1 bis 12 ergeben, sind im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu klären.
13.4
Soweit Regelungen nach den Nummern 13.1 bis 13.3 den Verwendungsnachweis betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen.
1
Vgl. Abschnitt C. V. 2.
2
Vgl. Abschnitt C. V. 3.
3
Seit 1999 werden die Personalkostensätze des Bundes für Kostenberechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, die Sachkostenpauschale eines Arbeitsplatzes in der Bundesverwaltung für Kostenberechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und die Kalkulationszinssätze für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) unter Mitwirkung des Bundesministeriums des Innern (BMI) herausgegeben. Sie können dem Internetangebot des BMF entnommen werden. Zinssätze für Kapitalmarkttransaktionen sind von diesem Rundschreiben nicht umfasst.
4
Vgl. zum Interessenbekundungsverfahren VV Nr. 3 zu § 7 BHO
5
Dies ist dann Gegenstand einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für die andere finanzwirksame Maßnahme
6
Dies ist nicht erforderlich, wenn der Bezugszeitpunkt auf den Entscheidungszeitpunkt fällt.
7
Bei der Ermittlung der Wirtschaftlichkeit muss auch die jeweilige Zielerreichung mit berücksichtigt werden (vgl. Tz. V. 1. c)). Wenn an dieser Stelle der Begriff „wirtschaftlich“ verwendet wird, so wird hier aus Vereinfachungsgründen von gleicher Zielerreichung der Handlungsalternativen ausgegangen.
8
Bezugszeitpunkt
9
Für einige bedeutende Einzelrisiken oder Risikokategorien siehe beispielsweise „Leitfaden Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten“ (BMF-Rds. II A 3 H 1000/06/0003 vom 20. August 2007).
10
Der Erwartungswert ist ein statistischer Fachbegriff (Stochastik). Er ergibt sich aus dem Mittelwert der empirisch gewonnenen Häufigkeitsverteilung bei gleichartigen Maßnahmen. Abweichungen vom Erwartungswert (positiv oder negativ) sind „zufällig“. Der Begriff wird hier in einem erweiterten Sinne verwendet, so dass er im Falle nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand empirisch herleitbarer Werte auch fundierte (Experten-) Einschätzungen zur Höhe der erwarteten Ein- bzw. Auszahlungen mit umfasst.
11
Beispiele sind etwa die Risikokategorien Planungsrisiken, Finanzierungsrisiken, Baurisiken, Betriebsrisiken, Verwertungsrisiken oder sonstige Leistungsstörungen
12
Die von einem Zuwendungsempfänger zu zahlende Umsatzsteuer ist grundsätzlich zuwendungsfähig. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der Umsatzsteuer, den der Zuwendungsempfänger nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehen kann und zwar deshalb, weil dem Zuwendungsempfänger insoweit keine Ausgaben oder Kosten erwachsen. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 UStG ). Bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen können sich Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage der Unternehmereigenschaft ergeben. Für diese Fälle sind in Nummer 2.10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 01. Oktober 2010 (BStBl. I S. 846), in der jeweils geltenden Fassung, die maßgeblichen Abgrenzungskriterien erläutert (mit typischen Beispielen). Die nachträgliche Feststellung, dass der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, führt zu einer entsprechenden Kürzung der Zuwendung nach Nummer 2 ANBest-I, -P und -K (vergleiche Nummer 5.5.7).
13
Im Zuwendungsbescheid wird die in Betracht kommende Finanzierungsart bestimmt.
14
Die in Betracht kommende Finanzierungsart wird im Zuwendungsbescheid bestimmt.
15
Die von einem Zuwendungsempfänger zu zahlende Umsatzsteuer ist grundsätzlich zuwendungsfähig. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der Umsatzsteuer, den der Zuwendungsempfänger nach § 15 UstG als Vorsteuer abziehen kann und zwar deshalb, weil dem Zuwendungsempfänger insoweit keine Ausgaben oder Kosten erwachsen. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 UStG). Bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen können sich Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage der Unternehmereigenschaft ergeben. Für diese Fälle sind in Nummer 22 UStR die maßgeblichen Abgrenzungskriterien erläutert (mit typischen Beispielen). Die nachträgliche Feststellung, dass der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, führt zu einer entsprechenden Kürzung der Zuwendung nach Nummer 2 ANBest-K (Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO).
16
Die in Betracht kommende Finanzierungsart ist im Zuwendungsbescheid zu bestimmen.
17
Zum Beispiel Anliegerbeiträge.
18
Die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen gelten nicht für Zuwendungen an kommunale Körperschaften (vergleiche Nummer 6.2.10 VVK [Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO]).
19
Fotokopien von Anlagen (zum Beispiel Liste der Empfangsberechtigten), die von Dienststellen angefertigt werden, sind zugelassen, wenn die Übereinstimmung mit dem Original von zuständiger Stelle bescheinigt wird.
20
Es dürfen nur Drucker verwendet werden, für den die Papiertechnische Stiftung (PTS) Heidenau ein Zertifikat gemäß § 12 der VwV Notardienstordnung vom 17. Dezember 2021, in der jeweils geltenden Fassung, ausgestellt hat. Fernkopierer (Telefax) sind nicht zugelassen.
21
Bei elektromechanischen Schreibmaschinen ist die Verwendung der Korrektureinrichtung nicht zugelassen.
22
Ob eine Rechnung in Form eines Telefaxes oder eines Datensatzes (E-Mail) als begründende Unterlage anerkannt werden kann, hat der Feststeller der sachlichen Richtigkeit zu entscheiden. Der Feststeller der sachlichen Richtigkeit sollte zweckmäßigerweise ausdrücklich vermerken, dass das Telefax oder der Datensatz als Originalbeleg anerkannt wird.
23
Dies gilt, soweit dem nicht andere Vorschriften entgegenstehen (zum Beispiel Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Rechtsbeistände und Steuerberater vom 4. Dezember 2009 (SächsJMBl. S. 381), in der jeweils geltenden Fassung).
24
Soweit eine Stellenbindung besteht, treten an die Stelle der Ausgabemittel die Stellen.
25
Im Bereich der Finanzämter entfällt der Sichtvermerk der Kassenaufsicht auf dem Aushang nach Muster 3 als Folge der Aufhebung von Nummer 18 zu § 79 (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24).
26
Vergleiche § 6 Satz 2 Nr. 1 Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung.
27
Bei Quittungserteilung in Listenform (siehe Nummer 39.11) kann auf die Durchschrift verzichtet werden, da der Einzahler auf der Quittungsliste seine Einzahlung bescheinigt.
28
Es sind zu unterscheiden:
Unterscheidung
lfd. Buchst. Text
a) Fälligkeitstag: Er bestimmt sich nach den einschlägigen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen und ist in der Kassenanordnung anzugeben.
b) Einzahlungstag: Verwaltungsvorschrift Nummer 40; Tag, an dem in der Regel eine Forderung rechtswirksam erfüllt ist.
c) Buchungstag: Verwaltungsvorschrift Nummer 20 zu § 71.
Zu beachten ist, dass der Begriff „Einzahlungstag“ in anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Teil eine andere Bedeutung hat (Fälligkeit im Sinne von §§ 11, 16, 17 SäHO: Kassenwirksamkeit = Einzahlungstag). Davon abweichend gilt eine Zahlung bei der Übergabe oder Übersendung von Schecks – auf die die AO Anwendung findet – drei Tage nach dem Tag des Eingangs als entrichtet (§ 224 Abs. 2 Nr.1 AO).
29
Für den Justizbereich gilt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Stundung, Erlass und Niederschlagung von Kosten im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften, der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (VwV Stundung und Erlass) vom 2. Juli 2001 (SächsJMBl. S. 76), in der jeweils geltenden Fassung.
30
Abführungen und Verstärkungen der Staatskassen und berechtigten staatlichen Einrichtungen zu Gunsten/zu Lasten des Bundesbankkontos der Hauptkasse werden täglich selbsttätig durch ein automatisiertes Abführungs-/Verstärkungsverfahren der Deutschen Bundesbank vorgenommen.
31
Scheckgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung.
32
Die Vorlegungsfristen betragen für Schecks,
– die im Inland ausgestellt und zahlbar sind: acht Tage,
– die in Europa oder in einem an das Mittelmeer angrenzenden Land ausgestellt sind: 20 Tage,
– die in einem anderen Erdteil ausgestellt sind: 70 Tage.
33
Wegen Umbuchungen tatsächlich gezahlter Beträge vergleiche Muster 65.
34
Die Anordnung ist ausschließlich über den Mehr- oder Minderbetrag zu erteilen; auf der Rückseite ist ein Hinweis auf die vorangegangene Kassenanordnung mit folgendem Inhalt anzubringen:
Fußnote
Buchungsstelle Anordnungsstellen-Nummer BKZ HÜL-E/A-Nummer
Buchungsstelle Anordnungsstellen-Nummer BKZ HÜL-E/A-Nummer
Betrag in EUR Tag der Anordnung Haushaltsjahr
35
Auf Anforderung kann sich die Anordnungsstelle von der Kasse für ausgewählte Buchungsstellen und zu bestimmende Zeiträume auch Titelbuchauszüge mit einzelnen Buchungen erstellen lassen.
36
Beim Einsatz des ADV-Kassenbuchführungsverfahrens der Staatskassen gilt die Dienstanweisung für das automatisierte Buchführungsverfahren der Staatskassen (DABK).
37
Abweichend hiervon sind bis auf weiteres im Justizbereich für Gebühren und Strafen folgende Buchungsstellen einzurichten:
a) zu Soll stehende Einnahmen an Gebühren,
b) nicht zu Soll stehende Einnahmen und Gebühren,
c) Rückzahlungen durch Absetzung von den Einnahmen zu b),
d) Einnahmen an Strafen,
e) Rückzahlungen durch Absetzung von den Einnahmen zu d).
38
Die Sollstellung erfolgt nur im Vorbuch zum Titelbuch (Nummer 9).
39
Satz 3 gilt nicht im Bereich der Finanzämter (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24).
40
Gilt nicht im Bereich der Finanzämter (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24).
41
Die Bescheinigung nach Nummer 48 zu § 70 erfolgt bei wiederkehrenden Ausgaben zweckmäßigerweise auf einer Zusammenstellung (vergleiche Nummer 19.2 zu § 71).
42
Gilt nicht im Bereich der Finanzämter (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24). Jährliche unvermutete Kassenprüfungen erfolgen durch die Kassenprüfer des Landesamtes für Steuern und Finanzen bei den Finanzämtern.
43
Gilt nicht im Bereich der Finanzämter (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24).
44
Zu Nummern 5.1 bis 5.4: Im Bereich der Finanzämter ist die Ermittlung des Kassensoll- und Kassenistbestandes durch die Kassenprüfer des Landesamtes für Steuern und Finanzen bei den Finanzämtern vorzunehmen (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24).
45
Im Bereich der Finanzämter ist die Niederschrift durch die Kassenprüfer des Landesamtes für Steuern und Finanzen bei den Finanzämtern zu fertigen (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24).
46
Gilt nicht im Bereich der Finanzämter (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24).
47
Nummer 9.1 Sätze 2 und 3 gelten nicht im Bereich der Finanzämter (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24). Bei Wechsel des Sachbearbeiters Buchführung hat der mit der täglichen Prüfung beauftragte Sachgebietsleiter die Übergabe an den Nachfolger zu leiten.
48
Zum Beispiel Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ausführung der Hinterlegungsordnung (VwV AusfHinterlO) vom 22. November 2001 (SächsJMBl. S. 159), in der jeweils geltenden Fassung.
49
Gilt nicht für die Kassenaufsicht in den Finanzämtern (Erlass des SMF vom 28. Juli 2003, Az.: 36-O 2150a-1/1-36163).
50
Erledigt zum Beispiel eine Person Aufgaben in den Bereichen Datenermittlung und Datenerfassung, so kann eine zusätzliche Sicherungsmaßnahme die Prüfung und Freigabe der erfassten Daten vor der Weiterverarbeitung durch eine zweite Person sein (Vier-Augen-Prinzip).