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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Gemeindeordnung

Vollzitat: Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist

§ 91
Sondervermögen

(1) Sondervermögen der Gemeinde sind

1.
das Vermögen der Eigenbetriebe und der öffentlichen Einrichtungen, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden;
2.
das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen.

(2) 1Sondervermögen nach Absatz 1 Nummer 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. 2Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.

Marginalspalte

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 2018 Nr. 4, S. 62
Fsn-Nr.: 230-1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 29. Juni 2024