Wasserwirtschaft
[12.12.2025] [36-4062/6/16]
Landkreis Bautzen - Schifffahrt Partwitzer See (2025)
Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur temporären Begrenzung der Nutzung des Partwitzer Sees für die Schifffahrt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 der Sächsischen Schifffahrtsverordnung (SächsSchiffVO)
Gz.: 36-4062/6/16
Vom 14. November 2025
Die Landesdirektion Sachsen erlässt auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsSchiffVO1 im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Bautzen die nachfolgende
Allgemeinverfügung:
Für die mit Allgemeinverfügung vom 29. Oktober 2025 im Amts- und Informationsblatt der Gemeinde Elsterheide mit dem Titel „ElsterheiderINFO“ vom 12. Dezember 2025 auf Seite 23 veröffentlichte Feststellung der Fertigstellung von Gewässerstrecken des Partwitzer Sees (gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SächsWG2) für die Nutzung fertiggestellte und ganzjährig von Jedermann im Rahmen des Schifffahrtsrechts mit Wasserfahrzeugen befahrbare Gewässerstrecke des Partwitzer Sees (Tagebaurestgewässer Partwitz) sind aus natur- und artenschutzrechtlichen Gründen folgende temporäre Nutzungsbegrenzungen festzulegen:
Das Verbot gilt innerhalb folgender Koordinaten:
Allgemeinverfügung:
I. Umfang und Geltungsbereich der temporären Nutzungsbeschränkungen
1. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres ist die Nutzung des Gewässers mit Fahrzeugen gemäß Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung3 (BinSchStrO), mit Wassersportgeräten und mit Sondertransporten verboten.Das Verbot gilt innerhalb folgender Koordinaten:
| Koordi-naten | UTM-Koordinaten Ostwert Nordwert |
WGS84 (GPS-kompatibel) Länge Breite |
||
| N4 | 33440238 | 5706915 | 14.138835 | 51.510199 |
| N5 | 33440100 | 5707042 | 14.136825 | 51.511326 |
| N6 | 33439950 | 5707205 | 14.134636 | 51.512776 |
| N7 | 33439680 | 5707302 | 14.130729 | 51.513619 |
| N8 | 33439509 | 5707623 | 14.128210 | 51.516487 |
| N9 | 33439561 | 5707759 | 14.128936 | 51.517715 |
| N10 | 33439530 | 5707798 | 14.128482 | 51.518063 |
| N11 | 33440181 | 5706767 | 51.508863 | 14.138038 |
Der Geltungsbereich dieses Verbots ist der als Anlage beigefügten Übersichtskarte
(M 1:18.000) zu entnehmen. Die Übersichtskarte ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.
2. Ausgenommen von den Beschränkungen unter Ziffer I. ist das Befahren mit nichtmotorangetriebenen und motorangetriebenen Wasserfahrzeugen der Schifffahrtsbehörde, der Polizei, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Wasserbehörden, der Fischereiaufsicht, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben geboten ist.
3. Ausgenommen von den Beschränkungen unter Ziffer I. sind der Fischereiausübungsberechtigte sowie die Personen, die einen Fischereiausübungsberechtigten bei der Ausübung der Fischerei, ausgenommen dem Fischfang mit der Handangel und dem Köderfischfang mit dem Senknetz, unterstützen (Fischereigehilfen).
4. Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer I. getroffenen Regelungen wird angeordnet.
Rechtliche Grundlage für diese Nutzungsbegrenzungen bildet § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsSchiffVO i. V. m. dem Verbot der erheblichen Störung europäischer Vogelarten nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz4 (BNatSchG) sowie i. V. m. dem Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung einer Ruhestätte besonders geschützter Arten nach
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Danach kann die Schifffahrtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde die Nutzung eines Gewässers tages- und jahreszeitlich begrenzen, soweit überwiegende Gründe des Natur- und Artenschutzes dies erfordern. Die Begrenzungen der Nutzung des Partwitzer Sees sind aus überwiegenden Gründen des Natur- und Artenschutzes erforderlich.
Zu Ziffer I. 1
Mit der Festsetzung der temporären Begrenzung der Schiffbarkeit entsprechend der o. g. Koordinaten und beigefügter Karte kann für die im Gewässerrand und dem Uferröhricht lebenden gesetzlich geschützten Tierarten ein wirksamer Schutz gewährleistet werden. Innerhalb der durch die Feststellung der Fertigstellung freigegebenen Gewässerstrecken befinden sich großflächig zusammenhängende Röhrichtflächen, für die arten- und biotopschutzrechtliche Restriktionen bestehen. Der Biotopschutz ist unter § 30 Abs. 2 BNatSchG geregelt, wonach das generelle Beeinträchtigungs- und Zerstörungsverbot einzuhalten ist. Zur Vermeidung nachhaltiger Beeinträchtigungen der Schilfröhrichte ist die Befahrbarkeit auf die Bereiche außerhalb der Röhrichtflächen zu beschränken, was sich inhaltlich bereits in § 7 Abs. 1 der Sächsischen Schifffahrtsverordnung widerspiegelt.
Die Nutzungsbegrenzungen während des Sommerhalbjahrs sind weiterhin zur Beachtung des Störungsverbots europäischer Vogelarten nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sowie zum Schutz ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erforderlich.
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verbietet es, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die Verbote gelten unmittelbar und unabhängig von der Ausweisung von Schutzgebieten. Bereits die Möglichkeit des Eintretens der Verbotstatbestände ist dabei ausreichend, um eine Verletzung der Verbotstatbestände zu begründen.
Weiterhin sind die Röhrichte des Partwitzer Sees nachgewiesene Lebensräume und Fortpflanzungshabitate für den Fischotter, Biber und schilfbrütende Vogelarten, v. a. Kranich, sowie Rohrammer, Grauammer, Schilf-, Teichrohrsänger, Teichhuhn, Uferschwalbe, Flussläufer und Amphibienarten (v.a. Knoblauchkröte), sowie den Fischotter. Die bisher wenig frequentierten Wasserflächen in den westlichen Gewässer- und Uferbereichen sind Fortpflanzungshabitat von Kranich und Rohrweihe, Knoblauchkröte. Kranich und Rohrweihe zählen zu den besonders störungsempfindlichen Vogelarten, die in diesen Gewässerrandbereichen und Uferzonen des Partwitzer Sees eigene lokale Vorkommen/Populationen entwickelt haben und hier regelmäßig brüten. Es ist davon auszugehen, dass brütende Paare der o. g. Vogelarten Fluchtdistanzen von 200 bis 500 m aufweisen. Bei Annäherung von Wasserfahrzeugen würden die Brutvogelpaare gestresst und auffliegen. Wiederholte Annäherungen von Wasserfahrzeugen an die Uferlinie und die dort befindlichen Brutplätze würden mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass die Brutvögel insbesondere in der sensiblen Phase der Nestbindung nicht nur vorübergehend auffliegen, sondern die entsprechenden Uferabschnitte dauerhaft verlassen und damit den Brutplatz aufgeben würden. Dies wäre einer Beschädigung bzw. Entnahme der Fortpflanzungsstättenfunktion des Uferbereiches für diese Arten gleichzusetzen und würde den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfüllen. Zwar minimiert die in der SächsSchiffVO festgelegte Geschwindigkeitsreduktion dem Ufer gegenüber die Störung, jedoch kann dadurch nicht vermieden werden, dass von den gut sichtbaren Personen auf den Wasserfahrzeugen auch bei einer niedrigen Geschwindigkeit eine Störwirkung auf die Avifauna ausgeht. Weiter betreffen die Geschwindigkeitsregelungen nur einen verhältnismäßig schmalen Uferrandstreifen des Gewässers, der angesichts der Fluchtdistanzen der Brutvogelarten nicht ausreichend ist.
Im Zusammenhang mit der Freigabe weiterer Gewässerteile auf Brandenburger Seite und weiterer Gewässer im Umfeld ist nicht davon auszugehen, dass von ihrem Brutplatz vertriebene Brutvögel an anderer Stelle des Gewässerverbundes einen geeigneten Brutplatz vorfinden. Der komplette Ausfall eines Brutpaares könnte damit auch den Erhaltungszustand der lokalen Populationen der genannten Arten beeinträchtigen, wodurch der Verbotstatbestand der erheblichen Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verwirklicht werden würde.
Darüber hinaus stellen für die Gruppe der Amphibien und Libellen die nährstoffarmen Tagebaurestseen gegenwärtig essentielle Rückzugsräume zur Erhaltung der Arten und ihrer regionalen Populationen dar. Die o. g. Uferrand- und Gewässerzonen, die sich mit der Erweiterungsfläche zur Schiffbarkeit überschneiden, sind Fortpflanzungsgebiete und haben Bedeutung für den Erhalt der lokalen Amphibienvorkommen.
Für die nachgewiesenen gesetzlich geschützten Arten im südwestlichen Uferbereich des Partwitzer Sees bestehen während der Fortpflanzungsphase besondere Schutzansprüche an diese Lebensräume und Habitate. Diese umfassen die Einhaltung der Zugriffs- und Störungsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG für Einzelindividuen und ihre lokalen Populationen.
Um störungsfreie Bereiche der Fortpflanzungsräume in diesen Zeiträumen zu gewährleisten, sind insbesondere im Zeitraum der Fortpflanzungsperiode von Anfang März bis Ende September Bootsbefahrungen der Röhricht- und ufernahen Gewässerbereiche zu unterlassen.
Eine Sperrung bis einschließlich 30. September eines jeden Jahres berücksichtigt aus naturschutzrechtlichen Gründen auch die Nachbruten der schützenswerten Vogelarten und einen möglichen späten Beginn der Brutperiode, was eine Jungaufzucht auch noch im September bedingen kann.
Die Sperrung der Gewässerabschnitte im Umfeld der regelmäßig zur Brut genutzten Uferabschnitte für den Verkehr im Sommerhalbjahr ist ein geeignetes Mittel, um die Auslösung der oben beschriebenen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zu vermeiden. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Das strikte und abwägungsfreie Artenschutzrecht ist ein schwerwiegender Belang und überwiegt im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an einer vollflächigen Nutzung des Partwitzer Sees mit Wasserfahrzeugen im Sommerhalbjahr. Trotz der Anordnung von temporären Sperrungen bleiben über 95 Prozent der Seefläche auch im Sommerhalbjahr nutzbar.
Die Schifffahrtsbehörde übernimmt diese naturschutzfachliche Bewertung der unteren und oberen Naturschutzbehörde. Eine Sperrung des Partwitzer Sees im o. g. Zeitraum eines jeden Jahres ist deshalb aus überwiegenden Gründen des Natur- und Artenschutzes erforderlich.
Zu Ziffer I.2
Die genannten Behördenfahrzeuge müssen den Partwitzer See einschließlich der Sperrbereiche zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen hoheitlichen Aufgaben befahren können. Zulässig sind nur Fahrten, die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendig sind.
Zu Ziffer I.4
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Danach kann die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse anordnen. Dies ist vorliegend erforderlich, da anderenfalls die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG im Falle der Anfechtung und Aussetzung dieser Allgemeinverfügung zu besorgen ist. Mit der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 29. Oktober 2025 zur Feststellung der Fertigstellung von Gewässerstrecken des Partwitzer Sees gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 des SächsWG] ist der Partwitzer See ganzjährig von jedermann im Rahmen des Schifffahrtsrechts mit Wasserfahrzeugen nutzbar. Bisher geltende Nutzungsbeschränkungen werden durch die Feststellung der Fertigstellung auch auf den bislang nicht nutzbaren Teilen für die Nutzung zum Befahren mit Wasserfahrzeugen grundsätzlich freigegeben. Ohne die Wirksamkeit der Beschränkungen nach den Ziffern I.1 dieser Allgemeinverfügung ergeben sich die in den Begründungen zu dieser Ziffer näher beschriebenen Störungen der lokalen Populationen der benannten Vogelarten sowie Zerstörungen der Ruhestätten dieser Arten entsprechend der Tatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG.
1. Diese Allgemeinverfügung ergänzt die Allgemeinverfügung zur Feststellung der Fertigstellung von Gewässerstrecken des Partwitzer Sees gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SächsWG.
2. Die Allgemeinverfügung kann zusammen mit der Begründung bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden während folgender Dienststunden eingesehen werden:
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Allgemeinverfügung im Internetportal der Landesdirektion Sachsen (http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung) in der Rubrik Infrastruktur/Binnenschifffahrt einzusehen.
3. Das Verbot der Nutzung des Gewässers mit Fahrzeugen gemäß BinSchStrO, mit Wassersportgeräten und mit Sondertransporten umfasst
4. Die zuständige untere Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Nutzungen in Einzelfällen zulassen, die unterhalb des Regelungsgehaltes der Sperrungen für jedermann gemäß § 7 Abs. 2 SächsSchiffVO liegen und mithin von dieser Allgemeinverfügung nicht erfasst sind.
5. Gefahrgeneigte Nutzungen wie das Schleppen von Flugkörpern und Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten, das Kite-Surfing sowie Wasserskilaufen, das Benutzen von Amphibienfahrzeugen, Unterwasserfahrzeugen, Wassermotorädern, Wasserbikes, Wasserkatzen und ähnlichen Kleinfahrzeugen, unabhängig von ihrer Antriebsart, sind auf dem Partwitzer See bereits aufgrund von § 7 Abs. 3 SächsSchiffVO gesetzlich verboten. Ausnahmegenehmigungen kann die Sächsische Schifffahrtsbehörde im Einzelfall auf Antrag erteilen.
6. Die unter Ziffer I.3 aufgeführte Ausnahme für den Fischereiausübungsberechtigten und dessen Gehilfen kann nicht von Erlaubnisscheininhabern in Anspruch genommen werden. Die Ausnahme zielt darauf, den für die fischereigesetzliche Hege auf dem Partwitzer See bedeutsamen Fischfang mit fischereilichen Methoden nicht einzuschränken. Die Maßnahmen der Hege sind im Erlass des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 13. November 2015, geändert durch Erlass vom 19. April 2022, aufgeführt.
7. Die Schifffahrtsbehörde kann diese Allgemeinverfügung jederzeit ändern und im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde andere tages- und jahreszeitliche Begrenzungen vornehmen, soweit überwiegende Gründe des Natur- und Artenschutzes dies erfordern (§ 7 Abs. 2 SächsSchiffVO).
8. Zuwiderhandlungen gegen die mit dieser Allgemeinverfügung geregelten Verbote werden als Ordnungswidrigkeiten gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 SächsSchiffVO verfolgt.
(M 1:18.000) zu entnehmen. Die Übersichtskarte ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.
2. Ausgenommen von den Beschränkungen unter Ziffer I. ist das Befahren mit nichtmotorangetriebenen und motorangetriebenen Wasserfahrzeugen der Schifffahrtsbehörde, der Polizei, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Wasserbehörden, der Fischereiaufsicht, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben geboten ist.
3. Ausgenommen von den Beschränkungen unter Ziffer I. sind der Fischereiausübungsberechtigte sowie die Personen, die einen Fischereiausübungsberechtigten bei der Ausübung der Fischerei, ausgenommen dem Fischfang mit der Handangel und dem Köderfischfang mit dem Senknetz, unterstützen (Fischereigehilfen).
4. Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer I. getroffenen Regelungen wird angeordnet.
II. Begründung
Die Landesdirektion Sachsen ist zuständige Schifffahrtsbehörde gemäß § 2 Abs. 1 und 3 SächsSchiffVO.Rechtliche Grundlage für diese Nutzungsbegrenzungen bildet § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsSchiffVO i. V. m. dem Verbot der erheblichen Störung europäischer Vogelarten nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz4 (BNatSchG) sowie i. V. m. dem Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung einer Ruhestätte besonders geschützter Arten nach
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Danach kann die Schifffahrtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde die Nutzung eines Gewässers tages- und jahreszeitlich begrenzen, soweit überwiegende Gründe des Natur- und Artenschutzes dies erfordern. Die Begrenzungen der Nutzung des Partwitzer Sees sind aus überwiegenden Gründen des Natur- und Artenschutzes erforderlich.
Zu Ziffer I. 1
Mit der Festsetzung der temporären Begrenzung der Schiffbarkeit entsprechend der o. g. Koordinaten und beigefügter Karte kann für die im Gewässerrand und dem Uferröhricht lebenden gesetzlich geschützten Tierarten ein wirksamer Schutz gewährleistet werden. Innerhalb der durch die Feststellung der Fertigstellung freigegebenen Gewässerstrecken befinden sich großflächig zusammenhängende Röhrichtflächen, für die arten- und biotopschutzrechtliche Restriktionen bestehen. Der Biotopschutz ist unter § 30 Abs. 2 BNatSchG geregelt, wonach das generelle Beeinträchtigungs- und Zerstörungsverbot einzuhalten ist. Zur Vermeidung nachhaltiger Beeinträchtigungen der Schilfröhrichte ist die Befahrbarkeit auf die Bereiche außerhalb der Röhrichtflächen zu beschränken, was sich inhaltlich bereits in § 7 Abs. 1 der Sächsischen Schifffahrtsverordnung widerspiegelt.
Die Nutzungsbegrenzungen während des Sommerhalbjahrs sind weiterhin zur Beachtung des Störungsverbots europäischer Vogelarten nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sowie zum Schutz ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erforderlich.
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verbietet es, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die Verbote gelten unmittelbar und unabhängig von der Ausweisung von Schutzgebieten. Bereits die Möglichkeit des Eintretens der Verbotstatbestände ist dabei ausreichend, um eine Verletzung der Verbotstatbestände zu begründen.
Weiterhin sind die Röhrichte des Partwitzer Sees nachgewiesene Lebensräume und Fortpflanzungshabitate für den Fischotter, Biber und schilfbrütende Vogelarten, v. a. Kranich, sowie Rohrammer, Grauammer, Schilf-, Teichrohrsänger, Teichhuhn, Uferschwalbe, Flussläufer und Amphibienarten (v.a. Knoblauchkröte), sowie den Fischotter. Die bisher wenig frequentierten Wasserflächen in den westlichen Gewässer- und Uferbereichen sind Fortpflanzungshabitat von Kranich und Rohrweihe, Knoblauchkröte. Kranich und Rohrweihe zählen zu den besonders störungsempfindlichen Vogelarten, die in diesen Gewässerrandbereichen und Uferzonen des Partwitzer Sees eigene lokale Vorkommen/Populationen entwickelt haben und hier regelmäßig brüten. Es ist davon auszugehen, dass brütende Paare der o. g. Vogelarten Fluchtdistanzen von 200 bis 500 m aufweisen. Bei Annäherung von Wasserfahrzeugen würden die Brutvogelpaare gestresst und auffliegen. Wiederholte Annäherungen von Wasserfahrzeugen an die Uferlinie und die dort befindlichen Brutplätze würden mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass die Brutvögel insbesondere in der sensiblen Phase der Nestbindung nicht nur vorübergehend auffliegen, sondern die entsprechenden Uferabschnitte dauerhaft verlassen und damit den Brutplatz aufgeben würden. Dies wäre einer Beschädigung bzw. Entnahme der Fortpflanzungsstättenfunktion des Uferbereiches für diese Arten gleichzusetzen und würde den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfüllen. Zwar minimiert die in der SächsSchiffVO festgelegte Geschwindigkeitsreduktion dem Ufer gegenüber die Störung, jedoch kann dadurch nicht vermieden werden, dass von den gut sichtbaren Personen auf den Wasserfahrzeugen auch bei einer niedrigen Geschwindigkeit eine Störwirkung auf die Avifauna ausgeht. Weiter betreffen die Geschwindigkeitsregelungen nur einen verhältnismäßig schmalen Uferrandstreifen des Gewässers, der angesichts der Fluchtdistanzen der Brutvogelarten nicht ausreichend ist.
Im Zusammenhang mit der Freigabe weiterer Gewässerteile auf Brandenburger Seite und weiterer Gewässer im Umfeld ist nicht davon auszugehen, dass von ihrem Brutplatz vertriebene Brutvögel an anderer Stelle des Gewässerverbundes einen geeigneten Brutplatz vorfinden. Der komplette Ausfall eines Brutpaares könnte damit auch den Erhaltungszustand der lokalen Populationen der genannten Arten beeinträchtigen, wodurch der Verbotstatbestand der erheblichen Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verwirklicht werden würde.
Darüber hinaus stellen für die Gruppe der Amphibien und Libellen die nährstoffarmen Tagebaurestseen gegenwärtig essentielle Rückzugsräume zur Erhaltung der Arten und ihrer regionalen Populationen dar. Die o. g. Uferrand- und Gewässerzonen, die sich mit der Erweiterungsfläche zur Schiffbarkeit überschneiden, sind Fortpflanzungsgebiete und haben Bedeutung für den Erhalt der lokalen Amphibienvorkommen.
Für die nachgewiesenen gesetzlich geschützten Arten im südwestlichen Uferbereich des Partwitzer Sees bestehen während der Fortpflanzungsphase besondere Schutzansprüche an diese Lebensräume und Habitate. Diese umfassen die Einhaltung der Zugriffs- und Störungsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG für Einzelindividuen und ihre lokalen Populationen.
Um störungsfreie Bereiche der Fortpflanzungsräume in diesen Zeiträumen zu gewährleisten, sind insbesondere im Zeitraum der Fortpflanzungsperiode von Anfang März bis Ende September Bootsbefahrungen der Röhricht- und ufernahen Gewässerbereiche zu unterlassen.
Eine Sperrung bis einschließlich 30. September eines jeden Jahres berücksichtigt aus naturschutzrechtlichen Gründen auch die Nachbruten der schützenswerten Vogelarten und einen möglichen späten Beginn der Brutperiode, was eine Jungaufzucht auch noch im September bedingen kann.
Die Sperrung der Gewässerabschnitte im Umfeld der regelmäßig zur Brut genutzten Uferabschnitte für den Verkehr im Sommerhalbjahr ist ein geeignetes Mittel, um die Auslösung der oben beschriebenen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zu vermeiden. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Das strikte und abwägungsfreie Artenschutzrecht ist ein schwerwiegender Belang und überwiegt im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an einer vollflächigen Nutzung des Partwitzer Sees mit Wasserfahrzeugen im Sommerhalbjahr. Trotz der Anordnung von temporären Sperrungen bleiben über 95 Prozent der Seefläche auch im Sommerhalbjahr nutzbar.
Die Schifffahrtsbehörde übernimmt diese naturschutzfachliche Bewertung der unteren und oberen Naturschutzbehörde. Eine Sperrung des Partwitzer Sees im o. g. Zeitraum eines jeden Jahres ist deshalb aus überwiegenden Gründen des Natur- und Artenschutzes erforderlich.
Zu Ziffer I.2
Die genannten Behördenfahrzeuge müssen den Partwitzer See einschließlich der Sperrbereiche zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen hoheitlichen Aufgaben befahren können. Zulässig sind nur Fahrten, die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendig sind.
Zu Ziffer I.4
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Danach kann die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse anordnen. Dies ist vorliegend erforderlich, da anderenfalls die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG im Falle der Anfechtung und Aussetzung dieser Allgemeinverfügung zu besorgen ist. Mit der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 29. Oktober 2025 zur Feststellung der Fertigstellung von Gewässerstrecken des Partwitzer Sees gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 des SächsWG] ist der Partwitzer See ganzjährig von jedermann im Rahmen des Schifffahrtsrechts mit Wasserfahrzeugen nutzbar. Bisher geltende Nutzungsbeschränkungen werden durch die Feststellung der Fertigstellung auch auf den bislang nicht nutzbaren Teilen für die Nutzung zum Befahren mit Wasserfahrzeugen grundsätzlich freigegeben. Ohne die Wirksamkeit der Beschränkungen nach den Ziffern I.1 dieser Allgemeinverfügung ergeben sich die in den Begründungen zu dieser Ziffer näher beschriebenen Störungen der lokalen Populationen der benannten Vogelarten sowie Zerstörungen der Ruhestätten dieser Arten entsprechend der Tatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG.
III. Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.Hinweise:
1. Diese Allgemeinverfügung ergänzt die Allgemeinverfügung zur Feststellung der Fertigstellung von Gewässerstrecken des Partwitzer Sees gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SächsWG.
2. Die Allgemeinverfügung kann zusammen mit der Begründung bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden während folgender Dienststunden eingesehen werden:
- Montag und Mittwoch von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr,
- Dienstag und Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
- Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Allgemeinverfügung im Internetportal der Landesdirektion Sachsen (http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung) in der Rubrik Infrastruktur/Binnenschifffahrt einzusehen.
3. Das Verbot der Nutzung des Gewässers mit Fahrzeugen gemäß BinSchStrO, mit Wassersportgeräten und mit Sondertransporten umfasst
- Fahrzeuge nach § 1.01 Nr. 1 BinSchStrO: Binnenschiffe, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmendes Gerät. Erfasst sind somit auch Sportfahrzeuge, Fahrgastschiffe und -boote gemäß § 1.01 Nr. 16, 18 und 20 BinSchStrO.
- Sondertransporte nach § 1.21 BinSchStrO
- sämtliche Wassersportgeräte
4. Die zuständige untere Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Nutzungen in Einzelfällen zulassen, die unterhalb des Regelungsgehaltes der Sperrungen für jedermann gemäß § 7 Abs. 2 SächsSchiffVO liegen und mithin von dieser Allgemeinverfügung nicht erfasst sind.
5. Gefahrgeneigte Nutzungen wie das Schleppen von Flugkörpern und Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten, das Kite-Surfing sowie Wasserskilaufen, das Benutzen von Amphibienfahrzeugen, Unterwasserfahrzeugen, Wassermotorädern, Wasserbikes, Wasserkatzen und ähnlichen Kleinfahrzeugen, unabhängig von ihrer Antriebsart, sind auf dem Partwitzer See bereits aufgrund von § 7 Abs. 3 SächsSchiffVO gesetzlich verboten. Ausnahmegenehmigungen kann die Sächsische Schifffahrtsbehörde im Einzelfall auf Antrag erteilen.
6. Die unter Ziffer I.3 aufgeführte Ausnahme für den Fischereiausübungsberechtigten und dessen Gehilfen kann nicht von Erlaubnisscheininhabern in Anspruch genommen werden. Die Ausnahme zielt darauf, den für die fischereigesetzliche Hege auf dem Partwitzer See bedeutsamen Fischfang mit fischereilichen Methoden nicht einzuschränken. Die Maßnahmen der Hege sind im Erlass des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 13. November 2015, geändert durch Erlass vom 19. April 2022, aufgeführt.
7. Die Schifffahrtsbehörde kann diese Allgemeinverfügung jederzeit ändern und im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde andere tages- und jahreszeitliche Begrenzungen vornehmen, soweit überwiegende Gründe des Natur- und Artenschutzes dies erfordern (§ 7 Abs. 2 SächsSchiffVO).
8. Zuwiderhandlungen gegen die mit dieser Allgemeinverfügung geregelten Verbote werden als Ordnungswidrigkeiten gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 SächsSchiffVO verfolgt.
gez.
Béla Bélafi
Präsident
Béla Bélafi
Präsident
(1) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Regelung des Schiffsverkehrs auf Gewässern im Freistaat Sachsen (Sächsische Schifffahrtsverordnung – SächsSchiffVO) vom 12. März 2004 (SächsGVBl. S.123), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Juni 2023 (SächsGVBl. S.441) geändert worden ist
(2) Sächsisches Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist
(3) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 242) geändert worden ist (BinSchStrO)
(4) Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist
(2) Sächsisches Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist
(3) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 242) geändert worden ist (BinSchStrO)
(4) Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist
Unterlagen
2. Allgemeinverfügung - Planteil
(pdf-Datei; 1,9 MB)