Tierseuchenbekämpfung
[22.09.2025] [25-5133/125/48]
Öffentliche Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen für den Landkreis Bautzen
ASP - 6. Änderung der Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023 zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen
Tierseuchenverhütung und -bekämpfung
Afrikanische Schweinepest (ASP)
Hinweis:
Die 6. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert durch die 5. Änderung der Allgemeinverfügung vom 2. Mai 2025, beinhaltet die Verkleinerung der Sperrzone II in den Landkreisen Görlitz und Bautzen.
Die weiteren Anordnungen der vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert durch die 5. Änderung der Allgemeinverfügung vom 2. Mai 2025, bleiben hiervon unverändert bestehen.
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 der Kommission vom 19. September 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
Mit Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 der Kommission vom 19. September 2025 wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest angepasst. Folglich muss diese Anpassung im nationalen Recht umgesetzt werden.
Mit Veröffentlichung der 6. Änderung der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert durch die 5. Änderung der Allgemeinverfügung vom 2. Mai 2025, zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen (Gz. 25-5133/125/48) werden die Anpassungen im nationalen Recht umgesetzt.
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Nr. 2 Buchstabe d der Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung vom 12. März 2015 (SächsGVBl. S. 298) in der Fassung vom 1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 570).
Zu 1. Anpassung des Restriktionsgebietes
In den angepassten Gebieten gab es gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 entweder noch nie einen positiven ASP-Fall oder das Seuchengeschehen liegt mindestens 12 Monate zurück.
Der Freistaat Sachsen ist aufgrund sorgfältiger Prüfung der durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, der erhobenen Überwachungsdaten, der intensiven epidemiologischen Ermittlungen und unter Berücksichtigung der ASF Exit Strategy [2] der zuständigen Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss gekommen, dass die ASP in dem zu verkleinernden Gebiet ausgerottet wurde und die Gefahr einer Weiterverbreitung der Seuche nicht mehr besteht. Auf Grundlage von Art. 67 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 können somit die Sperrzonen dem aktuellen Risikoniveau und der günstigen Seuchenlage entsprechend angepasst und verkleinert werden. Bestätigt wurde das Vorhaben durch Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 der Kommission vom 19. September 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest.
Zu 3. Bekanntmachung, Inkrafttreten
Die Bekanntgabe der Änderung zur Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Hiervon wurde unter Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 der Kommission vom 19. September 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest keinen Aufschub duldet.
Rechtsgüter Dritter werden durch die Festsetzung einer Restriktionszone (Sperrzone II) beeinträchtigt. Die Aufrechterhaltung dieser Beeinträchtigungen ist aufgrund des veränderten Seuchengeschehens und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 der Kommission vom 19. September 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest nicht mehr in allen bisherigen Gebieten der Sperrzone II gerechtfertigt und daher insoweit unverzüglich aufzuheben. Die betreffenden Gebiete werden in die Sperrzone I überführt, soweit die Restriktionszonen nicht gänzlich aufgehoben wurden.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach Nr. 2a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826) auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter Bekanntmachungen, dort „Tierseuchenbekämpfung“. Die vollständige Begründung kann ebenfalls auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris).
Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 4. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 22. September 2025
Die 6. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert durch die 5. Änderung der Allgemeinverfügung vom 2. Mai 2025, beinhaltet die Verkleinerung der Sperrzone II in den Landkreisen Görlitz und Bautzen.
Die weiteren Anordnungen der vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert durch die 5. Änderung der Allgemeinverfügung vom 2. Mai 2025, bleiben hiervon unverändert bestehen.
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
6. Änderung der Allgemeinverfügung
vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 2. Mai 2025,
zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) -
Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen
vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert am 2. Mai 2025,
zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) -
Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen
Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 der Kommission vom 19. September 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
- Die Nr. 1 der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert durch die 5. Änderung der Allgemeinverfügung vom 2. Mai 2025, wird wie folgt neugefasst:
Es wird ein Restriktionsgebiet im Freistaat Sachsen wie nachfolgend dargestellt festgelegt:
Das Gebiet um den im Landkreis Bautzen festgestellten ASP-Ausbruch bei Wildschweinen wird als Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) festgelegt. Die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) umfasst folgende Gemeinden des Landkreises Bautzen und ist in dem folgenden Kartenausschnitt als schraffierter Bereich mit folgenden Grenzen dargestellt:
Das Gebiet um den im Landkreis Bautzen festgestellten ASP-Ausbruch bei Wildschweinen wird als Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) festgelegt. Die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) umfasst folgende Gemeinden des Landkreises Bautzen und ist in dem folgenden Kartenausschnitt als schraffierter Bereich mit folgenden Grenzen dargestellt:
Die Sperrzone II umfasst im Landkreis Bautzen:
- Gemeinde Elsterheide,
- Gemeinde Stadt Lauta.
Die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) ist in dem folgenden Kartenausschnitt gemäß Legende mit folgenden Grenzen (äußere Linie, schraffiert) dargestellt:
Zum Vergrößern Karte anklicken
Die aktuelle kartografische Darstellung des o.g. Gebietes ist als interaktive Karte beim Geoportal - Sachsenatlas einsehbar. [1]
- Die weiteren Regelungen der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert durch die 5. Änderung der Allgemeinverfügung vom 2. Mai 2025, zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen (Gz. 25-5133/125/48) bleiben hiervon unberührt.
- Diese Änderung zur Allgemeinverfügung wird als Notbekanntmachung auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter lds.sachsen.de/Bekanntmachung/ verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter lds.sachsen.de/Bekanntmachung/ auch zu den Geschäftszeiten in der
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
- Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Begründung
I. Sachverhalt
I. Sachverhalt
Mit Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 der Kommission vom 19. September 2025 wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest angepasst. Folglich muss diese Anpassung im nationalen Recht umgesetzt werden.
Mit Veröffentlichung der 6. Änderung der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19. Juli 2023, zuletzt geändert durch die 5. Änderung der Allgemeinverfügung vom 2. Mai 2025, zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen (Gz. 25-5133/125/48) werden die Anpassungen im nationalen Recht umgesetzt.
II. Rechtliche Würdigung
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Nr. 2 Buchstabe d der Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung vom 12. März 2015 (SächsGVBl. S. 298) in der Fassung vom 1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 570).
Zu 1. Anpassung des Restriktionsgebietes
In den angepassten Gebieten gab es gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 entweder noch nie einen positiven ASP-Fall oder das Seuchengeschehen liegt mindestens 12 Monate zurück.
Der Freistaat Sachsen ist aufgrund sorgfältiger Prüfung der durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, der erhobenen Überwachungsdaten, der intensiven epidemiologischen Ermittlungen und unter Berücksichtigung der ASF Exit Strategy [2] der zuständigen Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss gekommen, dass die ASP in dem zu verkleinernden Gebiet ausgerottet wurde und die Gefahr einer Weiterverbreitung der Seuche nicht mehr besteht. Auf Grundlage von Art. 67 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 können somit die Sperrzonen dem aktuellen Risikoniveau und der günstigen Seuchenlage entsprechend angepasst und verkleinert werden. Bestätigt wurde das Vorhaben durch Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 der Kommission vom 19. September 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest.
Zu 3. Bekanntmachung, Inkrafttreten
Die Bekanntgabe der Änderung zur Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Hiervon wurde unter Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 der Kommission vom 19. September 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest keinen Aufschub duldet.
Rechtsgüter Dritter werden durch die Festsetzung einer Restriktionszone (Sperrzone II) beeinträchtigt. Die Aufrechterhaltung dieser Beeinträchtigungen ist aufgrund des veränderten Seuchengeschehens und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 der Kommission vom 19. September 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest nicht mehr in allen bisherigen Gebieten der Sperrzone II gerechtfertigt und daher insoweit unverzüglich aufzuheben. Die betreffenden Gebiete werden in die Sperrzone I überführt, soweit die Restriktionszonen nicht gänzlich aufgehoben wurden.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach Nr. 2a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826) auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter Bekanntmachungen, dort „Tierseuchenbekämpfung“. Die vollständige Begründung kann ebenfalls auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris).
Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 4. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 22. September 2025
Landesdirektion Sachsen
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung