Tierseuchenbekämpfung
[22.09.2025] [25-5133/125/31]
Öffentliche Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen für die Landkreise Görlitz und Bautzen
ASP - 4. Änderung der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023 zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen
Tierseuchenverhütung und -bekämpfung
Afrikanische Schweinepest (ASP)
Hinweis:
Die 4. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 2. Mai 2025, beinhaltet die Veränderung der Sperrzone I in den Landkreisen Görlitz und Bautzen.
Die weiteren Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023 bleiben unverändert bestehen.
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 der Kommission vom 19. September 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
b. Die Sperrzone I umfasst im Landkreis Görlitz:
Die Sperrzone I (Pufferzone) ist in dem folgenden Kartenausschnitt gemäß Legende mit folgenden Grenzen (äußere Linie, grau ausgefüllt) dargestellt:
Die aktuelle kartografische Darstellung des o. g. Gebietes ist als interaktive Karte unter Geoportal - Sachsenatlas einsehbar. [1]
Mit Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 der Kommission vom 19. September 2025 wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest angepasst. Folglich muss diese Anpassung im nationalen Recht umgesetzt werden.
Mit Veröffentlichung der 4. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 2. Mai 2025 (Gz. 25-5133/125/31) werden die Anpassungen im nationalen Recht umgesetzt.
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Nr. 2 Buchstabe d der Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung vom 12. März 2015 (SächsGVBl. S. 298) in der Fassung vom 1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 570).
Zu 1. Anpassung des Restriktionsgebiet
In den angepassten Gebieten gab es gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 entweder noch nie einen positiven ASP-Fall oder das Seuchengeschehen liegt mindestens 12 Monate zurück.
Der Freistaat Sachsen ist aufgrund sorgfältiger Prüfung der durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, der erhobenen Überwachungsdaten, der intensiven epidemiologischen Ermittlungen und unter Berücksichtigung der ASF Exit Strategy [2] der zuständigen Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss gekommen, dass die ASP in Gebieten der bisherigen Sperrzone II ausgerottet wurde und die Gefahr einer Weiterverbreitung der Seuche nicht mehr besteht. Durch die Aufhebung von Teilen der bisherigen Sperrzone II ist eine Anpassung der Sperrzone I notwendig.
Das Restriktionsgebiet der Sperrzone I entspricht der bislang gemäß § 14d Abs. 2 Nr. 2 der Schweinepest-Verordnung (SchwPestV) um das gefährdete Gebiet anzulegenden Pufferzone.
Die Einrichtung der Sperrzone I (Pufferzone) ist zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich, um die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) von Gebieten ohne Ausbrüche zu trennen und bereits weitergehende Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP durchführen zu können.
Bestätigt wurde das Vorhaben durch Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 der Kommission vom 19. September 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest.
Zu 3. Bekanntmachung, Inkrafttreten
Die Bekanntgabe der Änderung zur Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Hiervon wurde unter Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 der Kommission vom 19. September 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest keinen Aufschub duldet.
Rechtsgüter Dritter werden durch die Festsetzung einer Restriktionszone (Sperrzone II) beeinträchtigt. Die Aufrechterhaltung dieser Beeinträchtigungen ist aufgrund des veränderten Seuchengeschehens und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 der Kommission vom 19. September 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest nicht mehr in allen Gebieten der Sperrzone II gerechtfertigt und daher insoweit unverzüglich aufzuheben. Die betreffenden Gebiete werden unmittelbar durch die EU-Verordnung in die Sperrzone I überführt, soweit die Restriktionszonen nicht gänzlich aufgehoben wurden.
Des Weiteren werden Rechtsgüter Dritter durch die Festsetzung einer Pufferzone (Sperrzone I) beeinträchtigt. Die Aufrechterhaltung dieser Beeinträchtigungen ist aufgrund des veränderten Seuchengeschehens und Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 der Kommission vom 19. September 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest nicht mehr in allen bisherigen Gebieten der Sperrzone I gerechtfertigt und daher insoweit unverzüglich aufzuheben. Die betreffenden Gebiete werden unmittelbar durch die EU-Verordnung aus Sperrzone I entfernt.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach Nr. 2a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826) auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter Bekanntmachungen, dort „Tierseuchenbekämpfung“. Die vollständige Begründung kann ebenfalls auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris).
Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 4. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 22. September 2025
Die 4. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 2. Mai 2025, beinhaltet die Veränderung der Sperrzone I in den Landkreisen Görlitz und Bautzen.
Die weiteren Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023 bleiben unverändert bestehen.
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
4. Änderung der Allgemeinverfügung
vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 2. Mai 2025,
zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) -
Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen.
vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 2. Mai 2025,
zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) -
Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen.
Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 der Kommission vom 19. September 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
- Die Nr. 1 der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 2. Mai 2025, wird wie folgt neugefasst:
Es wird ein Restriktionsgebiet im Freistaat Sachsen wie nachfolgend dargestellt festgelegt:
Als Sperrzone I (Pufferzone) werden die Gebiete/Gebietsteile folgender Gemeinden festgelegt:
a. Die Sperrzone I umfasst im Landkreis Bautzen:
Als Sperrzone I (Pufferzone) werden die Gebiete/Gebietsteile folgender Gemeinden festgelegt:
a. Die Sperrzone I umfasst im Landkreis Bautzen:
- Gemeinde Crostwitz mit den Gemarkungen Horka, Crostwitz, Caseritz, Prautitz,
- Gemeinde Großdubrau mit den Gemarkungen Commerau /G., Jetscheba, Kauppa,
- Gemeinde Königswartha,
- Gemeinde Lohsa,
- Gemeinde Malschwitz mit der Gemarkung Lieske,
- Gemeinde Nebelschütz mit der Gemarkung Piskowitz,
- Gemeinde Neschwitz,
- Gemeinde Oßling,
- Gemeinde Puschwitz,
- Gemeinde Räckelwitz,
- Gemeinde Radibor mit den Gemarkungen Brohna, Droben, Lippitsch, Lomske/M, Luppa, Milkel, Quoos, Radibor,
- Gemeinde Ralbitz-Rosenthal,
- Gemeinde Spreetal,
- Gemeinde Stadt Bernsdorf,
- Gemeinde Stadt Hoyerswerda,
- Gemeinde Stadt Wittichenau.
b. Die Sperrzone I umfasst im Landkreis Görlitz:
- Gemeinde Boxberg/O.L. mit den Gemarkungen Bärwalde Flure 1 und 2; Boxberg Flur 2 westlich der K 8481 und nördlich der B 156, Flur 4 westlich der K 8481, Flur 10; Drehna Flure 1 und 2; Mönau Flure 1 bis 4; Schöpsdorf Flur 1; Uhyst Flur 3 nördlich der B 156 sowie Flure 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12 und 13,
- Gemeinde Hähnichen östlich des Verlaufes der B115,
- Gemeinde Horka,
- Gemeinde Kodersdorf östlich des Verlaufes B115 von Norden kommend bis Abzweig Schusterbergstraße, Zum Heinrichshof in südliche Richtung bis Abzweig Hochstraße, Hochstraße in südliche Richtung bis Torgaer Straße, Torgaer Str. in südliche Richtung bis Kunnersdorfer Straße, weiter entlang der Kunnersdorfer Straße in südliche Richtung,
- Gemeinde Königshain östlich des Verlaufes der Verbindungsstraße von Liebstein in südliche Richtung nach Königshain bis zum Abzweig der K8402 in östliche Richtung (Girbigsdorfer Straße), dann nördlich der K8402 in östliche Richtung,
- Gemeinde Krauschwitz i.d. O.L. östlich entlang der Straßenzüge B115/B156 nördlicher Teil (Jämlitzer Weg) bis Abzweig Forstweg, dann westlich der B115 entlang des Wildzaunes über Forstweg – Bautzener Straße – Waldstück „Drachenberge“ – S126 bis B115,
- Gemeinde Makersdorf südöstlich des Verlaufes der Verbindungsstraße zwischen K8402 und Thomas-Müntzer-Siedlung bis Schlesischer Weg, weiter entlang des nördlichen Verbindungswegs der Siedlung Am Schöps zur B6, auf der B6 in westliche Richtung bis zum Abzweig Am Schöps in Richtung Kirchmühle, südwestlich der Straße Am Schöps in Markersdorf bis zum Abzweig der Tennishalle und der folgenden Verbindungsstraße von der B6 nach Gersdorf in südöstliche Richtung, südlich dieser Verbindungsstraße bis zum Abzweig Richtung Gersdorf bis zur Straße Im Niederdorf, in Gersdorf südwestlich des nördlichsten Straßenverlaufs von Im Niederdorf über Feldstraße bis Im Oberdorf und Ortsstraße in südliche Richtung bis zur Kreuzung S 111, dann östlich des Verbindungswegs von S111 nach Friedersdorf bis Am Kieferberg und Kreuzung der K8403, östlich der K8403 in südliche Richtung,
- Gemeinde Mittelherwigsdorf südlich der K8633 in westliche Richtung bis Abzweig Verbindungsweg Richtung Radgendorf und B178 zur K8636 (Geschwister Scholl-Straße) in Zittau, südlich der K8636 in westliche Richtung bis Abzweig Neue Straße, östlich Neue Straße bis Schillerstraße,
- Gemeinde Neißeaue,
- Gemeinde Olbersdorf östlich des Verbindungswegs von Zittau - Mittelweg bis Olbersdorfer Feldgrenzweg (Niederer Grüneplanweg),
- Gemeinde Oybin südlich des Olbersdorfer Feldgrenzwegs (Niederer Grüneplanweg) in westliche Richtung bis Waldweg, östlich des Verlaufes in südliche Richtung von Waldweg über Olbersdorfer Flügelweg entlang des Goldbachs bis zum Biersteig (Teufelsmühle) an der S133, östlich der S133 in südliche Richtung bis zum ersten Abzweig der Bürgerallee, östlich der Bürgerallee in südliche Richtung über den Fürstensteig bis Brandsteinweg, südlich des Brandsteinwegs in Richtung Westen bis zur S133 (Kammstraße), östlich der S133 in südliche Richtung bis zur Landesgrenze,
- Gemeinde Rietschen östlich des Verlaufes der B115,
- Gemeinde Schleife,
- Gemeinde Schönau-Berzdorf a. d. Eigen östlich der K8403 (Friedersdorfer Straße) in südliche Richtung zur S128 in Schönau Berzdorf a. d. Eigen, östlich der S128 in südliche Richtung bis Obere Straße und Abzweig am Klärwerk Kiesdorf, nördlich des Verbindungswegs Richtung Leuba bis Abzweig des Verbindungswegs in südliche Richtung zur S129, östlich des Ostritzer Stadtwaldes,
- Gemeinde Schöpstal östlich des Verlaufes der Kunnersdorfer Straße von Torga in südliche Richtung über Liebstein bis Richtung Königshain sowie östlich des Verlaufes der K8402 in südöstliche Richtung (Girbigsdorfer Straße) bis zum Abzweig der Verbindungsstraße in südliche Richtung zur Thomas-Müntzer-Siedlung, östlich der Verbindungsstraße zur Thomas-Müntzer-Siedlung,
- Gemeinde Stadt Bad Muskau östlich der Strecke B115 von Norden kommend bis zum Abzweig Weinbergweg,
- Gemeinde Stadt Bernstadt a. d. Eigen östlich des Ostritzer Stadtwaldes und des Klosterwaldes,
- Gemeinde Stadt Görlitz,
- Gemeinde Stadt Niesky östlich des Verlaufes der B115,
- Gemeinde Stadt Ostritz östlich des Verbindungswegs von der S128 Richtung Leuba bis Abzweig des Verbindungswegs in südliche Richtung zur S129, östlich des Ostritzer Stadtwaldes und des Klosterwaldes,
- Gemeinde Stadt Rothenburg/O.L.,
- Gemeinde Stadt Weißwasser/O.L. mit den Gemarkungen Weißwasser Flure 17, 18, 19, 20, 21 und 23,
- Gemeinde Stadt Zittau östlich des Ostritzer Stadtwaldes bis zum Abzweig Grenzviebig, östlich des Grenzviebig in südliche Richtung bis zur Dorfstraße K8630, südlich K8630 in westliche Richtung bis zum Verbindungsweg Am Schloss in Schlegel, östlich dieses Verbindungswegs in südliche Richtung zur K8631, östlich des weiteren Verlaufs dieses Verbindungswegs von der K8631 in südliche Richtung über Wittgendorfer Feld bis zur K8633 (Hauptstraße), südlich der K8633 in westliche Richtung bis Abzweig Verbindungsweg Richtung Radgendorf und B178 zur K8636 (Geschwister Scholl-Straße) in Zittau, südlich der K8636 in westliche Richtung bis Abzweig Neue Straße, östlich der Zittauer Straßenverläufe in Richtung Süden über Neue Straße - Schillerstraße - Theaterring - Klosterstraße - Johannisstraße - Böhmische Straße - Hochwaldstraße - Mittelweg,
- Gemeinde Trebendorf mit den Gemarkungen Mühlrose Flure 6 und 7,
- Gemeinde Waldhufen nordöstlich der B115 sowie östlich des Wildzaunes entlang der Straßen Hochstraße und Zum Heinrichshof,
- Gemeinde Weißkeißel nördlich der S126 aus westlicher Richtung bis zur B115 und weiter östlich des Verlaufes der B115 in südliche Richtung.
Die Sperrzone I (Pufferzone) ist in dem folgenden Kartenausschnitt gemäß Legende mit folgenden Grenzen (äußere Linie, grau ausgefüllt) dargestellt:
Zum Vergrößern Karte anklicken
Die aktuelle kartografische Darstellung des o. g. Gebietes ist als interaktive Karte unter Geoportal - Sachsenatlas einsehbar. [1]
- Die weiteren Regelungen der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 2. Mai 2025 (Gz.: 25-5133/125/31) bleiben hiervon unberührt.
- Diese Änderung zur Allgemeinverfügung wird als Notbekanntmachung auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter lds.sachsen.de/Bekanntmachung/ verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter lds.sachsen.de/Bekanntmachung/ auch zu den Geschäftszeiten in der
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
- Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Begründung
I. Sachverhalt
I. Sachverhalt
Mit Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 der Kommission vom 19. September 2025 wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest angepasst. Folglich muss diese Anpassung im nationalen Recht umgesetzt werden.
Mit Veröffentlichung der 4. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 2. Mai 2025 (Gz. 25-5133/125/31) werden die Anpassungen im nationalen Recht umgesetzt.
II. Rechtliche Würdigung
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Nr. 2 Buchstabe d der Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung vom 12. März 2015 (SächsGVBl. S. 298) in der Fassung vom 1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 570).
Zu 1. Anpassung des Restriktionsgebiet
In den angepassten Gebieten gab es gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 entweder noch nie einen positiven ASP-Fall oder das Seuchengeschehen liegt mindestens 12 Monate zurück.
Der Freistaat Sachsen ist aufgrund sorgfältiger Prüfung der durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, der erhobenen Überwachungsdaten, der intensiven epidemiologischen Ermittlungen und unter Berücksichtigung der ASF Exit Strategy [2] der zuständigen Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss gekommen, dass die ASP in Gebieten der bisherigen Sperrzone II ausgerottet wurde und die Gefahr einer Weiterverbreitung der Seuche nicht mehr besteht. Durch die Aufhebung von Teilen der bisherigen Sperrzone II ist eine Anpassung der Sperrzone I notwendig.
Das Restriktionsgebiet der Sperrzone I entspricht der bislang gemäß § 14d Abs. 2 Nr. 2 der Schweinepest-Verordnung (SchwPestV) um das gefährdete Gebiet anzulegenden Pufferzone.
Die Einrichtung der Sperrzone I (Pufferzone) ist zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich, um die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) von Gebieten ohne Ausbrüche zu trennen und bereits weitergehende Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP durchführen zu können.
Bestätigt wurde das Vorhaben durch Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 der Kommission vom 19. September 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest.
Zu 3. Bekanntmachung, Inkrafttreten
Die Bekanntgabe der Änderung zur Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Hiervon wurde unter Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 der Kommission vom 19. September 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest keinen Aufschub duldet.
Rechtsgüter Dritter werden durch die Festsetzung einer Restriktionszone (Sperrzone II) beeinträchtigt. Die Aufrechterhaltung dieser Beeinträchtigungen ist aufgrund des veränderten Seuchengeschehens und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 der Kommission vom 19. September 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest nicht mehr in allen Gebieten der Sperrzone II gerechtfertigt und daher insoweit unverzüglich aufzuheben. Die betreffenden Gebiete werden unmittelbar durch die EU-Verordnung in die Sperrzone I überführt, soweit die Restriktionszonen nicht gänzlich aufgehoben wurden.
Des Weiteren werden Rechtsgüter Dritter durch die Festsetzung einer Pufferzone (Sperrzone I) beeinträchtigt. Die Aufrechterhaltung dieser Beeinträchtigungen ist aufgrund des veränderten Seuchengeschehens und Durchführungsverordnung (EU) 2025/1924 der Kommission vom 19. September 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest nicht mehr in allen bisherigen Gebieten der Sperrzone I gerechtfertigt und daher insoweit unverzüglich aufzuheben. Die betreffenden Gebiete werden unmittelbar durch die EU-Verordnung aus Sperrzone I entfernt.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach Nr. 2a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826) auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter Bekanntmachungen, dort „Tierseuchenbekämpfung“. Die vollständige Begründung kann ebenfalls auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris).
Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 4. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 22. September 2025
Landesdirektion Sachsen
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung