Fachangestellte/r für Bäderbetriebe
[12.08.2024]
Informationen für Externe
Externe Prüfungsteilnehmer müssen die Erlangung der beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBIG) i. V. m. § 10 Abs. 1 bis 4 der jeweils gültigen Prüfungsordnung (POFABäd) durch die Vorlage von Beschäftigungsnachweisen belegen.
Die Anforderungen an einen Beschäftigungsnachweis sind im nachfolgend eingestellten Informationsschreiben dargelegt. Diese Beschäftigungsnachweise sind von den jeweiligen Arbeitgebern zu erstellen und zu bestätigen. Hierzu kann das eingestellte Formular genutzt werden. Bei der Verwendung formloser Anträge beachten Sie bitte, dass die Mindestanforderungen an den Inhalt des Beschäftigungsnachweises erfüllt sind.
Die Anforderungen an einen Beschäftigungsnachweis sind im nachfolgend eingestellten Informationsschreiben dargelegt. Diese Beschäftigungsnachweise sind von den jeweiligen Arbeitgebern zu erstellen und zu bestätigen. Hierzu kann das eingestellte Formular genutzt werden. Bei der Verwendung formloser Anträge beachten Sie bitte, dass die Mindestanforderungen an den Inhalt des Beschäftigungsnachweises erfüllt sind.