Medieninformationen 2007 [LDD]
[42/2007 - 17.07.2007]
RP Dresden weist Radeberger Widerspruch hinsichtlich rechtswirksamer Gründung des Zweckverbandes Bischofswerda-Röderaue zurück
Das Regierungspräsidium Dresden (RP) hat den Widerspruch der Stadt Radeberg zum Bescheid in Sachen „Gründung des Zweckverbandes Bischofswerda-Röderaue“ vom 09.02.2007 als unbegründet abgelehnt. In seinem Bescheid vom Februar hatte das RP den Antrag der Stadt Radeberg auf Rücknahme der Genehmigung zur Fusion des Zweckverbandes Wasserversorgung Bischofswerda GmbH (WV Bischofswerda) und des Trinkwasserzweckverbandes Räderaue (TZV Röderaue) zum Zweckverband Bischofswerda-Röderaue (ZV Bischofswerda-Röderaue) zurückgewiesen.
Zur Begründung ihres Widerspruches behauptete die Stadt Radeberg unter anderem - wie auch schon in ihrem Erstantrag zur Sache - eine arglistige Täuschung der Verhandlungsführer auf Seiten des TZV Röderaue im Vorfeld der Verbandsfusion und folgerte - darauf gestützt – auf die Nichtigkeit der Fusionsvereinbarungen.
Dieser Argumentation folgt das RP nicht. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde berühren etwaige Gründungsmängel nicht die Wirksamkeit der Verbandsgründung. Bei Mängeln im Gründungsverfahren wäre der Verband zu einer Sicherheitsneugründung verpflichtet. Dagegen kann die Genehmigung der Verbandsgründung nach der bestehenden Rechtslage nicht rückwirkend aufgehoben werden.
Darüber hinaus hat das aber auch RP keinen Gründungsmangel feststellen können. So konnte die Behörde auch bei erneuter Prüfung des Sachverhaltes keine Anhaltspunkte für die Stichhaltigkeit der Radeberger Behauptung einer arglistigen Täuschung im Verlaufe der Verbandsgründung finden. Nachweislich sind alle für eine Beratung und Beschlussfassung zur Verbandsfusion erforderlichen Unterlagen allen an der Sache beteiligten Seiten rechtzeitig zugegangen. Damit war eine vollständige Information über die für die Verbandsvereinigung relevanten Sachverhalte vor der Fusion möglich. Rügen über fehlende Unterlagen, Nachfragen oder unbefriedigten Erörterungsbedarf hinsichtlich der im Vorfeld der Verbandsgründung ausgereichten Informationen gab es dem vorliegenden Schriftverkehr und einschlägigen Sitzungsprotokollen nach von keiner der beteiligten Seiten.
Auch eine Reihe zusätzlich vorgebrachter, zum großen Teil formaler Einwände, die die Rechtswirksamkeit der Verbandsgründung nach Ansicht des Widerspruchführers unwirksam werden lassen, haben der rechtlichen Würdigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Widerspruchsverfahren nicht standhalten können. Das RP hat diese Einwände - jeweils im Einzelnen begründet – zurückgewiesen.
Gegen den Widerspruchsbescheid kann durch die Stadt Radeberg innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhoben werden.