Medieninformationen 2015
[76/2015 - 12.08.2015]
Weitere Flächen für den Hochwasserschutz im Osterzgebirge gewonnen
Landesdirektion Sachsen setzt Hochwasserentstehungsgebiet „Untere Müglitz/Gottleuba“ fest
Die Landesdirektion Sachsen hat am 31. Juli 2015 das Hochwasserentstehungsgebiet „Untere Müglitz/Gottleuba“ per Rechtsverordnung festgesetzt. Die Rechtsverordnung tritt am 14. August 2015 in Kraft.
Das Hochwasserentstehungsgebiet „Untere Müglitz/Gottleuba“ umfasst Flächen der Städte Bad Gottleuba-Berggießhübel, Glashütte und Liebstadt sowie der Gemeinden Dohma, Kreischa, Müglitztal und Bahretal im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. Das Hochwasserentstehungsgebiet hat eine Größe von 8.015 Hektar.
Zweck der Ausweisung des Hochwasserentstehungsgebietes ist, das natürliche Wasserversickerungs- und Rückhaltevermögen zu erhalten und zu verbessern. Bodenversiegelungen sind möglichst zu vermeiden oder auszugleichen. So soll der oberirdische Abfluss des Wassers verringert und das Hochwasserrisiko gesenkt werden.
Im Hochwasserentstehungsgebiet bedürfen folgende Vorhaben einer wasserrechtlichen Genehmigung:
Die Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes wirkt sich auch auf die Bauleitplanung der Kommunen aus. Die Ausweisung neuer Baugebiete ist nur zulässig wenn nachgewiesen wird, dass das Wasserversickerungs- oder das Wasserrückhaltevermögen durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Anderenfalls muss die Gemeinde Ausgleichsmaßnahmen nachweisen. Diese können zum Beispiel Ersatzpflanzungen, das Anlegen von Rückhaltebecken, Aufforstungen oder die Entsiegelung von Flächen sein.
Das Hochwasserentstehungsgebiet „Untere Müglitz/Gottleuba“ ist das fünfte im Freistaat Sachsen festgesetzte Hochwasserentstehungsgebiet. Bisher wurden folgende Gebiete festgesetzt:
Hintergrund:
Relevant für die Flächenausweisung sind die Niederschlags- und Abflussverhältnisse im betreffenden Gebiet. Hochwasserentstehungsgebiete sind demnach Gebiete, insbesondere in den Mittelgebirgs- und Hügellandschaften, in denen bei Starkniederschlägen oder bei Schneeschmelze in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse eintreten können. Diese Abflüsse können zu Hochwasser führen und so eine erhebliche Gefahr für Menschen und Güter darstellen.
Die Ermittlung solcher Gebiete erfolgt durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Dabei werden die für den Wasserabfluss bestimmenden Gebietseigenschaften wie Bodenbeschaffenheit, geologische Situation, Hangneigung, Landnutzung, Gewässernetz sowie Höhe und Häufigkeit von Starkniederschlägen berücksichtigt und in ihrer Wechselwirkung bewertet. Die Landesdirektion als obere Wasserbehörde setzt darauf basierend das Hochwasserentstehungsgebiet per Rechtsverordnung fest.
Die Festsetzung von Hochwasserentstehungsgebieten ist bundesweit bislang einzigartig. Sie basiert auf dem Sächsischen Wassergesetz und dient dem vorbeugenden Hochwasserschutz. Der sächsische Gesetzgeber reagiert damit vorsorglich auf die wiederholt angespannte Hochwassersituation in Sachsen. Mit der Festsetzung von Hochwasserentstehungsgebieten wird einem der wichtigsten Entstehungsfaktoren, der Bodenversiegelung, frühzeitig entgegenwirkt.
Das Hochwasserentstehungsgebiet „Untere Müglitz/Gottleuba“ umfasst Flächen der Städte Bad Gottleuba-Berggießhübel, Glashütte und Liebstadt sowie der Gemeinden Dohma, Kreischa, Müglitztal und Bahretal im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. Das Hochwasserentstehungsgebiet hat eine Größe von 8.015 Hektar.
Zweck der Ausweisung des Hochwasserentstehungsgebietes ist, das natürliche Wasserversickerungs- und Rückhaltevermögen zu erhalten und zu verbessern. Bodenversiegelungen sind möglichst zu vermeiden oder auszugleichen. So soll der oberirdische Abfluss des Wassers verringert und das Hochwasserrisiko gesenkt werden.
Im Hochwasserentstehungsgebiet bedürfen folgende Vorhaben einer wasserrechtlichen Genehmigung:
- die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen einschließlich Nebenanlagen und sonstiger zu versiegelnder Flächen im Außenbereich, ab einer neu zu versiegelnden Gesamtfläche von 1.000 Quadratmeter,
- der Bau neuer Straßen,
- die Umwandlung von Wald in Ackerland und
- die Umwandlung von Grünland in Ackerland.
Die Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes wirkt sich auch auf die Bauleitplanung der Kommunen aus. Die Ausweisung neuer Baugebiete ist nur zulässig wenn nachgewiesen wird, dass das Wasserversickerungs- oder das Wasserrückhaltevermögen durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Anderenfalls muss die Gemeinde Ausgleichsmaßnahmen nachweisen. Diese können zum Beispiel Ersatzpflanzungen, das Anlegen von Rückhaltebecken, Aufforstungen oder die Entsiegelung von Flächen sein.
Das Hochwasserentstehungsgebiet „Untere Müglitz/Gottleuba“ ist das fünfte im Freistaat Sachsen festgesetzte Hochwasserentstehungsgebiet. Bisher wurden folgende Gebiete festgesetzt:
- „Geising-Altenberg“ (2006)
- „Schwarzwasser Teilgebiet 1 – Breitenbrunn“ (2007)
- „Zittauer Gebirge - Lausche und Jonsdorf“ (2011)
- „Obere Müglitz/Weißeritz“ (2014)
Hintergrund:
Relevant für die Flächenausweisung sind die Niederschlags- und Abflussverhältnisse im betreffenden Gebiet. Hochwasserentstehungsgebiete sind demnach Gebiete, insbesondere in den Mittelgebirgs- und Hügellandschaften, in denen bei Starkniederschlägen oder bei Schneeschmelze in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse eintreten können. Diese Abflüsse können zu Hochwasser führen und so eine erhebliche Gefahr für Menschen und Güter darstellen.
Die Ermittlung solcher Gebiete erfolgt durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Dabei werden die für den Wasserabfluss bestimmenden Gebietseigenschaften wie Bodenbeschaffenheit, geologische Situation, Hangneigung, Landnutzung, Gewässernetz sowie Höhe und Häufigkeit von Starkniederschlägen berücksichtigt und in ihrer Wechselwirkung bewertet. Die Landesdirektion als obere Wasserbehörde setzt darauf basierend das Hochwasserentstehungsgebiet per Rechtsverordnung fest.
Die Festsetzung von Hochwasserentstehungsgebieten ist bundesweit bislang einzigartig. Sie basiert auf dem Sächsischen Wassergesetz und dient dem vorbeugenden Hochwasserschutz. Der sächsische Gesetzgeber reagiert damit vorsorglich auf die wiederholt angespannte Hochwassersituation in Sachsen. Mit der Festsetzung von Hochwasserentstehungsgebieten wird einem der wichtigsten Entstehungsfaktoren, der Bodenversiegelung, frühzeitig entgegenwirkt.