Medieninformationen 2015
[31/2015 - 07.05.2015]
Keine stadtweiten verkaufsoffenen Sonntage im laufenden Jahr in Dresden
Landesdirektion Sachsen bestätigt Entscheidungen des Dresdner Stadtrates zur Sonntagsöffnung und zur Ablehnung eines Bürgerentscheides
Die Landesdirektion Sachsen (LDS) lässt einen Bürgerentscheid zu vier stadtweiten verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2015 in Dresden nicht zu. Die Entscheidung ist Kern eines Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2015, der sich an die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens für vier stadtweite verkaufsoffene Sonntage im Jahre 2015 richtet.
Der jetzt abgeschlossenen Prüfung durch die LDS war zunächst ein Beschluss des Dresdner Stadtrates vom 12. Dezember 2014 vorausgegangen, mit dem an insgesamt sieben Sonntagen im Jahr 2015 die Öffnung von Verkaufsstellen in jeweils eng begrenzten, genau bezeichneten Bereichen in Dresden zugelassen wird.
Nach diesem Stadtratsbeschluss starteten die späteren Widerspruchsführer ein Bürgerbegehren, das sich auf die Zulassung von vier verkaufsoffenen Sonntagen im gesamten Dresdner Stadtgebiet im Jahr 2015 richtete. Für dieses Bürgerbegehren kam innerhalb eines Vierteljahres nach dem Stadtratsbeschluss vom 12. Dezember 2014 nicht das für die Durchführung eines anschließenden Bürgerentscheides notwendige Quorum von 5 Prozent der wahlberechtigten Dresdner zusammen.
In seiner Sitzung am 16. April 2015 entschied der Dresdner Stadtrat deshalb, dass das Bürgerbegehren für vier stadtweite, verkaufsoffene Sonntage im Jahr unzulässig sei.
Gegen diese Entscheidung legten die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens Widerspruch bei der Landesdirektion Sachsen ein. Sie trugen dabei vor, dass das Bürgerbegehren räumlich und zeitlich weit über die Stadtratsbeschlüsse vom 12. Dezember 2014 hinausgehe. Für die Beibringung der Unterstützungsunterschriften sei daher nicht die nur für so genannte kassatorische Bürgerbegehren geltende Dreimonatsfrist, sondern die Jahresfrist einschlägig.
Dieser Argumentation konnte die LDS nicht folgen. Im Sinne der Rechtssicherheit gilt die Dreimonatsfrist bereits dann, wenn ein Bürgerbegehren auf die Änderung eines Stadtratsbeschlusses in wesentlichen Teilen zielt. Das ist vorliegend der Fall, denn die im Rahmen des Bürgerbegehrens angestrebte stadtweite Öffnung von Verkaufsstellen an vier Sonntagen im Jahr 2015 würde die Entscheidungen des Dresdner Stadtrates vom 12. Dezember 2014 weitgehend hinfällig machen.
Die Entscheidung des Dresdner Stadtrats vom 16. April 2015, das „Bürgerbegehren für vier stadtweite, verkaufsoffene Sonntage im Jahr“ mangels rechtzeitiger Beibringung der notwendigen Unterschriften als unzulässig einzustufen, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Der jetzt abgeschlossenen Prüfung durch die LDS war zunächst ein Beschluss des Dresdner Stadtrates vom 12. Dezember 2014 vorausgegangen, mit dem an insgesamt sieben Sonntagen im Jahr 2015 die Öffnung von Verkaufsstellen in jeweils eng begrenzten, genau bezeichneten Bereichen in Dresden zugelassen wird.
Nach diesem Stadtratsbeschluss starteten die späteren Widerspruchsführer ein Bürgerbegehren, das sich auf die Zulassung von vier verkaufsoffenen Sonntagen im gesamten Dresdner Stadtgebiet im Jahr 2015 richtete. Für dieses Bürgerbegehren kam innerhalb eines Vierteljahres nach dem Stadtratsbeschluss vom 12. Dezember 2014 nicht das für die Durchführung eines anschließenden Bürgerentscheides notwendige Quorum von 5 Prozent der wahlberechtigten Dresdner zusammen.
In seiner Sitzung am 16. April 2015 entschied der Dresdner Stadtrat deshalb, dass das Bürgerbegehren für vier stadtweite, verkaufsoffene Sonntage im Jahr unzulässig sei.
Gegen diese Entscheidung legten die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens Widerspruch bei der Landesdirektion Sachsen ein. Sie trugen dabei vor, dass das Bürgerbegehren räumlich und zeitlich weit über die Stadtratsbeschlüsse vom 12. Dezember 2014 hinausgehe. Für die Beibringung der Unterstützungsunterschriften sei daher nicht die nur für so genannte kassatorische Bürgerbegehren geltende Dreimonatsfrist, sondern die Jahresfrist einschlägig.
Dieser Argumentation konnte die LDS nicht folgen. Im Sinne der Rechtssicherheit gilt die Dreimonatsfrist bereits dann, wenn ein Bürgerbegehren auf die Änderung eines Stadtratsbeschlusses in wesentlichen Teilen zielt. Das ist vorliegend der Fall, denn die im Rahmen des Bürgerbegehrens angestrebte stadtweite Öffnung von Verkaufsstellen an vier Sonntagen im Jahr 2015 würde die Entscheidungen des Dresdner Stadtrates vom 12. Dezember 2014 weitgehend hinfällig machen.
Die Entscheidung des Dresdner Stadtrats vom 16. April 2015, das „Bürgerbegehren für vier stadtweite, verkaufsoffene Sonntage im Jahr“ mangels rechtzeitiger Beibringung der notwendigen Unterschriften als unzulässig einzustufen, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.