Medieninformationen 2015
[021/2015 - 09.03.2015]
Moratorium für die Anpassung von Kleinkläranlagen an den Stand der Technik läuft Ende 2015 aus
Bildungs- und Demonstrationszentrum für dezentrale Abwasserbehandlung (BDZ) informiert am 21. März 2015 über verfügbare Technologien, Planung, Einbau, Wartung und Finanzierung von Kleinkläranlagen
Bestehende Kleinkläranlagen sind gemäß § 2 der Kleinkläranlagenverordnung bis zum 31. Dezember 2015 an den Stand der Technik anzupassen oder durch eine abflusslose Grube, in der das gesamte Abwasser (ohne Niederschlagswasser) gesammelt wird, zu ersetzen.
Hierzu lädt das Bildungs- und Demonstrationszentrum für dezentrale Abwasserbehandlung (BDZ) am 21. März 2015 zu einem Tag der offenen Tür ein. Letztmalig vor Ablauf der Umrüstungsfrist wird die Möglichkeit geboten, sich auf dem Gelände des BDZ, An der Luppe 2 in Leipzig-Leutzsch, über Errichtungs- und Umrüstungsmöglichkeiten zu informieren. In der Zeit von 9 bis 13 Uhr können dort eine Vielzahl funktionstüchtiger, in den Abwasserkreislauf integrierter sowie bautechnisch zugelassener Kleinkläranlagen verschiedener Technologien besichtigt werden. Mitarbeiter verschiedener Herstellerfirmen von Kleinkläranlagen stehen bereit, um die Funktionsweise ihrer Kleinkläranlagen vorzustellen und über Planung, Einbau, Wartung und Finanzierung der Anlagen zu informieren. Es besteht die Möglichkeit, sich hier zur Anpassung von Kleinkläranlagen an den Stand der Technik beraten zu lassen. Die Beratung ist kostenlos. Weitere Informationen sind unter www.bdz-abwasser.de abrufbar.
Das vom Freistaat Sachsen geförderte Angebot richtet sich vor allem an Eigentümer und Betreiber von Kleinkläranlagen, deren Kleinkläranlagen noch nicht dem Stand der Technik entsprechen.
Hintergrund:
Soweit mit Ablauf des 31. Dezember 2015 keine Anpassung einer bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht dem Stand der Technik entsprechenden Kleinkläranlage erfolgt ist, erlischt gemäß § 10 des Sächsischen Wassergesetzes deren Wasserrecht. Einer ergänzenden behördlichen Feststellung bedarf es hierzu nicht mehr. Der Betrieb einer ohne Wasserrecht in ein Gewässer entwässernden Kleinkläranlage kann durch die zuständige Wasserbehörde jederzeit unterbunden werden, ggf. auch unter Verschluss der bestehenden Anlage. Der Weiterbetrieb einer nicht dem Stand der Technik entsprechenden Kleinkläranlage über den 31. Dezember 2015 hinaus stellt darüber hinaus eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden. Aktuell wird die Umrüstung von Kleinkläranlagen auf den Stand der Technik bzw. die Errichtung einer abflusslosen Grube nach der Richtlinie Siedlungswasserwirtschaft des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft gefördert, diese Richtlinie läuft ebenfalls am 31. Dezember 2015 aus.
Allgemeine Informationen zum Verfahren, zum Antrag, zu den Voraussetzungen und Fördermöglichkeiten enthält die Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft „Kleinkläranlagen – Einzel- und Gruppenlösungen – Informationen zum Förderverfahren“. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Rückfragen zu möglichem Umfang und Abwicklung der Förderung beantwortet der jeweilige Träger der Abwasserbeseitigung.
Weitere Informationen sowie das Antragsformular sind auf der Website der Sächsischen Aufbaubank unter abrufbar.
Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt- und Landwirtschaft beantwortet auf seiner Website im Zusammenhang mit der Umrüstungspflicht häufig gestellte Bürgeranfragen.
Hierzu lädt das Bildungs- und Demonstrationszentrum für dezentrale Abwasserbehandlung (BDZ) am 21. März 2015 zu einem Tag der offenen Tür ein. Letztmalig vor Ablauf der Umrüstungsfrist wird die Möglichkeit geboten, sich auf dem Gelände des BDZ, An der Luppe 2 in Leipzig-Leutzsch, über Errichtungs- und Umrüstungsmöglichkeiten zu informieren. In der Zeit von 9 bis 13 Uhr können dort eine Vielzahl funktionstüchtiger, in den Abwasserkreislauf integrierter sowie bautechnisch zugelassener Kleinkläranlagen verschiedener Technologien besichtigt werden. Mitarbeiter verschiedener Herstellerfirmen von Kleinkläranlagen stehen bereit, um die Funktionsweise ihrer Kleinkläranlagen vorzustellen und über Planung, Einbau, Wartung und Finanzierung der Anlagen zu informieren. Es besteht die Möglichkeit, sich hier zur Anpassung von Kleinkläranlagen an den Stand der Technik beraten zu lassen. Die Beratung ist kostenlos. Weitere Informationen sind unter www.bdz-abwasser.de abrufbar.
Das vom Freistaat Sachsen geförderte Angebot richtet sich vor allem an Eigentümer und Betreiber von Kleinkläranlagen, deren Kleinkläranlagen noch nicht dem Stand der Technik entsprechen.
Hintergrund:
Soweit mit Ablauf des 31. Dezember 2015 keine Anpassung einer bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht dem Stand der Technik entsprechenden Kleinkläranlage erfolgt ist, erlischt gemäß § 10 des Sächsischen Wassergesetzes deren Wasserrecht. Einer ergänzenden behördlichen Feststellung bedarf es hierzu nicht mehr. Der Betrieb einer ohne Wasserrecht in ein Gewässer entwässernden Kleinkläranlage kann durch die zuständige Wasserbehörde jederzeit unterbunden werden, ggf. auch unter Verschluss der bestehenden Anlage. Der Weiterbetrieb einer nicht dem Stand der Technik entsprechenden Kleinkläranlage über den 31. Dezember 2015 hinaus stellt darüber hinaus eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden. Aktuell wird die Umrüstung von Kleinkläranlagen auf den Stand der Technik bzw. die Errichtung einer abflusslosen Grube nach der Richtlinie Siedlungswasserwirtschaft des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft gefördert, diese Richtlinie läuft ebenfalls am 31. Dezember 2015 aus.
Allgemeine Informationen zum Verfahren, zum Antrag, zu den Voraussetzungen und Fördermöglichkeiten enthält die Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft „Kleinkläranlagen – Einzel- und Gruppenlösungen – Informationen zum Förderverfahren“. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Rückfragen zu möglichem Umfang und Abwicklung der Förderung beantwortet der jeweilige Träger der Abwasserbeseitigung.
Weitere Informationen sowie das Antragsformular sind auf der Website der Sächsischen Aufbaubank unter abrufbar.
Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt- und Landwirtschaft beantwortet auf seiner Website im Zusammenhang mit der Umrüstungspflicht häufig gestellte Bürgeranfragen.