Medieninformationen 2014
[79/2014 - 10.10.2014]
Fusionsbemühungen von Frauenstein und Hartmannsdorf-Reichenau auch im zweiten Anlauf ohne Erfolg
Landesdirektion Sachsen weist Widerspruch der Kommunen gegen die Ablehnung des Genehmigungsantrages zum geplanten freiwilligen Gemeindezusammenschluss zurück
Die Landesdirektion Sachsen (LDS) hat mit Bescheid vom 07.10.2014 die Widersprüche der Stadt Frauenstein (Landkreis Mittelsachsen) und der Gemeinde Hartmannsdorf-Reichenau (Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge) im Streit um die kreisübergreifende Gemeindefusion zurückgewiesen.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens stellte die LDS erneut fest, dass die Voraussetzungen für den angestrebten kreisübergreifenden Gemeindezusammenschluss nicht gegeben sind. Das Gebiet von Gemeinden darf - auch im Wege der freiwilligen Vereinbarung zwischen einzelnen Gemeinden - nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geändert werden. Derartige Gründe liegen aus Sicht der LDS nicht vor.
Bei der Betrachtung der angestrebten Gemeindefusion ist insbesondere die Entscheidung des Sächsischen Landtages zur Gemeindegebietsreform 1998 zu berücksichtigen. Hier wurde eine wichtige Weichenstellung insofern vorgenommen, als die Gemeinde Hartmannsdorf-Reichenau mit der Gemeinde Pretzschendorf (jetzt Klingenberg) eine Verwaltungsgemeinschaft zu bilden hatte. Die Gründe dafür haben - ungeachtet der inzwischen in beiden Gemeinderäten gefassten Beschlüsse - auch heute noch ihre Gültigkeit. Die LDS konnte auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens keine Gründe feststellen, die ein Abweichen von dieser Regelung rechtfertigen könnten.
Zudem haben beide Gemeinden anderweitige Möglichkeiten zum Zusammenschluss mit benachbarten Gemeinden, die mit den gesetzlichen Regelungen vereinbar wären. Die gegenwärtige Situation, vor allem die Verwaltungsgemeinschaft Klingenberg, wird den Zielen der Gemeindegebietsreform 1998 umfassend gerecht.
Die LDS konnte nicht feststellen, dass eine besondere Ausnahmesituation vorliegt, die ein Zusammengehen von Frauenstein und Hartmannsdorf-Reichenau rechtfertigen könnte. Eine solche Situation wäre gegeben, wenn durch die Fusion die Erfüllung kommunaler Aufgaben erleichtert, vereinfacht, verbilligt oder in ihrer Wirkung gesteigert würde. Dies ist aus Sicht der LDS nicht zu erwarten. Es fehlt insbesondere an einer so engen Beziehung und Verflechtung zwischen den Gemeinden, dass eine derartige Ausnahmesituation erkannt werden kann. Es ist vielmehr festzustellen, dass die räumlichen, wirtschaftlichen und bürgerschaftlichen Beziehungen jeweils und vorrangig innerhalb der zugehörigen Landkreise und zu den Mittelzentren der Region (Dippoldiswalde bzw. Freiberg) bestehen.
Darüber hinaus würde mit dem Zusammenschluss die angestrebte Mindesteinwohnerzahl von 5.000 Einwohnern nicht erreicht. Die beiden Gemeinden hatten zum 31. Dezember 2013 zusammen 4.090 Einwohner. Nach den Bevölkerungsprognosen des Statistischen Landesamtes wird sich der bisherige Bevölkerungsrückgang auch in Zukunft fortsetzen. Die begehrte Fusion lässt aus Sicht der LDS keine dauerhafte Stärkung der Leistungs-, Verwaltungs- und Finanzkraft der betroffenen Gemeinden erwarten. Die Verwaltung würde insgesamt kaum effizienter werden. Sie müsste Leistungen für eine relativ geringe und voraussichtlich weiter sinkende Zahl von Einwohnern vorhalten.
Die Stadt Frauenstein und die Gemeinde Hartmannsdorf-Reichenau haben nunmehr die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der Landesdirektion Sachsen Klage vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz zu erheben.
Hintergrund:
Die Stadt Frauenstein und die Gemeinde Hartmannsdorf-Reichenau hatten im Mai 2013 die Genehmigung zum beabsichtigten freiwilligen Zusammenschluss bei der LDS beantragt. Dem Antrag gingen entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse sowie ein Bürgerentscheid in der Gemeinde Hartmannsdorf-Reichenau im August 2012 voran. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 hat die LDS den Antrag abgelehnt. Dagegen wurde mit Schreiben von beiden Gemeinden im Januar 2014 Widerspruch eingelegt.
Die von den beiden Gemeinden beauftragte Rechtsanwaltskanzlei hat diesen Mitte Mai 2014 schriftlich begründet. Nach Ansicht der Gemeinden ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig. Die LDS habe Ihrer Pflicht zur sorgfältigen Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen und zur vollständigen Ermittlung der relevanten Sachverhalte verletzt und sich bei ihrer Entscheidung von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Sie sei zu gemeindefreundlichem Verhalten, zur Respektierung der demokratischen Willensäußerung der Gemeindeorgane und zur Förderung der Schaffung von leistungsstarken Verwaltungseinheiten verpflichtet. Nach dem Inkrafttreten der Gemeindegebietsreform 1998 in der Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge hätten sich wesentliche Veränderungen vollzogen, weshalb sich die heutige Situation grundlegend von derjenigen, über die der Gesetzgeber mit dem Gemeindegebietsreformgesetz 1998 entschieden habe, unterscheide. Den Zusammenschluss der Gemeinde Hartmannsdorf-Reichenau mit der benachbarten Stadt Frauenstein habe der Gesetzgeber im Rahmen seiner Entscheidung über die Gemeindegebietsreform 1998 durchaus in Erwägung gezogen. Eine freiwillige Gebietsänderung sei für die Gemeinde Hartmannsdorf-Reichenau gegenwärtig nur landkreisübergreifend im Wege eines Zusammenschlusses mit der Stadt Frauenstein möglich, weil gesetzeskonforme Alternativen für die Gemeinde Hartmannsdorf-Reichenau innerhalb des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge nicht bestünden. Die positiven Auswirkungen einer freiwilligen Vereinigung zwischen der Gemeinde Hartmannsdorf-Reichenau und der Stadt Frauenstein auf die finanzielle Situation der „neuen Stadt Frauenstein“ im Vergleich zur gegenwärtigen Situation beider Gemeinden würden zudem eine Abweichung von den Grundsätzen für freiwillige Gemeindezusammenschlüsse im Freistaat Sachsen rechtfertigen. Es bestünden enge funktionsräumliche Verflechtungen und Beziehungen zwischen den beiden Gemeinden, die eine Genehmigung rechtfertigen.
Im Anschluss daran erfolgte die Prüfung und Abwägung der Argumente durch die LDS, in deren Verlauf auch Gespräche mit Gemeindevertretern geführt wurden, um eine gütliche Einigung zu erreichen. Diese waren jedoch nicht von Erfolg gekrönt.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens stellte die LDS erneut fest, dass die Voraussetzungen für den angestrebten kreisübergreifenden Gemeindezusammenschluss nicht gegeben sind. Das Gebiet von Gemeinden darf - auch im Wege der freiwilligen Vereinbarung zwischen einzelnen Gemeinden - nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geändert werden. Derartige Gründe liegen aus Sicht der LDS nicht vor.
Bei der Betrachtung der angestrebten Gemeindefusion ist insbesondere die Entscheidung des Sächsischen Landtages zur Gemeindegebietsreform 1998 zu berücksichtigen. Hier wurde eine wichtige Weichenstellung insofern vorgenommen, als die Gemeinde Hartmannsdorf-Reichenau mit der Gemeinde Pretzschendorf (jetzt Klingenberg) eine Verwaltungsgemeinschaft zu bilden hatte. Die Gründe dafür haben - ungeachtet der inzwischen in beiden Gemeinderäten gefassten Beschlüsse - auch heute noch ihre Gültigkeit. Die LDS konnte auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens keine Gründe feststellen, die ein Abweichen von dieser Regelung rechtfertigen könnten.
Zudem haben beide Gemeinden anderweitige Möglichkeiten zum Zusammenschluss mit benachbarten Gemeinden, die mit den gesetzlichen Regelungen vereinbar wären. Die gegenwärtige Situation, vor allem die Verwaltungsgemeinschaft Klingenberg, wird den Zielen der Gemeindegebietsreform 1998 umfassend gerecht.
Die LDS konnte nicht feststellen, dass eine besondere Ausnahmesituation vorliegt, die ein Zusammengehen von Frauenstein und Hartmannsdorf-Reichenau rechtfertigen könnte. Eine solche Situation wäre gegeben, wenn durch die Fusion die Erfüllung kommunaler Aufgaben erleichtert, vereinfacht, verbilligt oder in ihrer Wirkung gesteigert würde. Dies ist aus Sicht der LDS nicht zu erwarten. Es fehlt insbesondere an einer so engen Beziehung und Verflechtung zwischen den Gemeinden, dass eine derartige Ausnahmesituation erkannt werden kann. Es ist vielmehr festzustellen, dass die räumlichen, wirtschaftlichen und bürgerschaftlichen Beziehungen jeweils und vorrangig innerhalb der zugehörigen Landkreise und zu den Mittelzentren der Region (Dippoldiswalde bzw. Freiberg) bestehen.
Darüber hinaus würde mit dem Zusammenschluss die angestrebte Mindesteinwohnerzahl von 5.000 Einwohnern nicht erreicht. Die beiden Gemeinden hatten zum 31. Dezember 2013 zusammen 4.090 Einwohner. Nach den Bevölkerungsprognosen des Statistischen Landesamtes wird sich der bisherige Bevölkerungsrückgang auch in Zukunft fortsetzen. Die begehrte Fusion lässt aus Sicht der LDS keine dauerhafte Stärkung der Leistungs-, Verwaltungs- und Finanzkraft der betroffenen Gemeinden erwarten. Die Verwaltung würde insgesamt kaum effizienter werden. Sie müsste Leistungen für eine relativ geringe und voraussichtlich weiter sinkende Zahl von Einwohnern vorhalten.
Die Stadt Frauenstein und die Gemeinde Hartmannsdorf-Reichenau haben nunmehr die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der Landesdirektion Sachsen Klage vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz zu erheben.
Hintergrund:
Die Stadt Frauenstein und die Gemeinde Hartmannsdorf-Reichenau hatten im Mai 2013 die Genehmigung zum beabsichtigten freiwilligen Zusammenschluss bei der LDS beantragt. Dem Antrag gingen entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse sowie ein Bürgerentscheid in der Gemeinde Hartmannsdorf-Reichenau im August 2012 voran. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 hat die LDS den Antrag abgelehnt. Dagegen wurde mit Schreiben von beiden Gemeinden im Januar 2014 Widerspruch eingelegt.
Die von den beiden Gemeinden beauftragte Rechtsanwaltskanzlei hat diesen Mitte Mai 2014 schriftlich begründet. Nach Ansicht der Gemeinden ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig. Die LDS habe Ihrer Pflicht zur sorgfältigen Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen und zur vollständigen Ermittlung der relevanten Sachverhalte verletzt und sich bei ihrer Entscheidung von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Sie sei zu gemeindefreundlichem Verhalten, zur Respektierung der demokratischen Willensäußerung der Gemeindeorgane und zur Förderung der Schaffung von leistungsstarken Verwaltungseinheiten verpflichtet. Nach dem Inkrafttreten der Gemeindegebietsreform 1998 in der Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge hätten sich wesentliche Veränderungen vollzogen, weshalb sich die heutige Situation grundlegend von derjenigen, über die der Gesetzgeber mit dem Gemeindegebietsreformgesetz 1998 entschieden habe, unterscheide. Den Zusammenschluss der Gemeinde Hartmannsdorf-Reichenau mit der benachbarten Stadt Frauenstein habe der Gesetzgeber im Rahmen seiner Entscheidung über die Gemeindegebietsreform 1998 durchaus in Erwägung gezogen. Eine freiwillige Gebietsänderung sei für die Gemeinde Hartmannsdorf-Reichenau gegenwärtig nur landkreisübergreifend im Wege eines Zusammenschlusses mit der Stadt Frauenstein möglich, weil gesetzeskonforme Alternativen für die Gemeinde Hartmannsdorf-Reichenau innerhalb des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge nicht bestünden. Die positiven Auswirkungen einer freiwilligen Vereinigung zwischen der Gemeinde Hartmannsdorf-Reichenau und der Stadt Frauenstein auf die finanzielle Situation der „neuen Stadt Frauenstein“ im Vergleich zur gegenwärtigen Situation beider Gemeinden würden zudem eine Abweichung von den Grundsätzen für freiwillige Gemeindezusammenschlüsse im Freistaat Sachsen rechtfertigen. Es bestünden enge funktionsräumliche Verflechtungen und Beziehungen zwischen den beiden Gemeinden, die eine Genehmigung rechtfertigen.
Im Anschluss daran erfolgte die Prüfung und Abwägung der Argumente durch die LDS, in deren Verlauf auch Gespräche mit Gemeindevertretern geführt wurden, um eine gütliche Einigung zu erreichen. Diese waren jedoch nicht von Erfolg gekrönt.