Medieninformationen 2014
[063/2014 - 05.08.2014]
Regelwidriges Sportwettenangebot wird untersagt und strafrechtlich geahndet
Wettbüros für Sportwetten und Spielhallen dürfen nicht im selben Gebäude betrieben werden
Die Vermittlung von Sportwetten ist an strenge und strikt einzuhaltende Vorschriften geknüpft. So darf ein Wettbüro nur außerhalb eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes mit einer Spielhalle betrieben werden. Darüber hinaus ist ein Sportwettenbüro nach den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages nur erlaubnisfähig, solange sich der Sportwettanbieter im Konzessionsverfahren beim Land Hessen befindet, die Vorschriften zum Jugend- und Spielerschutz eingehalten werden, ein Sozialkonzept erstellt und umgesetzt wird und das Personal suchtpräventiv geschult ist.
Wenn gegen diese Regelungen verstoßen wird und dadurch offensichtlich die Erlaubnisfähigkeit der Wettvermittlungsstelle nicht vorliegt, haben die Betreiber mit Untersagungsverfügungen und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
So hatte die Landesdirektion Sachsen als zuständige Glücksspielaufsicht den Betreibern eines Wettbüros für Sportwetten in Chemnitz bereits 2013 die Vermittlung von Sportwetten untersagt, da sich das Wettbüro in einem Gebäude mit einer Spielhalle befand (siehe hierzu Pressemitteilung Nr. 134/2013).
Im Juni 2014 fand nun vor dem Amtsgericht Chemnitz der in gleicher Sache anhängige Strafprozess wegen des Veranstaltens illegaler Sportwetten statt. Das Gericht verurteilte die Angeklagten wegen illegalen Glücksspiels zu einer Geldstrafe von 60 bzw. 50 Tagessätzen.
Das illegale Anbieten von Sportwetten wird also sowohl durch die zuständige Behörde, die Landesdirektion Sachsen, als auch strafrechtlich geahndet. Die Betreiber werden ausdrücklich darauf hingewiesen und aufgefordert, die einschlägigen Vorschriften zu beachten.