Medieninformationen 2014
[027/2014 - 21.03.2014]
Kleinkläranlagen sind bis Ende 2015 an den Stand der Technik anzupassen
Bildungs- und Demonstrationszentrum für dezentrale Abwasser-behandlung (BDZ) informiert am 3. April 2014
Am 3. April 2014 lädt das Bildungs- und Demonstrationszentrum für dezentrale Abwasserbehandlung (BDZ), „An der Luppe 2“ in Leipzig-Leutzsch erneut zu einem Tag der offenen Tür. Das vom Freistaat Sachsen geförderte Angebot richtet sich vor allem an Eigentümer und Betreiber von Kleinkläranlagen, welche noch nicht dem Stand der Technik entsprechen.
In der Zeit von 14 bis 18 Uhr besteht auf dem Gelände des BDZ die Möglichkeit, eine Vielzahl funktionstüchtiger, in den Abwasserkreislauf integrierter sowie bautechnisch zugelassener Kleinkläranlagen verschiedener Technologien zu besichtigen. Es besteht zusätzlich die kostenlose Möglichkeit, sich zur Anpassung von Kleinkläranlagen an den Stand der Technik beraten zu lassen. Mitarbeiter der Herstellerfirmen von Kleinkläranlegen stehen bereit, um die Funktionsweise ihrer Kleinkläranlagen vorzustellen und über Planung, Einbau, Wartung und Finanzierung der Anlagen zu informieren. Weitere Informationen sind unter www.bdz-abwasser.de abrufbar.
Bestehende Kleinkläranlagen sind bis zum 31. Dezember 2015 an den Stand der Technik anzupassen. Diese Frist ist seit dem Jahr 2001 per Erlass festgesetzt. Seit 14. Juli 2007 ist sie in der Kleinkläranlagenverordnung sowie seit 8. August 2013 im Sächsischen Wassergesetz festgeschrieben.
Soweit mit Ablauf des 31. Dezember 2015 keine Anpassung einer bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht dem Stand der Technik entsprechenden Kleinkläranlage erfolgt ist, erlischt deren wasserrechtliche Erlaubnis. Einer separaten behördlichen Feststellung bedarf es hierzu nicht mehr. Der Betrieb einer ohne wasserrechtliche Erlaubnis in ein Gewässer einleitenden Kleinkläranlage kann durch die zuständige Wasserbehörde jederzeit unterbunden werden, ggf. auch unter Verschluss der bestehenden Anlage. Der Weiterbetrieb einer nicht dem Stand der Technik entsprechenden Kleinkläranlage über den 31. Dezember 2015 hinaus stellt darüber hinaus eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße in empfindlicher Höhe geahndet werden kann.
Die Umrüstung von Kleinkläranlagen auf den Stand der Technik ist aktuell nach der Richtlinie Siedlungswasserwirtschaft des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft förderfähig.
Anlässlich des Auslaufens der Frist für die Umrüstung der Kleinkläranlagen an den Stand der Technik hat der Freistaat Sachsen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die bestehende Fördermöglichkeit im Februar 2014 durch ein Darlehensprogramm erweitert. Zur bisher bereits möglichen Förderung des Neubaus oder der Nachrüstung von Kleinkläranlagen in der Form eines Zuschusses besteht für Grundstückseigentümer nunmehr alternativ die Möglichkeit, den Neubau bzw. die Nachrüstung ihrer Kleinkläran-lage über ein zinsverbilligtes Darlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren und einem Zinssatz von 0,99 Prozent zu realisieren.
Allgemeine Informationen zum Verfahren, zum Antrag, zu den Zugangsvoraussetzungen und Fördermöglichkeiten sowie die entsprechenden Antragsformulare sind auf der Homepage der Sächsischen Aufbaubank abrufbar. Zudem enthält die Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft „Kleinkläranlagen – Einzel- und Gruppenlösungen – Informationen zum Förderverfahren“ weitere nützliche Informationen. Diese ist auf der Homepage des Freistaats Sachsen kostenlos abrufbar.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Rückfragen zum möglichen Umfang und zur Abwicklung der Förderung sowie zu den Voraussetzungen, unter denen das zinsverbilligte Darlehen beantragt werden kann, beantwortet der jeweilige Träger der Abwasserbeseitigung.