Medieninformationen 2014
[012/2014 - 07.02.2014]
Windkraftanlagen bleiben auf Vorrang- und Eignungsgebiet beschränkt
Landesdirektion Sachsen lehnt Zielabweichung für Windkraftanlage im Ostritzer Ortsteil Leuba ab
Die Landesdirektion Sachsen hat die von der Stadt Ostritz beantragte Zielabweichung zur Errichtung einer Windkraftanlage in der Ortslage Leuba abgelehnt. Ein entsprechender Bescheid erging am 3. Februar 2014.
Die Stadt Ostritz hatte die Zielabweichung beantragt, um Baurecht für eine Windkraftanlage außerhalb eines sogenannten Vorrang- und Eignungsgebietes zu schaffen.
Windkraftanlagen dürfen normalerweise als privilegierte Vorhaben im Außenbereich errichtet werden. Der Freistaat Sachsen hat aber für die Zulassung von Windkraftanlagen vom Instrument der Ausschlussplanung Gebrauch gemacht. Das heißt, außerhalb festgelegter Gebiete - sogenannter Vorrang- und Eignungsgebiete - ist die Errichtung größerer Windkraftanlagen ausgeschlossen. Auf diese Weise will der Gesetzgeber die „Verspargelung“ der Landschaft verhindern. Die Vorrang- und Eignungsgebiete werden von den Regionalen Planungsverbänden auf der Grundlage des Landesentwicklungsplanes ausgewiesen.
Ausnahmen von dieser strengen räumlichen Beschränkung kann die Landesdirektion Sachsen im Ergebnis eines Zielabweichungsverfahrens zulassen. Dies setzt aber voraus, dass der konkrete Fall so besonders gestaltet ist, dass nicht in anderen Fällen ebenfalls eine Ausnahme zugelassen werden müsste. Andernfalls würde das Instrument der Ausschlussplanung ins Leere laufen.
Im Fall der Stadt Ostritz ist die Landesdirektion Sachsen zu dem Ergebnis gelangt, dass kein besonderer Einzelfall vorliegt. Die Zulassung der Zielabweichung könnte dazu führen, dass aus Gründen der Gleichbehandlung auch in einer nicht eingrenzbaren Zahl anderer Fälle eine Ausnahme zugelassen werden müsste. Daher wurde der Antrag abgelehnt.
Der Stadt Ostritz stehen gegen die Entscheidung der Landesdirektion Sachsen die Rechtsmittel des Widerspruchs und der Klage offen.