Medieninformationen 2014
[004/2014 - 21.01.2014]
450 Spielhallen in Sachsen müssen glücksspielrechtliche Erlaubnis neu beantragen
Gewerbliche Erlaubnis ersetzt nicht die glücksspielrechtliche Erlaubnis
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht Bautzen hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 in einem Eilverfahren entschieden, dass die glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht nicht nur neue, sondern auch bestandsgeschützte Spielhallen umfasst. Der Beschluss bestätigt die von der Landesdirektion Sachsen im Rechtsstreit vertretene Auffassung.
Damit fallen auch Spielhallen, die bereits vor Inkrafttreten des zum 1. Juli 2012 geänderten Staatsvertrags zum Glücksspielwesen bestanden, unter die glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht. Im Freistaat Sachsen müssen nun rund 450 Spielhallen, die von Übergangsregelungen des Staatsvertrages betroffen sind, nach Ablauf bestimmter Fristen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis neu beantragen.
Der geänderte Staatsvertrag zum Glücksspielwesen sieht in einer Übergangsregelung vor, dass bestehende Spielhallen mit einer gewerblichen Erlaubnis von der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht zunächst befreit sind. Dabei jedoch sind Fristen gesetzt: Spielhallen mit einer bis einschließlich 28. Oktober 2011 erteilten gewerblichen Erlaubnis bleiben noch bis zum 30. Juni 2017 von der glückspielrechtlichen Erlaubnisfrist befreit. Für Spielhallen, die zwischen dem 29. Oktober 2011 bis einschließlich 30. Juni 2012 die gewerbliche Erlaubnis erhalten haben, war eine solche Befreiung nur bis zum 30. Juni 2013 vorgesehen.
Eine Spielhallenbetreiberin begehrte die Bestätigung, dass sie ihre aufgrund der bereits erteilten gewerblichen Spielhallenkonzession betriebene Spielhalle ohne zusätzliche glücksspielrechtliche Erlaubnis weiter betreiben dürfe. Damit hatte sie jedoch keinen Erfolg.
Die Betreiberin ist im Besitz einer nach dem 28. Oktober 2011 erteilten gewerblichen Erlaubnis. Sie hält die zusätzlich erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht für rechts- und verfassungswidrig. Für die Erteilung dieser Erlaubnis werden u.a. die Vorlegung eines Sozialkonzeptes, welches konkrete Maßnahmen zum Jugendschutz bzw. der Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht aufzeigt, sowie die Schulung des Spielhallenpersonals zur Glücksspielsucht gefordert. Zudem ist ein Mindestabstand zu anderen Spielhallen und allgemein bildenden Schulen von 250 Metern einzuhalten. Die gewerbliche Erlaubnis umfasst diese Kriterien nicht.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht stellte in seinem Beschluss nun fest, dass die Betreiberin keinen Anspruch darauf hat, dass die Spielhalle über den 30. Juni 2013 hinaus ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis weiterbetrieben werden darf. Durch Zustimmung des Sächsischen Landtages gelte bereits der Staatsvertrag selbst als formelles sächsisches Landesrecht und entfalte unmittelbare Verbindlichkeit gegenüber privaten Dritten – hier den Betreibern von Spielhallen. Zudem bestünden keine Zweifel über die glücksspielrechtliche Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen.
Darüber hinaus würden die glücksspielrechtlichen Neuregelungen weder gegen die Eigentumsgarantie noch gegen das Grundrecht auf Berufs- bzw. Gewerbefreiheit verstoßen.
Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar und kann im Servicebereich auf der Homepage der Landesdirektion Sachsen unter www.lds.sachsen.de/gluecksspiel eingesehen werden.