Medieninformationen 2013
[093/2013 - 17.07.2013]
Landesdirektion ahndet Verstöße gegen Geldwäschegesetz
Erste Bußgeldbescheide erteilt
Wegen nicht erteilter Auskünfte zum Auskunftsersuchen nach § 16 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes (GwG) sah sich die Landesdirektion Sachsen veranlasst, erste Bußgeldbescheide zu erlassen.
Im November 2012 (vgl. Medieninformation 118/2012 vom 27.11.2012) hat die Landesdirektion mit der Kontrolltätigkeit im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben zur Einhaltung des Gesetzes zur Aufspürung von Gewinnen aus schweren Straftaten (kurz Geldwäschegesetz, GwG) begonnen. Bislang wurden über 240 Unternehmen im Frei-staat Sachsen, hauptsächlich aus der Makler- und Kfz-Branche schriftlich informiert und mittels Fragebogen um Auskunft über die Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) gebeten. In den Fällen wo der Fragebogen nicht ausgefüllt wurde, haben die Unternehmen ein Erinnerungsschreiben mit dem Hinweis auf das Begehen einer Ordnungswidrigkeit bei Nichteinhaltung der Auskunftspflicht erhalten. In 12 Fällen mussten nunmehr Bußgelder verhängt werden, nachdem die Unternehmen dieser erneuten Aufforderung nicht nachgekommen sind.
Mit den Kontrollen wird insbesondere das Ziel verfolgt, präventiv das Prob-lembewusstsein bzgl. der Geldwäsche und der damit im Zusammenhang stehenden kriminellen Machenschaften weiter zu stärken. Alle Beteiligten sind dazu aufgerufen, sich aktiv einzubringen und die Pflichten des Geldwäschegesetzes konsequent umzusetzen. Die Unternehmen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskünfte zu erteilen. Nur so kann verhindert werden, dass Unternehmen für kriminelle Aktivitäten im Rahmen der Geldwäsche missbraucht werden. Die Pflichterfüllung nach dem Geldwäschegesetz dient gleichzeitig der Wahrung der Wettbewerbsneutralität, was letztlich den Unternehmen zu Gute kommt.
Die Kontrolltätigkeit wird seitens der Landesdirektion fortgesetzt.
Im November 2012 (vgl. Medieninformation 118/2012 vom 27.11.2012) hat die Landesdirektion mit der Kontrolltätigkeit im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben zur Einhaltung des Gesetzes zur Aufspürung von Gewinnen aus schweren Straftaten (kurz Geldwäschegesetz, GwG) begonnen. Bislang wurden über 240 Unternehmen im Frei-staat Sachsen, hauptsächlich aus der Makler- und Kfz-Branche schriftlich informiert und mittels Fragebogen um Auskunft über die Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) gebeten. In den Fällen wo der Fragebogen nicht ausgefüllt wurde, haben die Unternehmen ein Erinnerungsschreiben mit dem Hinweis auf das Begehen einer Ordnungswidrigkeit bei Nichteinhaltung der Auskunftspflicht erhalten. In 12 Fällen mussten nunmehr Bußgelder verhängt werden, nachdem die Unternehmen dieser erneuten Aufforderung nicht nachgekommen sind.
Mit den Kontrollen wird insbesondere das Ziel verfolgt, präventiv das Prob-lembewusstsein bzgl. der Geldwäsche und der damit im Zusammenhang stehenden kriminellen Machenschaften weiter zu stärken. Alle Beteiligten sind dazu aufgerufen, sich aktiv einzubringen und die Pflichten des Geldwäschegesetzes konsequent umzusetzen. Die Unternehmen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskünfte zu erteilen. Nur so kann verhindert werden, dass Unternehmen für kriminelle Aktivitäten im Rahmen der Geldwäsche missbraucht werden. Die Pflichterfüllung nach dem Geldwäschegesetz dient gleichzeitig der Wahrung der Wettbewerbsneutralität, was letztlich den Unternehmen zu Gute kommt.
Die Kontrolltätigkeit wird seitens der Landesdirektion fortgesetzt.