Medieninformationen 2013
[044/2013 - 04.04.2013]
Landesdirektion erklärt Wahl von Burkhard Jung zum Oberbürgermeister der Stadt Leipzig für gültig
Die Landesdirektion Sachsen hat heute die Prüfung der Oberbürgermeisterwahl vom 27. Januar 2013 und die Oberbürgermeisterneuwahl vom 17. Februar 2013 in der Stadt Leipzig abgeschlossen und deren Gültigkeit festgestellt.
Seitens der Landesdirektion wurden im Rahmen der Wahlprüfung zwar Verstöße gegen kommunalwahlrechtliche Bestimmungen festgestellt, die sich in der Gesamtschau jedoch nicht auf das Endergebnis der Wahl ausgewirkt haben, da es sich hierbei um Einzelfälle handelte. So wurden beispielsweise vereinzelt Wähler zugelassen, die nicht im Wählerverzeichnis standen. Zudem wurden in insgesamt zwölf Fällen Stimmen vom Wahlvorstand für ungültig erklärt, obwohl diese eigentlich gültig waren.
Besonderes Augenmerk wurde zudem bei der Wahlprüfung darauf gelegt, inwieweit es Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen ermöglicht worden ist, an der Wahl teilzunehmen. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass die Stadt Leipzig umfangreiche Maßnahmen vorgenommen hat, um die Barrierefreiheit zu gewährleisten. So wurde beispielsweise die Zahl barrierefreier Wahllokale deutlich erhöht. Insgesamt waren 108 der 283 Wahllokale barrierefrei, sieben waren über eine Stufe bequem erreichbar. Im Vergleich zu den letzten Wahlen 2009 stieg damit der Anteil bequem erreichbarer Wahllokale von 27 auf 40 %. Für Blinde und Sehbehinderte hat die Stadt Wahlschablonen in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Zudem wurden alle Alten- und Pflegeheime vor der Wahl darüber informiert, wie die Bewohner der Einrichtungen an der Wahl teilnehmen können.
Offiziell kann Herr Burkhard Jung, der im zweiten Wahlgang mit 45 % der Stimmen wiedergewählt worden ist, das Amt des Oberbürgermeisters jedoch noch nicht antreten. Der Landesdirektion lagen insgesamt drei Einsprüche gegen die Wahl vor. Die Einsprüche wurden bereits vor dem Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens zurückgewiesen, weil sie keinen Zweifel an der Gültigkeit der Wahl begründen konnten. Allerdings kann Herr Jung das Amt des Oberbürgermeisters erst antreten, wenn die Entscheidungen über die Wahleinsprüche volle Rechtskraft erlangt haben. Dies ist dann der Fall, wenn die Entscheidungen der Landesdirektion zu den Einsprüchen nicht beklagt werden. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung führt Herr Jung die Dienstgeschäfte als bisheriger Amtsinhaber weiter.
Seitens der Landesdirektion wurden im Rahmen der Wahlprüfung zwar Verstöße gegen kommunalwahlrechtliche Bestimmungen festgestellt, die sich in der Gesamtschau jedoch nicht auf das Endergebnis der Wahl ausgewirkt haben, da es sich hierbei um Einzelfälle handelte. So wurden beispielsweise vereinzelt Wähler zugelassen, die nicht im Wählerverzeichnis standen. Zudem wurden in insgesamt zwölf Fällen Stimmen vom Wahlvorstand für ungültig erklärt, obwohl diese eigentlich gültig waren.
Besonderes Augenmerk wurde zudem bei der Wahlprüfung darauf gelegt, inwieweit es Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen ermöglicht worden ist, an der Wahl teilzunehmen. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass die Stadt Leipzig umfangreiche Maßnahmen vorgenommen hat, um die Barrierefreiheit zu gewährleisten. So wurde beispielsweise die Zahl barrierefreier Wahllokale deutlich erhöht. Insgesamt waren 108 der 283 Wahllokale barrierefrei, sieben waren über eine Stufe bequem erreichbar. Im Vergleich zu den letzten Wahlen 2009 stieg damit der Anteil bequem erreichbarer Wahllokale von 27 auf 40 %. Für Blinde und Sehbehinderte hat die Stadt Wahlschablonen in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Zudem wurden alle Alten- und Pflegeheime vor der Wahl darüber informiert, wie die Bewohner der Einrichtungen an der Wahl teilnehmen können.
Offiziell kann Herr Burkhard Jung, der im zweiten Wahlgang mit 45 % der Stimmen wiedergewählt worden ist, das Amt des Oberbürgermeisters jedoch noch nicht antreten. Der Landesdirektion lagen insgesamt drei Einsprüche gegen die Wahl vor. Die Einsprüche wurden bereits vor dem Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens zurückgewiesen, weil sie keinen Zweifel an der Gültigkeit der Wahl begründen konnten. Allerdings kann Herr Jung das Amt des Oberbürgermeisters erst antreten, wenn die Entscheidungen über die Wahleinsprüche volle Rechtskraft erlangt haben. Dies ist dann der Fall, wenn die Entscheidungen der Landesdirektion zu den Einsprüchen nicht beklagt werden. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung führt Herr Jung die Dienstgeschäfte als bisheriger Amtsinhaber weiter.