Medieninformationen 2012
[097/2012 - 22.10.2012]
Hoheitliche Aufgaben sind Sache der Kernverwaltung
Landesdirektion Sachsen beanstandet Übertragung von Aufgaben auf den Eigenbetrieb KITA der Landeshauptstadt Dresden
Die Landesdirektion Sachsen hat den Beschluss des Dresdner Stadtrates vom 18. Januar 2001 über die Satzung für den Eigenbetrieb „Kindertageseinrichtungen Dresden“ beanstandet. Gleichzeitig wurde der Stadt Dresden aufgegeben, den Beschluss bis zum 31. Dezember 2012 aufzuheben.
Die Beanstandung erfolgte, da dem Eigenbetrieb Kindertagesstätten hoheitliche Aufgaben übertragen wurden, deren Wahrnehmung diesem rechtlich verwehrt ist. Es handelt sich dabei um die Fortschreibung der Bedarfsplanung Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflege, die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe und die Förderung von Kindern in Kindertagespflege.
Grundsätzlich dürfen Eigenbetriebe nur Aufgaben mit unternehmerischem Charakter wahrnehmen. Die Übertragung typischer Verwaltungstätigkeiten ist in der Regel ausgeschlossen. Ausnahmsweise können Eigenbetriebe hoheitliche Aufgaben vollziehen, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen. Dies ist bei den vorgenannten Aufgaben jedoch nicht gegeben.
Die Landeshauptstadt Dresden hat nun dafür Sorge zu tragen, dass die dem Eigenbetrieb Kindertagesstätten übertragenen hoheitlichen Aufgabenkomplexe in die Kernverwaltung zurückverlagert werden.
Anlass für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Eigenbetriebssatzung war die Beschwerde eines privaten Betreibers einer Kindertageseinrichtung. Dieser hatte einen Interessenkonflikt zwischen der Bewirtschaftung von städtischen Kindertageseinrichtungen auf der einen Seite und der Bewilligung von Fördermitteln für Kindertagesstätten freier Träger auf der anderen Seite moniert.
Die Beanstandung erfolgte, da dem Eigenbetrieb Kindertagesstätten hoheitliche Aufgaben übertragen wurden, deren Wahrnehmung diesem rechtlich verwehrt ist. Es handelt sich dabei um die Fortschreibung der Bedarfsplanung Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflege, die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe und die Förderung von Kindern in Kindertagespflege.
Grundsätzlich dürfen Eigenbetriebe nur Aufgaben mit unternehmerischem Charakter wahrnehmen. Die Übertragung typischer Verwaltungstätigkeiten ist in der Regel ausgeschlossen. Ausnahmsweise können Eigenbetriebe hoheitliche Aufgaben vollziehen, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen. Dies ist bei den vorgenannten Aufgaben jedoch nicht gegeben.
Die Landeshauptstadt Dresden hat nun dafür Sorge zu tragen, dass die dem Eigenbetrieb Kindertagesstätten übertragenen hoheitlichen Aufgabenkomplexe in die Kernverwaltung zurückverlagert werden.
Anlass für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Eigenbetriebssatzung war die Beschwerde eines privaten Betreibers einer Kindertageseinrichtung. Dieser hatte einen Interessenkonflikt zwischen der Bewirtschaftung von städtischen Kindertageseinrichtungen auf der einen Seite und der Bewilligung von Fördermitteln für Kindertagesstätten freier Träger auf der anderen Seite moniert.