Medieninformationen 2012 [LDL]
[009/2012 - 23.02.2012]
Verordnung zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche für die Flughäfen Dresden und Leipzig/Halle in Kraft getreten
Bisherige Regelungen der Landesdirektion behalten Gültigkeit
Mit Veröffentlichung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt am 14.02.2012 ist die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche für die Flughäfen Dresden und Leipzig/Halle am 15.02.2012 in Kraft getreten. Grundlagen der Verordnung sind die bundesgesetzlichen Regelungen im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm.
Für den Flughafen Leipzig/Halle setzt die Verordnung Lärmschutzbereiche für die im Freistaat Sachsen liegenden, an den Flughafen angrenzenden Gebiete fest. Die Lärmschutzbereiche werden unterschieden in zwei Tag-Schutzzonen, Tag-Schutzzone 1 und 2, und eine Nacht-Schutzzone. Die festgeschriebenen Schutzzonen liegen vollständig innerhalb des Nachtschutzgebietes, das die Landesdirektion im Juli 2009 neu festgelegt hat.
Auf der Grundlage dieser Schutzzonen erhalten die betroffenen Grundstückseigentümer einen Anspruch auf baulichen Schallschutz. Da das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm eine Meistbegünstigungsklausel enthält, wird der Kreis der Anspruchsberechtigten durch die neue Verordnung im Verhältnis zu den Festlegungen, die durch die Landesdirektion erfolgt sind, nicht nachträglich eingeschränkt. Die ein größeres Gebiet umfassenden Regelungen der Landesdirektion bleiben damit in Kraft.
Aus dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm i. V. m. der neuen Verordnung ergeben sich verschiedene Bauverbote. So dürfen in den Tag-Schutzzonen 1 und 2 und in der Nacht-Schutzzone beispielsweise Krankenhäuser und Altenheime nur gebaut werden, wenn bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung eine Baugenehmigung erteilt war oder – bezogen auf nicht genehmigungspflichtige Bauten – wenn mit deren Errichtung bis zu diesem Zeitpunkt hätte begonnen werden dürfen. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Tag-Schutzzonen 1 und 2 für Kindergärten, Schulen und vergleichbare Einrichtungen und für Wohnungen, sofern sie in der Tag-Schutzzone 1 oder in der Nacht-Schutzzone liegen.
Wohnungen sind vom Verbot ausgenommen, wenn sie nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs im sogenannten Außenbereich oder innerhalb der bebauten Ortsteile zulässig sind oder innerhalb eines vor dem 15.02.2012 durch Bebauungsplan ausgewiesenen Baugebietes liegen.
Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm lässt darüber hinaus Ausnahmen im Einzelfall zu, allerdings nicht bei Wohnungen.
Beispielsweise kann für Kindergärten, Schulen, Altenheime, Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung oder sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten ist. Weitere mögliche Ausnahmen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Für die Ausnahmeentscheidung im Einzelfall ist die Landesdirektion zuständig.
Die über die Verordnung ausgewiesenen Schutzzonen bilden eine Grundlage dafür, dass der Einheitswert von Grundstücken ermäßigt und dadurch die Grundsteuerbelastung wegen ungewöhnlich starker Beeinträchtigung durch Lärm vermindert werden kann. Nach den Regelungen des Bundesfinanzministeriums kommen hierfür Grundstücke in der Einflugschneise eines Flughafens in Betracht. Ausschlaggebend ist die Lage innerhalb eines nach dem genannten Gesetz festgelegten Lärmschutzbereichs. Ansprechpartner, bei dem auch die entsprechenden Anträge gestellt werden können, ist das jeweils örtlich zuständige Finanzamt.
Das Kartenwerk, in dem die neuen Schutzzonen sowie die Grundstücksgrenzen eingetragen sind, wird den betroffenen Gemeinden im Maßstab 1:5000 zur Verfügung gestellt. Im Internet steht es unter http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/3500.htm für jedermann zum Herunterladen bereit.
Aus Anlass des Inkrafttretens der Verordnung zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche für die Flughäfen Dresden und Leipzig/Halle weist die Landesdirektion Leipzig nochmals - wie bereits bei Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses - darauf hin, dass Ansprüche auf baulichen Schallschutz, die auf den Festsetzungen der Landesdirektion Leipzig (Planfeststellungsbeschluss vom 04.11.2004, zuletzt geändert am 17.07.2009) beruhen, bis zum 31.12.2012 bei der Flughafen Leipzig/Halle GmbH geltend gemacht werden müssen. Ab dem 01.01.2013 lassen sich entsprechende Anträge nur noch auf die flächenmäßig kleineren Schutzzonen aus der Verordnung stützen.