Medieninformationen 2009 [LDL]
[067/2009 - 25.06.2009]
Einfuhrbeschränkungen für Arzneimittel beachten
Aus gegebenem Anlass weist die Landesdirektion in ihrer Funktion als Apothekenaufsicht für den Freistaat Sachsen auf folgende Bestimmungen hin:
Viele Reisende nutzen die Ferien im nichteuropäischen Ausland auch, um preiswerte Arzneimittel einzukaufen und sich so einen Vorrat anzulegen. Erlaubt ist aber nach dem Arzneimittelgesetz nur der Erwerb von Arzneimitteln für den persönlichen Bedarf, der zudem im Zusammenhang mit der Reise stehen muss. Das heißt, Arzneimittel zur Behandlung von eigenen Erkrankungen über einen Zeitraum von etwa drei Monaten dürfen mitgeführt werden.
Einkäufe für Bekannte oder Verwandte sind dagegen jedoch kein Eigenbedarf. Deshalb müssen diese Arzneimittel und auch größere Mengen von den Zollbehörden eingezogen werden. Möglich ist auch die Erteilung einer Verwarnung oder eines Bußgeldes.
Die Regelung dient dem Schutz der Verbraucher vor qualitativ minderwertigen Arzneimitteln. Die Herstellung und Verbreitung der Arzneimittel werden von den EU-Mitgliedsstaaten engmaschig und streng überwacht. Haftpflichten der Hersteller und Händler für die Qualität der Arzneimittel sind gesetzlich vorgeschrieben und im Ernstfall einklagbar.
Außerhalb der EU gibt es keine derartig strengen Regelungen als Garantie für die Qualität der Arzneimittel. Niedrige Wirkstoffkonzentrationen, abgelaufene Haltbarkeiten oder Verunreinigungen können nicht ausgeschlossen werden. Negative Beispiele der letzten Jahre sind den Gesundheitsbehörden bekannt. Bei Gesundheitsschäden durch Einnahme „schlechter“ Arzneimittel gibt es keine staatliche Unterstützung. Ein Schadenersatz vom ausländischen Hersteller oder Händler ist eher unwahrscheinlich. Dieses Risikos muss man sich durchaus bewusst sein, wenn man Arzneimittel aus Ländern außerhalb der EU mitbringt.
Im Übrigen betrifft das Verbot der Arzneimitteleinfuhr alle Arzneimittel, auch die vermeintlich harmlosen, auch pflanzlichen, Arzneimittel.
Viele Reisende nutzen die Ferien im nichteuropäischen Ausland auch, um preiswerte Arzneimittel einzukaufen und sich so einen Vorrat anzulegen. Erlaubt ist aber nach dem Arzneimittelgesetz nur der Erwerb von Arzneimitteln für den persönlichen Bedarf, der zudem im Zusammenhang mit der Reise stehen muss. Das heißt, Arzneimittel zur Behandlung von eigenen Erkrankungen über einen Zeitraum von etwa drei Monaten dürfen mitgeführt werden.
Einkäufe für Bekannte oder Verwandte sind dagegen jedoch kein Eigenbedarf. Deshalb müssen diese Arzneimittel und auch größere Mengen von den Zollbehörden eingezogen werden. Möglich ist auch die Erteilung einer Verwarnung oder eines Bußgeldes.
Die Regelung dient dem Schutz der Verbraucher vor qualitativ minderwertigen Arzneimitteln. Die Herstellung und Verbreitung der Arzneimittel werden von den EU-Mitgliedsstaaten engmaschig und streng überwacht. Haftpflichten der Hersteller und Händler für die Qualität der Arzneimittel sind gesetzlich vorgeschrieben und im Ernstfall einklagbar.
Außerhalb der EU gibt es keine derartig strengen Regelungen als Garantie für die Qualität der Arzneimittel. Niedrige Wirkstoffkonzentrationen, abgelaufene Haltbarkeiten oder Verunreinigungen können nicht ausgeschlossen werden. Negative Beispiele der letzten Jahre sind den Gesundheitsbehörden bekannt. Bei Gesundheitsschäden durch Einnahme „schlechter“ Arzneimittel gibt es keine staatliche Unterstützung. Ein Schadenersatz vom ausländischen Hersteller oder Händler ist eher unwahrscheinlich. Dieses Risikos muss man sich durchaus bewusst sein, wenn man Arzneimittel aus Ländern außerhalb der EU mitbringt.
Im Übrigen betrifft das Verbot der Arzneimitteleinfuhr alle Arzneimittel, auch die vermeintlich harmlosen, auch pflanzlichen, Arzneimittel.