Medieninformationen 2008 [LDL]
[121/2008 - 25.09.2008]
Landesdirektion weist auf richtige Entsorgung von Pflanzenabfällen hin
Mit der zu Ende gehenden Vegetationsperiode 2008 fallen vermehrt land- und forstwirtschaftliche Abfälle sowie pflanzliche Abfälle insbesondere im Haus- und Kleingartenbereich an.
Die Entsorgung dieser pflanzlichen Abfälle regelt die Pflanzenabfallverordnung der Sächsischen Staatsregierung.
In diesem Zusammenhang weist die Landesdirektion darauf hin, dass, soweit es auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken zu Entsorgungsengpässen kommt, der Verordnungsgeber unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in den Monaten April und Oktober zulässt. Diese Ausnahme gilt, sofern ein Verrotten durch Liegenlassen, Untergraben und Kompostieren auch nach mechanischer Aufbereitung (z. B. durch Häckseln oder Schreddern) auf dem Grundstück, auf dem diese Abfälle anfallen, nicht möglich sein sollte und eine öffentliche Entsorgungsmöglichkeit nicht besteht oder nicht zumutbar ist.
Durch das Verbrennen dürfen jedoch keine Gefahren und Belästigungen durch Rauchentwicklung und Funkenflug entstehen. Zudem ist zur Verbrennung das Verwenden anderer, insbesondere häuslicher Abfälle oder zum Beispiel beschichteter oder mit Schutzmitteln behandelter Hölzer verboten.
Mindestabstände zu Infrastruktureinrichtungen (z. B. 200 m von Autobahnen, 100 m von Bundes-, Land- und Kreisstraßen sowie brand- und explosionsgefährdeten Anlagen) sind ebenfalls strikt einzuhalten.
Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen unteren Abfall- und Bodenschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte überwachen die Einhaltung dieser Anforderungen.
Verstöße gegen die genannten Bestimmungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können entsprechend geahndet werden.
Die Entsorgung dieser pflanzlichen Abfälle regelt die Pflanzenabfallverordnung der Sächsischen Staatsregierung.
In diesem Zusammenhang weist die Landesdirektion darauf hin, dass, soweit es auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken zu Entsorgungsengpässen kommt, der Verordnungsgeber unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in den Monaten April und Oktober zulässt. Diese Ausnahme gilt, sofern ein Verrotten durch Liegenlassen, Untergraben und Kompostieren auch nach mechanischer Aufbereitung (z. B. durch Häckseln oder Schreddern) auf dem Grundstück, auf dem diese Abfälle anfallen, nicht möglich sein sollte und eine öffentliche Entsorgungsmöglichkeit nicht besteht oder nicht zumutbar ist.
Durch das Verbrennen dürfen jedoch keine Gefahren und Belästigungen durch Rauchentwicklung und Funkenflug entstehen. Zudem ist zur Verbrennung das Verwenden anderer, insbesondere häuslicher Abfälle oder zum Beispiel beschichteter oder mit Schutzmitteln behandelter Hölzer verboten.
Mindestabstände zu Infrastruktureinrichtungen (z. B. 200 m von Autobahnen, 100 m von Bundes-, Land- und Kreisstraßen sowie brand- und explosionsgefährdeten Anlagen) sind ebenfalls strikt einzuhalten.
Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen unteren Abfall- und Bodenschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte überwachen die Einhaltung dieser Anforderungen.
Verstöße gegen die genannten Bestimmungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können entsprechend geahndet werden.