Medieninformationen 2008 [LDL]
[032/2008 - 27.03.2008]
Rettungszweckverbände müssen bei Auswahl der Dienstleister zur Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportes das Vergaberecht beachten
Erneute Ausschreibung jedoch nicht erforderlich
Die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen hat mit Beschlussdatum vom 26.03.2008 in zwei Verfahren (Az.: 1/SVK/004-08 und 1/SVK/005-08) über Auswahlverfahren zweier sächsischer Rettungszweckverbände nach mündlicher Verhandlung vom 10.03.2008 entschieden, dass bei Fortbestehen der Vergabeabsicht die Verfahren ab der Vergabebekanntmachung wieder aufzunehmen und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer im Rahmen eines förmlichen, europarechtskonformen Vergabeverfahrens fortzusetzen und durchzuführen sind.
Die jeweiligen Rettungszweckverbände hatten im Sächsischen Amtsblatt die Übertragung der Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes ab dem 01.01.2009 im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach dem Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz bekanntgegeben. In den Vergabeunterlagen, die an die interessierten Unternehmen auf Abforderung versandt wurden, wurde darauf hingewiesen, dass vergaberechtliche Vorschriften, insbesondere die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) keine Anwendung finden würden.
Die Vergabekammer hat in den genannten Beschlüssen zunächst die Anwendbarkeit der nationalen und europaweiten Vergabevorschriften und damit ihre eigene Zuständigkeit festgestellt. Den Rettungszweckverbänden wurde aufgegeben, ein vergaberechtskonformes Vergabeverfahren durchzuführen.
Nach Auffassung der Vergabekammer liegt jedoch eine Dienstleistung vor, deren Schwergewicht unter den Anwendungsbereich des Anhangs II Teil B der VOL/A fällt. Damit kommen die vergaberechtlichen Regelungen des Europarechts nur eingeschränkt zur Anwendung. Insoweit hat die Vergabekammer nicht beanstandet, dass die Dienstleistungen nicht europaweit ausgeschrieben wurden.
Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, gegen die Beschlüsse sofortige Beschwerde beim OLG Dresden binnen 2 Wochen ab Zustellung einzulegen.
Die jeweiligen Rettungszweckverbände hatten im Sächsischen Amtsblatt die Übertragung der Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes ab dem 01.01.2009 im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach dem Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz bekanntgegeben. In den Vergabeunterlagen, die an die interessierten Unternehmen auf Abforderung versandt wurden, wurde darauf hingewiesen, dass vergaberechtliche Vorschriften, insbesondere die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) keine Anwendung finden würden.
Die Vergabekammer hat in den genannten Beschlüssen zunächst die Anwendbarkeit der nationalen und europaweiten Vergabevorschriften und damit ihre eigene Zuständigkeit festgestellt. Den Rettungszweckverbänden wurde aufgegeben, ein vergaberechtskonformes Vergabeverfahren durchzuführen.
Nach Auffassung der Vergabekammer liegt jedoch eine Dienstleistung vor, deren Schwergewicht unter den Anwendungsbereich des Anhangs II Teil B der VOL/A fällt. Damit kommen die vergaberechtlichen Regelungen des Europarechts nur eingeschränkt zur Anwendung. Insoweit hat die Vergabekammer nicht beanstandet, dass die Dienstleistungen nicht europaweit ausgeschrieben wurden.
Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, gegen die Beschlüsse sofortige Beschwerde beim OLG Dresden binnen 2 Wochen ab Zustellung einzulegen.