Medieninformationen 2008 [LDL]
[017/2008 - 20.02.2008]
Regierungspräsidium erlässt Planfeststellungsbeschluss für weiteren Abschnitt der Bundesautobahn A 72
Strecke zwischen Rathendorf und Frohburg kann gebaut werden
Das Regierungspräsidium Leipzig hat jetzt auf Antrag der DEGES mbH vom 07.11.2005 den Planungsabschnitt 3.1 der Bundesautobahn A 72 zwischen Chemnitz und Leipzig genehmigt. Damit kann der Neubau der Strecke zwischen den Ortschaften Rathendorf und Frohburg erfolgen.
Der mit dem vorliegenden Planfeststellungsbeschluss zugelassene 14,5 Kilometer lange Bauabschnitt beginnt im unmittelbaren Anschluss an den Verknüpfungspunkt mit der Bundesstraße B 175 bei Rathendorf/Obergräfenhain und endet mit einem zunächst provisorischen Anschluss an der Staatsstraße S 11 nördlich von Frohburg (siehe auch beiliegende Karte).
Im festgestellten Bauabschnitt befinden sich insgesamt 17 Brückenbauwerke, darunter die 217 m lange Großbrücke über das Ossabachtal.
Im Verfahren haben Bürger über 370 Einwendungen erhoben. Neben den vielfach geäußerten Sorgen über die immissionsseitigen Auswirkungen (Verkehrslärm, Luftschadstoffe) standen insbesondere die geplanten landschaftspflegerischen Maßnahmen und die Straßenentwässerung im Focus. Zu prüfen waren auch Auswirkungen des Vorhabens durch Flächenentzug landwirtschaftlicher Nutzfläche von insgesamt 70 Landwirtschaftsbetrieben.
Den erhobenen Bedenken hat die Vorhabenträgerin durch Planänderungen und Zusagen teilweise Rechnung getragen. Sie hat zum Beispiel auf mehrere straßenbegleitende Pflanzmaßnahmen verzichtet und den Zuschnitt von Feldgehölzflächen an die geltend gemachten Interessen Betroffener angepasst.
Durch die geplanten und beauflagten aktiven Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwälle und Lärmschutzwände) verbleiben lediglich an sechs Wohnanwesen Grenzwertüberschreitungen. Für diese Anwesen wurde passiver Schallschutz, gewährt. In welcher konkreten Weise dieser umgesetzt wird – denkbar sind z.B. Schallschutzfenster – richtet sich nach den Regelungen der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmen-Verordnung (24. BImSchV) durch Beurteilungen im Einzelfall, die auf Kosten der Vorhabenträgerin durch Bausachverständige noch durchgeführt werden.
In den anliegenden Ortschaften wird der Verkehrslärm von der Bundesautobahn A 72 wahrnehmbar sein. Diese Beeinträchtigungen hat das Regierungspräsidium Leipzig im Rahmen seiner Abwägung beachtet; sie standen dem Vorhaben jedoch im Ergebnis nicht entgegen, da diese Lärmauswirkungen weitergehende als die gewährten Schallschutzmaßnahmen rechtlich nicht erfordern, da die gesetzlich je nach Schutzwürdigkeit der jeweiligen Gebietsnutzung vorgegebenen Werte eingehalten werden.
Die Überschreitung maßgeblicher Grenzwerte für die Luftschadstoffbelastung im Trassenumfeld konnte nicht festgestellt werden.
Umstritten waren insbesondere auch die geplanten Einleitungen von Oberflächenwasser (über Regenrückhaltebecken) in die Fließgewässer im Trassenumfeld und beabsichtige Gewässerrenaturierungen im Rahmen von landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen.
Viele Bürger befürchten, dass die Gewässerrenaturierungen und die Einleitung von Oberflächenwasser die bereits bestehenden Hochwassergefahren an den Fließgewässern im Trassenumfeld erheblich verschärfen. Das Regierungspräsidium Leipzig hat auch diese Fragestellungen einer genauen Prüfung unterzogen. Im Ergebnis haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Oberflächenentwässerung der Bundesautobahn A 72 und / oder die Maßnahmen der Gewässerrenaturierung zu wesentlichen Beeinträchtigungen Dritter bzw. zur Verschärfung der Hochwassergefahren führen können.
Hinsichtlich weiterer landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen hat das Regierungspräsidium Leipzig die betroffenen privaten Belange und die Interessen der Landwirtschaftsbetriebe teilweise höher gewichtet als die naturschutzrechtlichen Belange. Zur Minderung betrieblicher und privater Betroffenheiten wurde deshalb von der Feststellung einer Reihe naturschutzfachlicher Begleitmaßnahmen Abstand genommen. Die für diese Begleitmaßnahmen geplanten Inanspruchnahmen landwirtschaftlicher Nutzflächen im Umfang von insgesamt knapp 100 Hektar wurden nicht zugelassen. Da nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde als Folge dieser Streichungen in der Planung ein Defizit in der naturschutzrechtlich erforderlichen Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft verbleibt, ist der Vorhabenträgerin zum Einen aufgegeben worden, eine ergänzende Planung vorzulegen, die weniger stark in private Rechte eingreift. Zum Anderen ist, soweit Eingriffe nicht mit naturschutzfachlichen Begleitmaßnahmen kompensierbar sind, festgelegt worden, dass die Vorhabenträgerin eine Ausgleichsabgabe zu entrichten hat.
Breiten Raum hatte das Regierungspräsidium der Prüfung naturschutzfachlicher Belange zu widmen. Bestandteil dieser Prüfung waren die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen der Flora-Fauna-Habitate „Prießnitz“ und „Stöckigt und Streitwald“ und des Europäischen Vogelschutzgebietes „Kohrener Land“. Daneben hatte die Planfeststellungsbehörde für insgesamt 187 streng bzw. besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu prüfen. Die Prüfung hat ergeben, dass weder die Schutz- und Erhaltungsziele der genannten Gebiete noch die artenschutzrechtlichen Verbote dem Vorhaben entgegenstehen.
Der Planfeststellungsbeschluss wird mit den festgestellten Planunterlagen in den betroffenen Städten und Gemeinden zur Einsichtnahme ausgelegt. Das Regierungspräsidium Leipzig bereitet diese Auslegung gegenwärtig vor. Der genaue Zeitpunkt der Auslegung wird vorab öffentlich bekannt gegeben.
Der mit dem vorliegenden Planfeststellungsbeschluss zugelassene 14,5 Kilometer lange Bauabschnitt beginnt im unmittelbaren Anschluss an den Verknüpfungspunkt mit der Bundesstraße B 175 bei Rathendorf/Obergräfenhain und endet mit einem zunächst provisorischen Anschluss an der Staatsstraße S 11 nördlich von Frohburg (siehe auch beiliegende Karte).
Im festgestellten Bauabschnitt befinden sich insgesamt 17 Brückenbauwerke, darunter die 217 m lange Großbrücke über das Ossabachtal.
Im Verfahren haben Bürger über 370 Einwendungen erhoben. Neben den vielfach geäußerten Sorgen über die immissionsseitigen Auswirkungen (Verkehrslärm, Luftschadstoffe) standen insbesondere die geplanten landschaftspflegerischen Maßnahmen und die Straßenentwässerung im Focus. Zu prüfen waren auch Auswirkungen des Vorhabens durch Flächenentzug landwirtschaftlicher Nutzfläche von insgesamt 70 Landwirtschaftsbetrieben.
Den erhobenen Bedenken hat die Vorhabenträgerin durch Planänderungen und Zusagen teilweise Rechnung getragen. Sie hat zum Beispiel auf mehrere straßenbegleitende Pflanzmaßnahmen verzichtet und den Zuschnitt von Feldgehölzflächen an die geltend gemachten Interessen Betroffener angepasst.
Durch die geplanten und beauflagten aktiven Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwälle und Lärmschutzwände) verbleiben lediglich an sechs Wohnanwesen Grenzwertüberschreitungen. Für diese Anwesen wurde passiver Schallschutz, gewährt. In welcher konkreten Weise dieser umgesetzt wird – denkbar sind z.B. Schallschutzfenster – richtet sich nach den Regelungen der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmen-Verordnung (24. BImSchV) durch Beurteilungen im Einzelfall, die auf Kosten der Vorhabenträgerin durch Bausachverständige noch durchgeführt werden.
In den anliegenden Ortschaften wird der Verkehrslärm von der Bundesautobahn A 72 wahrnehmbar sein. Diese Beeinträchtigungen hat das Regierungspräsidium Leipzig im Rahmen seiner Abwägung beachtet; sie standen dem Vorhaben jedoch im Ergebnis nicht entgegen, da diese Lärmauswirkungen weitergehende als die gewährten Schallschutzmaßnahmen rechtlich nicht erfordern, da die gesetzlich je nach Schutzwürdigkeit der jeweiligen Gebietsnutzung vorgegebenen Werte eingehalten werden.
Die Überschreitung maßgeblicher Grenzwerte für die Luftschadstoffbelastung im Trassenumfeld konnte nicht festgestellt werden.
Umstritten waren insbesondere auch die geplanten Einleitungen von Oberflächenwasser (über Regenrückhaltebecken) in die Fließgewässer im Trassenumfeld und beabsichtige Gewässerrenaturierungen im Rahmen von landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen.
Viele Bürger befürchten, dass die Gewässerrenaturierungen und die Einleitung von Oberflächenwasser die bereits bestehenden Hochwassergefahren an den Fließgewässern im Trassenumfeld erheblich verschärfen. Das Regierungspräsidium Leipzig hat auch diese Fragestellungen einer genauen Prüfung unterzogen. Im Ergebnis haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Oberflächenentwässerung der Bundesautobahn A 72 und / oder die Maßnahmen der Gewässerrenaturierung zu wesentlichen Beeinträchtigungen Dritter bzw. zur Verschärfung der Hochwassergefahren führen können.
Hinsichtlich weiterer landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen hat das Regierungspräsidium Leipzig die betroffenen privaten Belange und die Interessen der Landwirtschaftsbetriebe teilweise höher gewichtet als die naturschutzrechtlichen Belange. Zur Minderung betrieblicher und privater Betroffenheiten wurde deshalb von der Feststellung einer Reihe naturschutzfachlicher Begleitmaßnahmen Abstand genommen. Die für diese Begleitmaßnahmen geplanten Inanspruchnahmen landwirtschaftlicher Nutzflächen im Umfang von insgesamt knapp 100 Hektar wurden nicht zugelassen. Da nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde als Folge dieser Streichungen in der Planung ein Defizit in der naturschutzrechtlich erforderlichen Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft verbleibt, ist der Vorhabenträgerin zum Einen aufgegeben worden, eine ergänzende Planung vorzulegen, die weniger stark in private Rechte eingreift. Zum Anderen ist, soweit Eingriffe nicht mit naturschutzfachlichen Begleitmaßnahmen kompensierbar sind, festgelegt worden, dass die Vorhabenträgerin eine Ausgleichsabgabe zu entrichten hat.
Breiten Raum hatte das Regierungspräsidium der Prüfung naturschutzfachlicher Belange zu widmen. Bestandteil dieser Prüfung waren die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen der Flora-Fauna-Habitate „Prießnitz“ und „Stöckigt und Streitwald“ und des Europäischen Vogelschutzgebietes „Kohrener Land“. Daneben hatte die Planfeststellungsbehörde für insgesamt 187 streng bzw. besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu prüfen. Die Prüfung hat ergeben, dass weder die Schutz- und Erhaltungsziele der genannten Gebiete noch die artenschutzrechtlichen Verbote dem Vorhaben entgegenstehen.
Der Planfeststellungsbeschluss wird mit den festgestellten Planunterlagen in den betroffenen Städten und Gemeinden zur Einsichtnahme ausgelegt. Das Regierungspräsidium Leipzig bereitet diese Auslegung gegenwärtig vor. Der genaue Zeitpunkt der Auslegung wird vorab öffentlich bekannt gegeben.