Medieninformationen 2007 [LDL]
[058/2007 - 05.06.2007]
Regierungspräsidium kontrolliert Einhaltung der Arbeitszeiten in Freibädern
Verletzungen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes kann tragische Folgen haben
Das anhaltend schöne Sommerwetter des vergangenen Jahres hatte einen überdurchschnittlich hohen Zustrom von Besuchern in die Freibäder des Regierungsbezirkes Leipzig zur Folge. Dem Bedürfnis der Badegäste nach Freizeitspaß und Erholung trugen einzelne Badbetreiber mit verlängerten Öffnungszeiten Rechnung.
Um festzustellen, ob dabei immer die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eingehalten wurden, fanden in 14 willkürlich ausgewählten Freibädern entsprechende Überprüfungen statt. Im Ergebnis der Kontrollen ist festzustellen, dass bei der Hälfte der kontrollierten Bäder von den Rahmenbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes abgewichen wurde. Hauptsächlich beanstandet werden musste, dass die zulässige Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden um bis zu 4 Stunden überschritten wurde, dass keine Möglichkeiten zur Wahrnehmung der vorgeschriebenen 30- bzw. 45-minütigen Ruhepause während einer Schicht vorhanden waren und dass Mitarbeiter mitunter über mehrere Wochen andauernd auch an Sonn- und Feiertagen arbeiteten, ohne hierfür entsprechende Ersatzruhetage in Anspruch nehmen zu können.
Zu beachten ist hierbei, dass auch durch Ausnahmegenehmigungen die Arbeitszeit für die Schwimmmeister höchstens auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden darf, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird. Um den Gesundheitsschutz der betroffenen Arbeitnehmer zu gewährleisten, sind dabei jedoch die Ruhepausen, Ruhezeiten, freien Tage für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden strikt einzuhalten.
Die Kontrollergebnisse machen deutlich, dass einige Badbetreiber in nicht zu akzeptierender Weise die Notwendigkeit vernachlässigen, dass der Schwimmmeister zu jeder Zeit vor allem physisch, aber auch psychisch hoch belastbar sein muss, um ihm Ernstfall die richtigen Entscheidungen zur Rettung von Menschenleben zu treffen.
Genau diese Belastbarkeit ist jedoch in Frage gestellt, wenn die dargestellten übermäßigen Arbeitszeiten zur Überbeanspruchung führen
Zur Herstellung des gesetzlich geforderten Zustandes beim Betrieb der Bäder wurden mit den Badbetreibern Beratungs- und Informationsgespräche geführt. Zudem wurden sie schriftlich aufgefordert, spätestens bis zum Beginn der diesjährigen Freibadsaison mitzuteilen, welche Maßnahmen sie zur Einhaltung des gesetzlichen Rahmens und damit zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit der Badegäste einleiten werden. Dieser Aufforderung haben die meisten Badbetreiber Folge geleistet. Die übrigen wurden nochmals angemahnt, ihre Maßnahmen mitzuteilen. Bei ihnen werden nun zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden.
Mit Beginn der Badesaison werden erneut entsprechende Überprüfungen zur Einhaltung der Forderungen des Arbeitszeitgesetzes in den Freibädern des Regierungspräsidiums Leipzig durchgeführt, um die Beseitigung von Missständen umgehend zu veranlassen und die Sicherheit der Badegäste auch in der Freibadsaison 2007 jederzeit gewährleisten zu können.
Soweit festgestellt wird, dass Badbetreiber den gesetzlichen Bestimmungen nicht nachkommen, sind die Bußgeldvorschriften des § 22 ArbZG zu beachten. Danach können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
Um festzustellen, ob dabei immer die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eingehalten wurden, fanden in 14 willkürlich ausgewählten Freibädern entsprechende Überprüfungen statt. Im Ergebnis der Kontrollen ist festzustellen, dass bei der Hälfte der kontrollierten Bäder von den Rahmenbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes abgewichen wurde. Hauptsächlich beanstandet werden musste, dass die zulässige Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden um bis zu 4 Stunden überschritten wurde, dass keine Möglichkeiten zur Wahrnehmung der vorgeschriebenen 30- bzw. 45-minütigen Ruhepause während einer Schicht vorhanden waren und dass Mitarbeiter mitunter über mehrere Wochen andauernd auch an Sonn- und Feiertagen arbeiteten, ohne hierfür entsprechende Ersatzruhetage in Anspruch nehmen zu können.
Zu beachten ist hierbei, dass auch durch Ausnahmegenehmigungen die Arbeitszeit für die Schwimmmeister höchstens auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden darf, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird. Um den Gesundheitsschutz der betroffenen Arbeitnehmer zu gewährleisten, sind dabei jedoch die Ruhepausen, Ruhezeiten, freien Tage für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden strikt einzuhalten.
Die Kontrollergebnisse machen deutlich, dass einige Badbetreiber in nicht zu akzeptierender Weise die Notwendigkeit vernachlässigen, dass der Schwimmmeister zu jeder Zeit vor allem physisch, aber auch psychisch hoch belastbar sein muss, um ihm Ernstfall die richtigen Entscheidungen zur Rettung von Menschenleben zu treffen.
Genau diese Belastbarkeit ist jedoch in Frage gestellt, wenn die dargestellten übermäßigen Arbeitszeiten zur Überbeanspruchung führen
Zur Herstellung des gesetzlich geforderten Zustandes beim Betrieb der Bäder wurden mit den Badbetreibern Beratungs- und Informationsgespräche geführt. Zudem wurden sie schriftlich aufgefordert, spätestens bis zum Beginn der diesjährigen Freibadsaison mitzuteilen, welche Maßnahmen sie zur Einhaltung des gesetzlichen Rahmens und damit zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit der Badegäste einleiten werden. Dieser Aufforderung haben die meisten Badbetreiber Folge geleistet. Die übrigen wurden nochmals angemahnt, ihre Maßnahmen mitzuteilen. Bei ihnen werden nun zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden.
Mit Beginn der Badesaison werden erneut entsprechende Überprüfungen zur Einhaltung der Forderungen des Arbeitszeitgesetzes in den Freibädern des Regierungspräsidiums Leipzig durchgeführt, um die Beseitigung von Missständen umgehend zu veranlassen und die Sicherheit der Badegäste auch in der Freibadsaison 2007 jederzeit gewährleisten zu können.
Soweit festgestellt wird, dass Badbetreiber den gesetzlichen Bestimmungen nicht nachkommen, sind die Bußgeldvorschriften des § 22 ArbZG zu beachten. Danach können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.