Medieninformationen 2011 [LDC]
[04/2011 - 17.01.2011]
Geplante Hochwasserrückhaltebecken in Mulda und Oberbobritzsch nehmen erste Hürde
Landesdirektionen Chemnitz und Dresden lassen Abweichungen von Zielen der Raumordnung für den Bau beider Becken zu
Die Landesdirektionen Chemnitz und Dresden haben mit gemeinsamem Bescheid vom 11. Januar 2011 für die von der Landestalsperrenverwaltung Sachsen (LTV) geplanten Hochwasserrückhaltebecken in Mulda und Oberbobritzsch Grünes Licht gegeben und lassen Abweichungen von den Zielen der Raumordnung im Zuge der Errichtung dieser Hochwasserschutzanlagen zu.
Im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens wurden die in ihrem Aufgabenbereich berührten Träger öffentlicher Belange angehört. Dazu zählten vor allem die beiden Planungsverbände Region Chemnitz und Oberes Elbtal/ Osterzgebirge, die betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie die in Sachsen anerkannten Naturschutzvereine und -verbände.
Im vorliegenden Fall war absehbar, dass die Hochwasserrückhaltebecken voraussichtlich FFH-Gebiete (Gebiete nach Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) erheblich beeinträchtigen werden. Die Raumordnungsbehörden hatten deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Abweichung vom Beeinträchtigungsverbot für solche Gebiete voraussichtlich erfüllt werden können.
Die LTV hat den Auftrag, die Hochwasserschutzkonzepte für die Flussgebiete im Freistaat Sachsen umzusetzen. Um einen Hochwasserschutz für die Freiberger Mulde entsprechend den Zielstellungen in den Hochwasserschutzkonzepten zu gewährleisten, plant die LTV den Bau von Hochwasserrückhaltebecken am Chemnitzbach und an der Bobritzsch. Das Becken am Chemnitzbach südlich von Mulda ist für ca. 5,4 Mio. m³ Wasser geplant und soll über einen etwa vier Kilometer langen Stollen auch Wasser aus der Freiberger Mulde aufnehmen können. Das Becken an der Bobritzsch soll im Freiraum zwischen Oberbobritzsch (Landkreis Mittelsachsen) und Friedersdorf (Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge) gebaut werden und ist für ca. 4,9 Mio. m³ Wasser konzipiert.
Beiden Hochwasserrückhaltebecken stehen an den geplanten Standorten auf den Schutz und die Entwicklung von Natur und Landschaft ausgerichtete Ziele der Raum-ordnung entgegen. Bei dem Hochwasserrückhaltebecken Mulda betrifft dies ein Vor-ranggebiet für Natur und Landschaft im Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge. Beim Hochwasserrückhaltebecken an der Bobritzsch sind Vorranggebiete für Natur und Landschaft in den Regionalplänen Chemnitz-Erzgebirge und Oberes Elbtal/ Osterzgebirge sowie ein Vorranggebiet Zug-, Rast-, Brut- und Nahrungshabitat störungsempfindlicher Tierarten des Regionalplanes Oberes Elbtal/ Osterzgebirge betroffen.
Ziele der Raumordnung können anderen Belangen gegenüber nur im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens nachrangig eingeordnet werden. Die LTV hatte deshalb von diesem im Raumordnungsgesetz vorgesehenen Verfahren Gebrauch machen müssen und die Zulassung von Zielabweichungen beantragt.
Die beiden Landesdirektionen in Chemnitz und Dresden haben in voneinander unabhängigen Verfahren für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich geprüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung von Zielabweichungen erfüllt werden. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn die Zielabweichungen unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sind und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Die Prüfung ergab, dass die von der Landestalsperrenverwaltung beantragten Zielabweichungen zugelassen werden können. Ausschlaggebend dafür waren die Dringlichkeit der Realisierung von Hochwasserschutzmaßnahmen, die seitens der Landestalsperrenverwaltung nachgewiesene Alternativlosigkeit der Standorte, die besondere Bedeutung der Vorhaben für die Gewährleistung des Hochwasserschutzes vor allem in Mulda, Lichtenberg, Weißenborn, Bobritzsch, Roßwein und Döbeln sowie die Befürwortung der Vorhaben durch den Planungsverband Region Chemnitz und den Regionalen Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge.
Mit der Zulassung der Zielabweichungen stehen die Ziele der Raumordnung als öffentlichrechtliche Belange den beiden Vorhaben nicht mehr entgegen.
Im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens wurden die in ihrem Aufgabenbereich berührten Träger öffentlicher Belange angehört. Dazu zählten vor allem die beiden Planungsverbände Region Chemnitz und Oberes Elbtal/ Osterzgebirge, die betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie die in Sachsen anerkannten Naturschutzvereine und -verbände.
Im vorliegenden Fall war absehbar, dass die Hochwasserrückhaltebecken voraussichtlich FFH-Gebiete (Gebiete nach Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) erheblich beeinträchtigen werden. Die Raumordnungsbehörden hatten deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Abweichung vom Beeinträchtigungsverbot für solche Gebiete voraussichtlich erfüllt werden können.
Die LTV hat den Auftrag, die Hochwasserschutzkonzepte für die Flussgebiete im Freistaat Sachsen umzusetzen. Um einen Hochwasserschutz für die Freiberger Mulde entsprechend den Zielstellungen in den Hochwasserschutzkonzepten zu gewährleisten, plant die LTV den Bau von Hochwasserrückhaltebecken am Chemnitzbach und an der Bobritzsch. Das Becken am Chemnitzbach südlich von Mulda ist für ca. 5,4 Mio. m³ Wasser geplant und soll über einen etwa vier Kilometer langen Stollen auch Wasser aus der Freiberger Mulde aufnehmen können. Das Becken an der Bobritzsch soll im Freiraum zwischen Oberbobritzsch (Landkreis Mittelsachsen) und Friedersdorf (Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge) gebaut werden und ist für ca. 4,9 Mio. m³ Wasser konzipiert.
Beiden Hochwasserrückhaltebecken stehen an den geplanten Standorten auf den Schutz und die Entwicklung von Natur und Landschaft ausgerichtete Ziele der Raum-ordnung entgegen. Bei dem Hochwasserrückhaltebecken Mulda betrifft dies ein Vor-ranggebiet für Natur und Landschaft im Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge. Beim Hochwasserrückhaltebecken an der Bobritzsch sind Vorranggebiete für Natur und Landschaft in den Regionalplänen Chemnitz-Erzgebirge und Oberes Elbtal/ Osterzgebirge sowie ein Vorranggebiet Zug-, Rast-, Brut- und Nahrungshabitat störungsempfindlicher Tierarten des Regionalplanes Oberes Elbtal/ Osterzgebirge betroffen.
Ziele der Raumordnung können anderen Belangen gegenüber nur im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens nachrangig eingeordnet werden. Die LTV hatte deshalb von diesem im Raumordnungsgesetz vorgesehenen Verfahren Gebrauch machen müssen und die Zulassung von Zielabweichungen beantragt.
Die beiden Landesdirektionen in Chemnitz und Dresden haben in voneinander unabhängigen Verfahren für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich geprüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung von Zielabweichungen erfüllt werden. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn die Zielabweichungen unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sind und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Die Prüfung ergab, dass die von der Landestalsperrenverwaltung beantragten Zielabweichungen zugelassen werden können. Ausschlaggebend dafür waren die Dringlichkeit der Realisierung von Hochwasserschutzmaßnahmen, die seitens der Landestalsperrenverwaltung nachgewiesene Alternativlosigkeit der Standorte, die besondere Bedeutung der Vorhaben für die Gewährleistung des Hochwasserschutzes vor allem in Mulda, Lichtenberg, Weißenborn, Bobritzsch, Roßwein und Döbeln sowie die Befürwortung der Vorhaben durch den Planungsverband Region Chemnitz und den Regionalen Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge.
Mit der Zulassung der Zielabweichungen stehen die Ziele der Raumordnung als öffentlichrechtliche Belange den beiden Vorhaben nicht mehr entgegen.