Medieninformationen 2010 [LDC]
[13/2010 - 22.03.2010]
Hochwasserrückhaltebecken in Oberbobritzsch
Verwaltungsgericht Chemnitz bestätigt Duldungsanordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Baugrunduntersuchung gegenüber dem Naturschutzverband Sachsen e.V.
Die Untersuchungen werden im Zeitraum 22.03.2010 – 23.04.2010 durchgeführt.
Die Landestalsperrenverwaltung (LTV) plant in Oberbobritzsch die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens (HRB).
Zur Planung dieses HRB müssen Baugrunduntersuchungen durchgeführt werden.
Der geplante Dammstandort befindet sich u.a. auch auf zwei Grundstücken im Eigentum des Naturschutzverbandes Sachsen e.V. (Nasa).
Da die LTV im Wege gütlicher Versuche keine Zustimmung zur Durchführung der Baugrunduntersuchungen erhalten hat, beantragte sie bei der Landesdirektion Chemnitz (LDC) den Erlass einer eine Duldungsanordnung, die von der Landesdirektion Anfang Januar 2010 gegenüber dem NaSa und gegenüber den jeweiligen Pächtern erlassen worden ist.
Den dagegen erhobenen Widerspruch hat die LDC am 11.3.2010 zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung angeordnet.
Vor Erlass des Widerspruchsbescheides hatte sich die LDC von den zuständigen Behörden die Prüfergebnisse zur Rechtmäßigkeit der Baugrunduntersuchungen vorlegen lassen. Geprüft wurden vor allem naturschutzrechtliche Belange, wie beispielsweise der Artenschutz.
Der Nasa stellte beim VG Chemnitz einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, den das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Beschluss vom 19.03.2010 im Wesentlichen ablehnte. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Bautzen am späten Abend des 19.03.2010 zurück.
Die Gerichte folgten damit der Auffassung der LDC, dass die Vorbereitungsarbeiten für die Planung des Vorhabens auch dann zu dulden sind, wenn über die Zulassung des Vorhabens selbst noch nicht entschieden ist. Dies ist bei Baugrunduntersuchungen regelmäßig der Fall.
Über die Frage, ob das Hochwasserrückhaltebecken selbst zulassungsfähig ist, wird erst im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren bzw. dem noch laufenden raumordnerischen Verfahren entschieden.
Die Gerichte folgte weiter der Auffassung der Naturschutzbehörden, dass mit den Arbeiten trotz vorhandner Störungen keine erheblichen, die lokale Population verschlechternde, Auswirkungen zu erwarten sind.
Damit ist ein wichtiger Schritt zur Schaffung der Planvoraussetzungen für den Antragsteller getan.
Dieses Hochwasserrückhaltebecken soll einen Beitrag dazu leisten, die Ortschaften entlang der Bobritzsch und der Freiberger Mulde bis Döbeln besser vor Hochwasser zu schützen. Ziel ist der Schutz vor einem sogenannten HQ100, einem Hochwasser, das statistisch gesehen alle einhundert Jahre auftritt. Auch wenn ein absoluter Schutz vor solchen Extremereignissen wie die Flut im August 2002 nicht möglich ist, können mit einem HRB die Auswirkungen eines solchen Hochwassers zumindest abgemildert werden.
Die Landestalsperrenverwaltung (LTV) plant in Oberbobritzsch die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens (HRB).
Zur Planung dieses HRB müssen Baugrunduntersuchungen durchgeführt werden.
Der geplante Dammstandort befindet sich u.a. auch auf zwei Grundstücken im Eigentum des Naturschutzverbandes Sachsen e.V. (Nasa).
Da die LTV im Wege gütlicher Versuche keine Zustimmung zur Durchführung der Baugrunduntersuchungen erhalten hat, beantragte sie bei der Landesdirektion Chemnitz (LDC) den Erlass einer eine Duldungsanordnung, die von der Landesdirektion Anfang Januar 2010 gegenüber dem NaSa und gegenüber den jeweiligen Pächtern erlassen worden ist.
Den dagegen erhobenen Widerspruch hat die LDC am 11.3.2010 zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung angeordnet.
Vor Erlass des Widerspruchsbescheides hatte sich die LDC von den zuständigen Behörden die Prüfergebnisse zur Rechtmäßigkeit der Baugrunduntersuchungen vorlegen lassen. Geprüft wurden vor allem naturschutzrechtliche Belange, wie beispielsweise der Artenschutz.
Der Nasa stellte beim VG Chemnitz einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, den das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Beschluss vom 19.03.2010 im Wesentlichen ablehnte. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Bautzen am späten Abend des 19.03.2010 zurück.
Die Gerichte folgten damit der Auffassung der LDC, dass die Vorbereitungsarbeiten für die Planung des Vorhabens auch dann zu dulden sind, wenn über die Zulassung des Vorhabens selbst noch nicht entschieden ist. Dies ist bei Baugrunduntersuchungen regelmäßig der Fall.
Über die Frage, ob das Hochwasserrückhaltebecken selbst zulassungsfähig ist, wird erst im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren bzw. dem noch laufenden raumordnerischen Verfahren entschieden.
Die Gerichte folgte weiter der Auffassung der Naturschutzbehörden, dass mit den Arbeiten trotz vorhandner Störungen keine erheblichen, die lokale Population verschlechternde, Auswirkungen zu erwarten sind.
Damit ist ein wichtiger Schritt zur Schaffung der Planvoraussetzungen für den Antragsteller getan.
Dieses Hochwasserrückhaltebecken soll einen Beitrag dazu leisten, die Ortschaften entlang der Bobritzsch und der Freiberger Mulde bis Döbeln besser vor Hochwasser zu schützen. Ziel ist der Schutz vor einem sogenannten HQ100, einem Hochwasser, das statistisch gesehen alle einhundert Jahre auftritt. Auch wenn ein absoluter Schutz vor solchen Extremereignissen wie die Flut im August 2002 nicht möglich ist, können mit einem HRB die Auswirkungen eines solchen Hochwassers zumindest abgemildert werden.