Medieninformationen 2009 [LDC]
[30/2009 - 21.07.2009]
Landesdirektion hat Chemnitz Ausfallbürgschaft genehmigt
Rechtsaufsichtsbehörde setzt mit Genehmigung weiteren Meilenstein für Etablierung des Landesarchäologiemuseums
Heute hat die Landesdirektion Chemnitz der Stadt Chemnitz die von der finanzierenden Bank geforderte Ausfallbürgschaft für den Umbau des ehemaligen SCHOCKEN-Kaufhauses zum Landesarchäologiemuseum in Höhe von 3,5 Mio. € genehmigt. Diese Ausfallbürgschaft war notwendig geworden, weil dies von der finanzierenden Bank als Voraussetzung für die Darlehensgewährung gefordert worden war. Die Ausfallbürgschaft ist zur Besicherung der Umschuldung des Kaufpreisdarlehens für das ehemalige Kaufhaus SCHOCKEN sowie zur Besicherung des zum Umbau als Landesarchäologiemuseum benötigten Darlehens erforderlich.
Aufgrund der langen Bürgschaftslaufzeit und der Abhängigkeit des Projektes von der Nutzung als Landesarchäologiemuseum mit dem Freistaat als Hauptmieter wurde die Genehmigung der Ausfallbürgschaft seitens der LDC mit Nebenbestimmungen versehen, die während der gesamten Laufzeit das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen für die Bürgschaft sicherstellen.
So hat die Stadt Chemnitz im Verbund mit ihren Tochterunternehmen dafür Sorge zu tragen, dass auch nach Beendigung des Mietvertrages mit dem Freistaat Sachsen bezüglich der Nutzung des Objektes als Landesmuseum für Archäologie ein Vermietungsstand sichergestellt ist, welcher zu Mieteinnahmen führt, deren Höhe ausreicht, um eine vollständige und rechtzeitige Leistung der Zins- und Tilgungszahlungen entsprechend der Vereinbarungen im Darlehensvertrag bis zu dessen vollständiger Tilgung jederzeit gewährleisten zu können.
Alternativ hat die Stadt Chemnitz mit der Beendigung des Mietvertrages zwischen der Projektierungs- und Verwaltungsgesellschaft Schocken mbH und dem Freistaat Sachsen bezüglich der Nutzung des Objektes eine Bürgschaftssicherungsrücklage vorzuhalten, deren Höhe zur Absicherung der dann noch bestehenden Ansprüche der Darlehensgläubigerin ausreicht.
Sollten beide auflösenden Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden können, würde die Ausfallbürgschaftsgenehmigung erlöschen. Hintergrund für den Erlass der beiden Nebenbestimmungen ist die Tatsache, dass der Mietvertrag mit dem Freistaat Sachsen bereits nach 18 Jahren endet, während die Bürgschaftsdauer fast 34 Jahre beträgt. Damit kann nämlich aus heutiger Sicht nur für etwas mehr als die Hälfte der Bürgschaftsdauer und für ca. zwei Drittel der Gebäudefläche ein Hauptmieter vertraglich gebunden werden, der durch seine Mietzahlungen einen großen Teil der laufenden Darle-hensverpflichtungen absichern und damit das Bürgschaftsrisiko deutlich minimieren kann.
Mit Erteilung der Bürgschaftsgenehmigung durch die Landesdirektion Chemnitz konnte damit nach Unterzeichnung des Mietvertrages mit dem Freistaat Sachsen eine weiterer wesentlicher Meilenstein für den Umbau des ehemaligen Kaufhauses SCHOCKEN in Chemnitz zum Landesarchäologiemuseum gesetzt werden.
Aufgrund der langen Bürgschaftslaufzeit und der Abhängigkeit des Projektes von der Nutzung als Landesarchäologiemuseum mit dem Freistaat als Hauptmieter wurde die Genehmigung der Ausfallbürgschaft seitens der LDC mit Nebenbestimmungen versehen, die während der gesamten Laufzeit das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen für die Bürgschaft sicherstellen.
So hat die Stadt Chemnitz im Verbund mit ihren Tochterunternehmen dafür Sorge zu tragen, dass auch nach Beendigung des Mietvertrages mit dem Freistaat Sachsen bezüglich der Nutzung des Objektes als Landesmuseum für Archäologie ein Vermietungsstand sichergestellt ist, welcher zu Mieteinnahmen führt, deren Höhe ausreicht, um eine vollständige und rechtzeitige Leistung der Zins- und Tilgungszahlungen entsprechend der Vereinbarungen im Darlehensvertrag bis zu dessen vollständiger Tilgung jederzeit gewährleisten zu können.
Alternativ hat die Stadt Chemnitz mit der Beendigung des Mietvertrages zwischen der Projektierungs- und Verwaltungsgesellschaft Schocken mbH und dem Freistaat Sachsen bezüglich der Nutzung des Objektes eine Bürgschaftssicherungsrücklage vorzuhalten, deren Höhe zur Absicherung der dann noch bestehenden Ansprüche der Darlehensgläubigerin ausreicht.
Sollten beide auflösenden Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden können, würde die Ausfallbürgschaftsgenehmigung erlöschen. Hintergrund für den Erlass der beiden Nebenbestimmungen ist die Tatsache, dass der Mietvertrag mit dem Freistaat Sachsen bereits nach 18 Jahren endet, während die Bürgschaftsdauer fast 34 Jahre beträgt. Damit kann nämlich aus heutiger Sicht nur für etwas mehr als die Hälfte der Bürgschaftsdauer und für ca. zwei Drittel der Gebäudefläche ein Hauptmieter vertraglich gebunden werden, der durch seine Mietzahlungen einen großen Teil der laufenden Darle-hensverpflichtungen absichern und damit das Bürgschaftsrisiko deutlich minimieren kann.
Mit Erteilung der Bürgschaftsgenehmigung durch die Landesdirektion Chemnitz konnte damit nach Unterzeichnung des Mietvertrages mit dem Freistaat Sachsen eine weiterer wesentlicher Meilenstein für den Umbau des ehemaligen Kaufhauses SCHOCKEN in Chemnitz zum Landesarchäologiemuseum gesetzt werden.