Medieninformationen 2008 [LDC]
[44/2008 - 19.12.2008]
Weihnachtsbaumverbrennung nach dem Fest ist unzulässig
Landesdirektion Chemnitz weist auf aktuelle Rechtslage hin - Pflanzenabfälle nur im April und Oktober verbrennen
Die Landesdirektion Chemnitz möchte aus gegebenem Anlass darauf hinweisen, dass lt. eines Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) vom 9. Dezember 2008 nach dem Weihnachtsfest zu entsorgende Weihnachtsbäume nicht verbrannt werden dürfen. Insbesondere wird auf die erheblichen Ruß- und Rauchentwicklungen hingewiesen.
Wenn den Bürgern keine Eigenverwertung, z.B. durch Schreddern und Kompostieren, möglich ist, müssen die ausgedienten Weihnachtsbäume den öffentlich-rechtlichen Entsorgern zugeführt werden.
Die Zulässigkeit der Verbrennung von Pflanzenabfällen ist grundsätzlich auf die Monate April und Oktober beschränkt, zudem sind verschiedene weitere Voraussetzungen zu beachten.
Sollte eine Weihnachtsbaumverbrennung als „zusätzlicher Höhepunkt im Gemeinde- oder Vereinsleben“ vorgesehen sein, muss dies bei der jeweiligen Gemeinde beantragt werden.
Wenn den Bürgern keine Eigenverwertung, z.B. durch Schreddern und Kompostieren, möglich ist, müssen die ausgedienten Weihnachtsbäume den öffentlich-rechtlichen Entsorgern zugeführt werden.
Die Zulässigkeit der Verbrennung von Pflanzenabfällen ist grundsätzlich auf die Monate April und Oktober beschränkt, zudem sind verschiedene weitere Voraussetzungen zu beachten.
Sollte eine Weihnachtsbaumverbrennung als „zusätzlicher Höhepunkt im Gemeinde- oder Vereinsleben“ vorgesehen sein, muss dies bei der jeweiligen Gemeinde beantragt werden.