Medieninformationen 2008 [LDC]
[32/2008 - 09.09.2008]
Wehrrechtsänderungsgesetz ist kürzlich in Kraft getreten
Wehrrechtsänderungsgesetz ist kürzlich in Kraft getreten
Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2008, das am 9. August 2008 in Kraft trat, wurde das bisherige Verfahren auf Unabkömmlichstellung, durch welches Unternehmen unabkömmliche Mitarbeiter vorübergehend von der Ableistung von Wehr- und Zivildienst befreien konnten, für Friedenszeiten abgeschafft.
Die Landesdirektionen und damit auch die Landesdirektion Chemnitz sind nicht mehr vorschlagsberechtigte Behörden für Gesuche auf Unabkömmlichstellung für Wehr- und Zivildienstpflichtige und gehören somit nicht mehr zu den Verfahrensbeteiligten.
Gem. § 12 Abs. 7 Wehrpflichtgesetz bzw. § 11 Abs. 6 Zivildienstgesetz tritt an die Stelle des bisherigen Unabkömmlichstellungsverfahrens ein neuer Zurückstellungstatbestand für Arbeitgeber.
In Friedenszeiten kann der Arbeitgeber nunmehr mit Zustimmung seines unabkömmlichen Mitarbeiters dessen Zurückstellung direkt bei den zuständigen Kreiswehrersatzämtern bzw. dem Bundesamt für Zivildienst beantragen.
Wichtig dabei ist, dass der Arbeitergeber dem Zurückstellungsantrag die schriftliche Zustimmung des Wehr- bzw. Zivildienstpflichtigen beifügt.
Anders als beim herkömmlichen behördeninternen UK-Verfahren, das auf den Spannungs- und Verteidigungsfall beschränkt bleibt, kann die Entscheidung über den Zurückstellungsantrag mit Widerspruch angefochten werden, anschließend steht der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht offen.
Die Vorschlagsberechtigung bzw. Zuständigkeit für Verfahren auf UK-Stellung im Spannungs- bzw. Verteidigungsfall für Wehrpflichtige gem. § 13 Wehrpflichtgesetz bzw. § 16 Zivildienstgesetz für Zivildienstpflichtige liegt dann für den Freistaat Sachsen bei den Landratsämtern bzw. Kreisfreien Städten.
Die Landesdirektionen und damit auch die Landesdirektion Chemnitz sind nicht mehr vorschlagsberechtigte Behörden für Gesuche auf Unabkömmlichstellung für Wehr- und Zivildienstpflichtige und gehören somit nicht mehr zu den Verfahrensbeteiligten.
Gem. § 12 Abs. 7 Wehrpflichtgesetz bzw. § 11 Abs. 6 Zivildienstgesetz tritt an die Stelle des bisherigen Unabkömmlichstellungsverfahrens ein neuer Zurückstellungstatbestand für Arbeitgeber.
In Friedenszeiten kann der Arbeitgeber nunmehr mit Zustimmung seines unabkömmlichen Mitarbeiters dessen Zurückstellung direkt bei den zuständigen Kreiswehrersatzämtern bzw. dem Bundesamt für Zivildienst beantragen.
Wichtig dabei ist, dass der Arbeitergeber dem Zurückstellungsantrag die schriftliche Zustimmung des Wehr- bzw. Zivildienstpflichtigen beifügt.
Anders als beim herkömmlichen behördeninternen UK-Verfahren, das auf den Spannungs- und Verteidigungsfall beschränkt bleibt, kann die Entscheidung über den Zurückstellungsantrag mit Widerspruch angefochten werden, anschließend steht der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht offen.
Die Vorschlagsberechtigung bzw. Zuständigkeit für Verfahren auf UK-Stellung im Spannungs- bzw. Verteidigungsfall für Wehrpflichtige gem. § 13 Wehrpflichtgesetz bzw. § 16 Zivildienstgesetz für Zivildienstpflichtige liegt dann für den Freistaat Sachsen bei den Landratsämtern bzw. Kreisfreien Städten.