Medieninformationen 2008 [LDC]
[23/2008 - 03.07.2008]
RP Chemnitz beabsichtigt Zielabweichung nicht zuzulassen
Höhere Raumordnungsbehörde erläutert Großschirmaer Bürgermeister Gründe für bevorstehende Entscheidung
Das Regierungspräsidium Chemnitz hat dem Bürgermeister der Stadt Großschirma, Volkmar Schreiter, heute während eines Anhörungsgesprächs im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens für die Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Siebenlehn-Nord Nr. 1“ mitgeteilt, dass die für die Zulassung einer Zielabweichung notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllbar sind und der Antrag auf Zielabweichung deshalb abgelehnt werden muss.
Bürgermeister Volkmar Schreiter nahm die bevorstehende Entscheidung gefasst auf und äußerte die Hoffnung, dass sich das betroffene Sondergebiet im Rahmen des bestehenden Bebauungsplanes weiter entwickeln werde. Die Stadt Großschirma erhält zudem Gelegenheit, sich bis zum 16. Juli 2008 zu der Frage zu äußern, ob der Antrag auf Zielabweichung unter den gegebenen Umständen aufrecht erhalten oder zurückgezogen wird.
Ob eine Abweichung von den Zielen der Landesplanung zugelassen werden kann, hat das Regierungspräsidium Chemnitz in einem Zielabweichungsverfahren in den letzten Wochen geprüft. Beteiligt wurden in diesem Verfahren 85 Belangträger. Eine Vielzahl der im Verfahren beteiligen Zentralen Orte sah u. a. die Entwicklung der eigenen Innenstädte gefährdet, wenn die Verkaufsflächen in Siebenlehn wie geplant erweitert würden.
Nach Ansicht des Regierungspräsidiums Chemnitz ist die Zielabweichung aus raumordnerischen Gründen nicht vertretbar, weil die angestrebte Planänderung nicht unerheblich bzw. unwesentlich ist und mehreren Zielen in Kapitel 6.2 des Landesentwicklungsplanes Sachsen, welche zur Grundkonzeption jeder Planung gehören, widerspricht. Dies betrifft insbesondere das Ziel 6.2.1, wonach die Ansiedlung, Erweiterung und wesentliche Änderung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nur in Ober- und Mittelzentren zulässig sind. Bei Abweichung von diesem Ziel würde die erklärte Absicht des Landesentwicklungsplanes, die Funktionalität der Zentralen Orte nachhaltig zu sichern und zu entwickeln, konterkariert.
Die angestrebte Planänderung lässt sich zudem nicht mit dem Erfordernis des Herstellens gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilräumen der Bundesrepublik oder mit einem Beseitigen eines Versorgungsdefizites der Bevölkerung begründen. Das im März 2008 vom Investor vorgelegte Gutachten zeigt nur die Auswirkungen der Erweiterungen im Kernsortiment Möbel auf. Mögliche weitergehende Auswirkungen, die, wie in der Planänderung beabsichtigt, mehrere großflächige Handelsbetriebe verursachen können, wurden jedoch nicht untersucht.
Im Übrigen würde die Erteilung einer Zulassungsentscheidung das Entstehen einer Vorbildwirkung für gleichgelagerte Anträge auf Zielabweichung befürchten lassen, was im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung die höhere Raumordnungsbehörde dazu zwingen würde, auch hier Zielabweichungen zuzulassen.
Eine Entwicklung des Standortes kann nach Auffassung der höheren Raumordnungsbehörde daher nur im Rahmen des bestehenden Bebauungsplanes erfolgen. Das heißt, es sind ein Bau- und Mitnahmemarkt mit maximal 14.000 m² Verkaufsfläche (derzeit 0 m²) sowie ein Möbeleinrichtungshaus mit maximal 20.000 m² Verkaufsfläche (derzeit ca. 11.300 m²), davon 2.600 m² im Beisortiment möglich.
Bürgermeister Volkmar Schreiter nahm die bevorstehende Entscheidung gefasst auf und äußerte die Hoffnung, dass sich das betroffene Sondergebiet im Rahmen des bestehenden Bebauungsplanes weiter entwickeln werde. Die Stadt Großschirma erhält zudem Gelegenheit, sich bis zum 16. Juli 2008 zu der Frage zu äußern, ob der Antrag auf Zielabweichung unter den gegebenen Umständen aufrecht erhalten oder zurückgezogen wird.
Ob eine Abweichung von den Zielen der Landesplanung zugelassen werden kann, hat das Regierungspräsidium Chemnitz in einem Zielabweichungsverfahren in den letzten Wochen geprüft. Beteiligt wurden in diesem Verfahren 85 Belangträger. Eine Vielzahl der im Verfahren beteiligen Zentralen Orte sah u. a. die Entwicklung der eigenen Innenstädte gefährdet, wenn die Verkaufsflächen in Siebenlehn wie geplant erweitert würden.
Nach Ansicht des Regierungspräsidiums Chemnitz ist die Zielabweichung aus raumordnerischen Gründen nicht vertretbar, weil die angestrebte Planänderung nicht unerheblich bzw. unwesentlich ist und mehreren Zielen in Kapitel 6.2 des Landesentwicklungsplanes Sachsen, welche zur Grundkonzeption jeder Planung gehören, widerspricht. Dies betrifft insbesondere das Ziel 6.2.1, wonach die Ansiedlung, Erweiterung und wesentliche Änderung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nur in Ober- und Mittelzentren zulässig sind. Bei Abweichung von diesem Ziel würde die erklärte Absicht des Landesentwicklungsplanes, die Funktionalität der Zentralen Orte nachhaltig zu sichern und zu entwickeln, konterkariert.
Die angestrebte Planänderung lässt sich zudem nicht mit dem Erfordernis des Herstellens gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilräumen der Bundesrepublik oder mit einem Beseitigen eines Versorgungsdefizites der Bevölkerung begründen. Das im März 2008 vom Investor vorgelegte Gutachten zeigt nur die Auswirkungen der Erweiterungen im Kernsortiment Möbel auf. Mögliche weitergehende Auswirkungen, die, wie in der Planänderung beabsichtigt, mehrere großflächige Handelsbetriebe verursachen können, wurden jedoch nicht untersucht.
Im Übrigen würde die Erteilung einer Zulassungsentscheidung das Entstehen einer Vorbildwirkung für gleichgelagerte Anträge auf Zielabweichung befürchten lassen, was im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung die höhere Raumordnungsbehörde dazu zwingen würde, auch hier Zielabweichungen zuzulassen.
Eine Entwicklung des Standortes kann nach Auffassung der höheren Raumordnungsbehörde daher nur im Rahmen des bestehenden Bebauungsplanes erfolgen. Das heißt, es sind ein Bau- und Mitnahmemarkt mit maximal 14.000 m² Verkaufsfläche (derzeit 0 m²) sowie ein Möbeleinrichtungshaus mit maximal 20.000 m² Verkaufsfläche (derzeit ca. 11.300 m²), davon 2.600 m² im Beisortiment möglich.