Medieninformationen 2007 [LDC]
[39/2007 - 08.08.2007]
08.08.2007 Bundesverwaltungsgericht entscheidet abschließend
Wasserkraftwerk Gückelsberg besitzt kein Altrecht – Entscheidung hat Richtung weisenden Einfluss auf weitere Verfahren
Mit Beschluss vom 10. Juli 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig als letzte Instanz einen Streit zum Abschluss gebracht, in den neben dem Anlagenbetreiber der Landkreis Freiberg, das Regierungspräsidium Chemnitz, das Verwaltungsgericht Chemnitz und das Oberverwaltungsgericht Bautzen eingebunden waren.
Die Auseinandersetzung begann mit einer Stilllegungsverfügung des Landratsamtes Freiberg vom 5. Mai 2003 hinsichtlich der Wasserkraftanlage Gückelsberg. Nach Auffassung der Behörde waren weder alte, auch in der DDR-Zeit fortgeltende Rechte, noch die erforderlichen funktionsfähigen Anlagen (§§ 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), 136 Satz 2 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)) vorhanden. Der Eigentümer der Anlage in Gückelsberg legte daraufhin Widerspruch beim Regierungspräsidium Chemnitz ein, den dieses am 6. Februar 2004 zurückwies.
Über das fehlende Altrecht hinaus sei seitens der Wasserbehörde festgestellt worden, dass die Anlage insbesondere aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig sei, so dass auch die Erteilung eines neuen Wasserrechts nicht in Betracht kam, hieß es in der Entscheidungsbegründung des Regierungspräsidiums Chemnitz.
Dieses Hindernis wäre aber eben gerade überwindbar gewesen, wenn sich der Eigentümer auf alte Wasserrechte hätte berufen können. Es genügt ein, oft noch aus dem Königreich Sachsen stammendes „Altrecht“ für den Fortbetrieb der Wasserkraftanlage dann, wenn sie am 1. Juli 1990 funktionsfähig war (§ 136 Satz 2 SächsWG).
Betreiber aus dem Erzgebirge – so auch im vorliegenden Fall – machten geltend, dass die gesetzliche Regelung wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig sei und klagten daraufhin vor dem Chemnitzer Verwaltungsgericht, das am 25. Mai 2005 ebenfalls gegen den Kläger entschied. Daraufhin beantragte der Kläger vor dem Oberverwaltungsgericht Bautzen die Revision.
Das Oberverwaltungsgericht Bautzen schloss sich der Entscheidung des Chemnitzer Verwaltungsgerichts an und lehnte die Revision am 27. März 2007 ab. Der in der o.g. Vorschrift angesprochene Stichtag bringe eine Rechtslage zum Ausdruck, die im Freistaat Sachsen seit der Wiedervereinigung bestanden habe (§ 15 WHG). Die DDR habe das Wasserhaushaltsgesetz zum 1. Juli 1990 in Kraft gesetzt. Dieses sehe für die Frage der Fortgeltung von Altrechten den 12. August 1957 als Stichtag vor. Entsprechend dem damit verfolgten Zweck, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes bestehenden Rechte zu schützen, sei der Zeitpunkt des Inkraftsetzens des Wasserhaushaltsgesetzes am 1. Juli 1990 als bindender Stichtag anzusehen.
Eine gegen die OVG-Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegte Beschwerde blieb nunmehr erfolglos.
Dies bedeutet, dass die in der rechtlichen Auseinandersetzung vom Regierungspräsidium Chemnitz und den unteren Wasserbehörden mitgetragene Rechtsauffassung in allen Instanzen als richtig anerkannt worden ist.
Die Entscheidung hat Bedeutung für eine erhebliche Anzahl von alten Wasserkraftanlagen in Sachsen. Wenn diese Anlagen am 1. Juli 1990 nicht funktionsfähig waren, können sie auf der Grundlage von Altrechten nicht fortbetrieben werden und bedürfen einer neuen Genehmigung. Der Erteilung stehen jedoch wie im vorliegenden Fall auch oft naturschutzrechtliche Gründe entgegen.
Die Auseinandersetzung begann mit einer Stilllegungsverfügung des Landratsamtes Freiberg vom 5. Mai 2003 hinsichtlich der Wasserkraftanlage Gückelsberg. Nach Auffassung der Behörde waren weder alte, auch in der DDR-Zeit fortgeltende Rechte, noch die erforderlichen funktionsfähigen Anlagen (§§ 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), 136 Satz 2 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)) vorhanden. Der Eigentümer der Anlage in Gückelsberg legte daraufhin Widerspruch beim Regierungspräsidium Chemnitz ein, den dieses am 6. Februar 2004 zurückwies.
Über das fehlende Altrecht hinaus sei seitens der Wasserbehörde festgestellt worden, dass die Anlage insbesondere aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig sei, so dass auch die Erteilung eines neuen Wasserrechts nicht in Betracht kam, hieß es in der Entscheidungsbegründung des Regierungspräsidiums Chemnitz.
Dieses Hindernis wäre aber eben gerade überwindbar gewesen, wenn sich der Eigentümer auf alte Wasserrechte hätte berufen können. Es genügt ein, oft noch aus dem Königreich Sachsen stammendes „Altrecht“ für den Fortbetrieb der Wasserkraftanlage dann, wenn sie am 1. Juli 1990 funktionsfähig war (§ 136 Satz 2 SächsWG).
Betreiber aus dem Erzgebirge – so auch im vorliegenden Fall – machten geltend, dass die gesetzliche Regelung wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig sei und klagten daraufhin vor dem Chemnitzer Verwaltungsgericht, das am 25. Mai 2005 ebenfalls gegen den Kläger entschied. Daraufhin beantragte der Kläger vor dem Oberverwaltungsgericht Bautzen die Revision.
Das Oberverwaltungsgericht Bautzen schloss sich der Entscheidung des Chemnitzer Verwaltungsgerichts an und lehnte die Revision am 27. März 2007 ab. Der in der o.g. Vorschrift angesprochene Stichtag bringe eine Rechtslage zum Ausdruck, die im Freistaat Sachsen seit der Wiedervereinigung bestanden habe (§ 15 WHG). Die DDR habe das Wasserhaushaltsgesetz zum 1. Juli 1990 in Kraft gesetzt. Dieses sehe für die Frage der Fortgeltung von Altrechten den 12. August 1957 als Stichtag vor. Entsprechend dem damit verfolgten Zweck, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes bestehenden Rechte zu schützen, sei der Zeitpunkt des Inkraftsetzens des Wasserhaushaltsgesetzes am 1. Juli 1990 als bindender Stichtag anzusehen.
Eine gegen die OVG-Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegte Beschwerde blieb nunmehr erfolglos.
Dies bedeutet, dass die in der rechtlichen Auseinandersetzung vom Regierungspräsidium Chemnitz und den unteren Wasserbehörden mitgetragene Rechtsauffassung in allen Instanzen als richtig anerkannt worden ist.
Die Entscheidung hat Bedeutung für eine erhebliche Anzahl von alten Wasserkraftanlagen in Sachsen. Wenn diese Anlagen am 1. Juli 1990 nicht funktionsfähig waren, können sie auf der Grundlage von Altrechten nicht fortbetrieben werden und bedürfen einer neuen Genehmigung. Der Erteilung stehen jedoch wie im vorliegenden Fall auch oft naturschutzrechtliche Gründe entgegen.