Medieninformationen 2007 [LDC]
[15/2007 - 05.04.2007]
Arbeitsschutz: Krebserzeugende Wirkung von Asbest
Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest sind anzeigepflichtig – 50.000 € Bußgeld möglich
Aus gegebenem Anlass (Abbrucharbeiten in Mylau/ Vogtland) möchte die Abteilung Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Chemnitz auf die krebserzeugende Wirkung von eingeatmeten Asbestfasern aufmerksam machen.
Aus diesem Grund wurde in Deutschland die Anwendung von Asbest bzw. asbesthaltiger Produkte 1993 verboten. Die Stoffeigenschaften dieses Minerals führten in der Vergangenheit zu einem breiten Einsatz insbesondere in Bauprodukten, Dichtmaterialien, Isolierungen in elektrischen Geräten (Nachtspeicheröfen), im Fahrzeugbau und in der chemischen Industrie. So wurden die höchsten Jahresmengen an Asbest in den siebziger Jahren (BRD ca. 160.000 t, DDR ca. 60.000 t) verarbeitet. Asbestbedingte Erkrankungen haben eine Latenzzeit (Zeitdauer zwischen Asbesteinwirkung und Erkrankung) von über 30 Jahren. Der vom Hauptverband der Berufs-genossenschaften festgestellte Anstieg der beruflichen, asbestbedingten Todesfälle von 903 im Jahr 1999 auf 1.540 im Jahr 2005 in der Bundesrepublik wird auf die Einwirkungsbedingungen in den siebziger Jahren zurückgeführt. 71,9% der beruflichen Krebserkrankungen der Jahre 1978 bis 2003 sind asbestbedingt! Insgesamt sind hiervon 18.500 Arbeitnehmer betroffen.
Eine Einwirkung von Asbestfasern in der jetzigen Zeit ist nur noch bei der Durchführung von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI) möglich. Hier sind Arbeiten insbesondere an Asbestzementverkleidungen im Außenbereich sowie Brandschutzverkleidungen im Innenbereich zu nennen. Dabei ist zu beachten, dass nur Fachbetriebe mit einer entsprechenden personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung die Tätigkeiten durchführen dürfen. Die Arbeiten sind sieben Tage vorher der Abteilung Arbeits-schutz des RP Chemnitz anzuzeigen.
Die seit 2005 gültige Version der Gefahrstoffverordnung enthält für den Umgang mit Asbestzement eine Präzisierung. So ist das Überdecken, Reinigen oder Beschichten von Asbestzementdächern verboten. Eine Montage von Fotovoltaikanlagen auf diesen Dachflächen ist damit ebenfalls untersagt.
Im Bereich des Regierungspräsidiums Chemnitz gingen 2006 ca. 700 Anzeigen zu ASI-Arbeiten ein. Mitarbeiter kontrollieren die Durchführung dieser Arbeiten stichprobenartig vor Ort. Festgestellte Verstöße gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes können mit bis zu 50.000€ geahndet werden.
Weitergehende Informationen und ein Anzeigeformular sind unter www.arbeitsschutz-sachsen.de sowie unter www.rpc.sachsen.de zu finden.
Aus diesem Grund wurde in Deutschland die Anwendung von Asbest bzw. asbesthaltiger Produkte 1993 verboten. Die Stoffeigenschaften dieses Minerals führten in der Vergangenheit zu einem breiten Einsatz insbesondere in Bauprodukten, Dichtmaterialien, Isolierungen in elektrischen Geräten (Nachtspeicheröfen), im Fahrzeugbau und in der chemischen Industrie. So wurden die höchsten Jahresmengen an Asbest in den siebziger Jahren (BRD ca. 160.000 t, DDR ca. 60.000 t) verarbeitet. Asbestbedingte Erkrankungen haben eine Latenzzeit (Zeitdauer zwischen Asbesteinwirkung und Erkrankung) von über 30 Jahren. Der vom Hauptverband der Berufs-genossenschaften festgestellte Anstieg der beruflichen, asbestbedingten Todesfälle von 903 im Jahr 1999 auf 1.540 im Jahr 2005 in der Bundesrepublik wird auf die Einwirkungsbedingungen in den siebziger Jahren zurückgeführt. 71,9% der beruflichen Krebserkrankungen der Jahre 1978 bis 2003 sind asbestbedingt! Insgesamt sind hiervon 18.500 Arbeitnehmer betroffen.
Eine Einwirkung von Asbestfasern in der jetzigen Zeit ist nur noch bei der Durchführung von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI) möglich. Hier sind Arbeiten insbesondere an Asbestzementverkleidungen im Außenbereich sowie Brandschutzverkleidungen im Innenbereich zu nennen. Dabei ist zu beachten, dass nur Fachbetriebe mit einer entsprechenden personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung die Tätigkeiten durchführen dürfen. Die Arbeiten sind sieben Tage vorher der Abteilung Arbeits-schutz des RP Chemnitz anzuzeigen.
Die seit 2005 gültige Version der Gefahrstoffverordnung enthält für den Umgang mit Asbestzement eine Präzisierung. So ist das Überdecken, Reinigen oder Beschichten von Asbestzementdächern verboten. Eine Montage von Fotovoltaikanlagen auf diesen Dachflächen ist damit ebenfalls untersagt.
Im Bereich des Regierungspräsidiums Chemnitz gingen 2006 ca. 700 Anzeigen zu ASI-Arbeiten ein. Mitarbeiter kontrollieren die Durchführung dieser Arbeiten stichprobenartig vor Ort. Festgestellte Verstöße gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes können mit bis zu 50.000€ geahndet werden.
Weitergehende Informationen und ein Anzeigeformular sind unter www.arbeitsschutz-sachsen.de sowie unter www.rpc.sachsen.de zu finden.