Medieninformationen 2006 [LDC]
[42/2006 - 20.11.2006]
RP Chemnitz erlässt 19 Vogelschutzgebietsverordnungen
Planungen werden rechtssicher – Zwei weitere bezirksübergreifende Verordnungen sind in Vorbereitung
Das Regierungspräsidium Chemnitz hat in den letzten Wochen insgesamt 19 neue Vogelschutzgebietsverordnungen erlassen. Dies sind im Einzelnen die Gebiete: "Tal der Zwickauer Mulde", "Elstergebirge", "Elstersteilhänge nördlich Plauen", "Grünes Band", "Wisentatal bei Mühltroff", "Vogtländische Pöhle und Täler", "Westerzgebirge", "Weidenteich und Syrau-Kauschwitzer Heide", "Erzgebirgskamm bei Deutscheinsiedel", "Erzgebirgskamm bei Satzung", "Fichtelberggebiet", "Flöhatal", "Geyersche Platte", "Großhartmannsdorfer Großteich", "Limbacher Teiche", "Mittelgebirgslandschaft östlich Annaberg", "Wälder bei Olbernhau", "Waldgebiete bei Holzhau" sowie "Zschopautal". Hinzu kommen noch zwei bezirksübergreifende Vogelschutzgebiete. Dies sind "Die Täler in Mittelsachsen" und die "Linkselbischen Bachtäler" – das erste Gebiet setzt das RP Chemnitz fest, letzteres das RP Dresden.
Deutschland ist, wie die anderen Mitgliedsstaaten der EU auch, verpflichtet, sich am Aufbau eines europaweiten, kohärenten ökologischen Schutzgebietsystems – "NATURA" 2000 – zu beteiligen. Dies besagt die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – FFH-RL). Die Europäischen Vogelschutzgebiete (Special Protected Areas -SPA) sind neben den FFH-Gebieten (270 in Sachsen, 90 im Regierungsbezirk Chemnitz) Bestandteile dieses Schutzgebietsystems.
Es wurde zunächst ein landesweites Fachkonzept zur Umsetzung der EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) erstellt. Darin sind die quantitativen und qualitativen Mindestanforderungen für den Schutz von Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie und solcher nach der Roten Liste der Wirbeltiere im Freistaat Sachsen enthalten. Auf dieser Grundlage wurden für den Regierungsbezirk Chemnitz 21 Gebiete ausgewählt. Zwei dieser Gebiete sind, wie bereits erwähnt, bezirksübergreifend. Alle Gebiete waren in der ersten Hälfte dieses Jahres schon Gegenstand eines Auswahlverfahrens, an dem die Staatsregierung die Öffentlichkeit beteiligt hatte. Es wurden spezifische Erhaltungsziele für die Vogelschutzgebiete festgelegt, die den Schutz der konkret aufgeführten Vogelarten und ihrer Lebensräume zum Inhalt haben. Sie sind neben der räumlichen Bestimmung der Vogelschutzgebiete Hauptregelungsgegenstand der durch das Regierungspräsidium Chemnitz zwischen dem 13. September und dem 2. November 2006 erlassenen Verordnungen.
Im Vorfeld hatte die Kommission der EU festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland den fachlichen Erfordernissen entsprechend ausreichend FFH-Gebiete gemeldet und eingerichtet hat. Hinsichtlich der ebenfalls auszuweisenden Vogelschutzgebiete wurde allerdings ein beträchtliches Defizit bescheinigt. An diesem Defizit hatte auch der Freistaat Sachsen Anteil.
Durch die rechtswirksam verkündeten Vogelschutzgebiete endet der Status der sog. faktischen Vogelschutzgebiete und damit ein unmittelbar wirkendes und absolutes Verschlechterungsverbot. Die Realisierung von wichtigen Infrastrukturmaßnahmen ist nunmehr nach einer Verträglichkeitsprüfung möglich.
Eine Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft entsprechend den Fachgesetzen und den sonstigen Vorgaben zur guten fachlichen Praxis trägt regelmäßig zur Erfüllung der Erhaltungsziele bei. Dies erfolgt insbesondere, wenn Maßnahmen nach den Vorgaben ökologisch orientierter Förderprogramme durchgeführt werden.
Deutschland ist, wie die anderen Mitgliedsstaaten der EU auch, verpflichtet, sich am Aufbau eines europaweiten, kohärenten ökologischen Schutzgebietsystems – "NATURA" 2000 – zu beteiligen. Dies besagt die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – FFH-RL). Die Europäischen Vogelschutzgebiete (Special Protected Areas -SPA) sind neben den FFH-Gebieten (270 in Sachsen, 90 im Regierungsbezirk Chemnitz) Bestandteile dieses Schutzgebietsystems.
Es wurde zunächst ein landesweites Fachkonzept zur Umsetzung der EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) erstellt. Darin sind die quantitativen und qualitativen Mindestanforderungen für den Schutz von Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie und solcher nach der Roten Liste der Wirbeltiere im Freistaat Sachsen enthalten. Auf dieser Grundlage wurden für den Regierungsbezirk Chemnitz 21 Gebiete ausgewählt. Zwei dieser Gebiete sind, wie bereits erwähnt, bezirksübergreifend. Alle Gebiete waren in der ersten Hälfte dieses Jahres schon Gegenstand eines Auswahlverfahrens, an dem die Staatsregierung die Öffentlichkeit beteiligt hatte. Es wurden spezifische Erhaltungsziele für die Vogelschutzgebiete festgelegt, die den Schutz der konkret aufgeführten Vogelarten und ihrer Lebensräume zum Inhalt haben. Sie sind neben der räumlichen Bestimmung der Vogelschutzgebiete Hauptregelungsgegenstand der durch das Regierungspräsidium Chemnitz zwischen dem 13. September und dem 2. November 2006 erlassenen Verordnungen.
Im Vorfeld hatte die Kommission der EU festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland den fachlichen Erfordernissen entsprechend ausreichend FFH-Gebiete gemeldet und eingerichtet hat. Hinsichtlich der ebenfalls auszuweisenden Vogelschutzgebiete wurde allerdings ein beträchtliches Defizit bescheinigt. An diesem Defizit hatte auch der Freistaat Sachsen Anteil.
Durch die rechtswirksam verkündeten Vogelschutzgebiete endet der Status der sog. faktischen Vogelschutzgebiete und damit ein unmittelbar wirkendes und absolutes Verschlechterungsverbot. Die Realisierung von wichtigen Infrastrukturmaßnahmen ist nunmehr nach einer Verträglichkeitsprüfung möglich.
Eine Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft entsprechend den Fachgesetzen und den sonstigen Vorgaben zur guten fachlichen Praxis trägt regelmäßig zur Erfüllung der Erhaltungsziele bei. Dies erfolgt insbesondere, wenn Maßnahmen nach den Vorgaben ökologisch orientierter Förderprogramme durchgeführt werden.