Medieninformationen 2005 [LDC]
[73/2005 - 21.09.2005]
Naturschutzgebiet im Erzgebirge mit neuer Verordnung
„Großer Kranichsee“ und „Hochmoor Weiters Glashütte“ durch RP Chemnitz zusammengelegt und erweitert
Bereits seit 1939 gibt es im Kammgebiet des Erzgebirges mit den Ortslagen Carlsfeld und Weiters Glashütte das Naturschutzgebiet (NSG) "Großer Kranichsee" und seit 1961 das benachbart gelegene "Hochmoor Weiters Glashütte".
Deren unvollkommene Schutzvorschriften genügten seit geraumer Zeit nicht mehr den heutigen rechtlichen Anforderungen, so dass das Regierungspräsidium Chemnitz im Jahre 2001 ein Verfahren zum Erlass einer neuen Verordnung einleitete.
Zugleich musste den sich aus der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der EU-Vogelschutzrichtlinie ergebenden Forderungen Rechnung getragen werden.
Da sich auch die Fläche zwischen den beiden "alten" NSG durch Moorbereiche und montanen Fichtenwald auszeichnet, wurde sie in das NSG integriert.
Das gesamte Gebiet beherbergt nicht nur eine sehr wertvolle Vegetation, sondern eine ebenso schützenswerte vielfältige Tier-, vor allem Vogelwelt. Die jetzt für eine Fläche von zirka 611 Hektar, die nur noch die Bezeichnung "Großer Kranichsee" trägt, geltende Vorschrift, wurde mit allen wichtigen Trägern öffentlicher Belange abgestimmt.
Dabei konnten mit den berührten Kommunen und dem Trinkwasserversorger tragfähige Kompromisse gefunden werden. Wesentliche Einschränkungen für herkömmliche sportliche und touristische Aktivitäten ergeben sich nicht. Das gut ausgebaute Wege- und Loipennetz ist weiterhin nutzbar.
In der Zeit vom 1. August bis 15. Oktober dürfen Pilze und Beeren gesammelt werden. Einzige Ausnahme: Die vier verschiedenen Totalreservatsbereiche.
Das Betreten aller Flächen außerhalb der Wege ist ansonsten verboten.
Zwei mit bestimmten polizeilichen Befugnissen ausgestattete Naturschutzwarte kontrollieren auch künftig saisonweise die Einhaltung der Rechtsvorschriften und stehen im Übrigen der Bevölkerung als Ansprechpartner zur Verfügung.
Die neue Verordnung wird im Sächsischen Amtsblatt Nr. 38 verkündet und kann demnächst auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Chemnitz eingesehen werden.
Deren unvollkommene Schutzvorschriften genügten seit geraumer Zeit nicht mehr den heutigen rechtlichen Anforderungen, so dass das Regierungspräsidium Chemnitz im Jahre 2001 ein Verfahren zum Erlass einer neuen Verordnung einleitete.
Zugleich musste den sich aus der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der EU-Vogelschutzrichtlinie ergebenden Forderungen Rechnung getragen werden.
Da sich auch die Fläche zwischen den beiden "alten" NSG durch Moorbereiche und montanen Fichtenwald auszeichnet, wurde sie in das NSG integriert.
Das gesamte Gebiet beherbergt nicht nur eine sehr wertvolle Vegetation, sondern eine ebenso schützenswerte vielfältige Tier-, vor allem Vogelwelt. Die jetzt für eine Fläche von zirka 611 Hektar, die nur noch die Bezeichnung "Großer Kranichsee" trägt, geltende Vorschrift, wurde mit allen wichtigen Trägern öffentlicher Belange abgestimmt.
Dabei konnten mit den berührten Kommunen und dem Trinkwasserversorger tragfähige Kompromisse gefunden werden. Wesentliche Einschränkungen für herkömmliche sportliche und touristische Aktivitäten ergeben sich nicht. Das gut ausgebaute Wege- und Loipennetz ist weiterhin nutzbar.
In der Zeit vom 1. August bis 15. Oktober dürfen Pilze und Beeren gesammelt werden. Einzige Ausnahme: Die vier verschiedenen Totalreservatsbereiche.
Das Betreten aller Flächen außerhalb der Wege ist ansonsten verboten.
Zwei mit bestimmten polizeilichen Befugnissen ausgestattete Naturschutzwarte kontrollieren auch künftig saisonweise die Einhaltung der Rechtsvorschriften und stehen im Übrigen der Bevölkerung als Ansprechpartner zur Verfügung.
Die neue Verordnung wird im Sächsischen Amtsblatt Nr. 38 verkündet und kann demnächst auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Chemnitz eingesehen werden.