Medieninformationen 2005 [LDC]
[31/2005 - 01.06.2005]
Biogasanlage der Firma LRZ in Neukirchen stillgelegt
RP Chemnitz sieht wegen festgestellter Nichtigkeit der Genehmigung und erheblicher Mängel beim Betrieb keine Alternative
Nachdem das Verwaltungsgericht Chemnitz in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2005 festgestellt hatte, dass die vom seinerzeit zuständigen Landratsamt des Landkreises Zwickauer Land erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 5. August 1997 zur Errichtung und zum Betrieb der Biogasanlage in Neukirchen/Pleiße nichtig ist, wurde die Anlage der Firma Landhandels- und Recycling-Zentrum GmbH mit Bescheid vom 30. Mai 2005 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit vom zuständigen Regierungspräsidium Chemnitz nunmehr bis auf Weiteres stillgelegt.
Von der Möglichkeit, vor Erlass des Stilllegungsbescheides auf Einladung des Regierungspräsidiums Chemnitz am 24. Mai 2005 über die weitere Vorgehensweise beim Betrieb der Biogasanlage zu beraten, hatten der Geschäftsführer der Landhandels- und Recycling-Zentrum GmbH, Dr. Jochen Auerbach, und dessen Verfahrensbevollmächtigter keinen Gebrauch gemacht. Der Termin wurde am 23. Mai 2005 kurzfristig abgesagt. Nach daraufhin erfolgter schriftlicher Anhörung unter Fristsetzung bis zum 27. Mai 2005, in deren Rahmen keine stichhaltigen Gründe gegen eine Stilllegung vorgetragen wurden, sah sich das Regierungspräsidium Chemnitz gezwungen, den Anlagenbetrieb stillzulegen.
Gründe für die Stilllegung der Biogasanlage waren die vom Gericht festgestellte Nichtigkeit des Genehmigungsbescheides sowie die im Rahmen einer Überwachung am 22. März 2005 zuletzt festgestellte Vielzahl von Mängeln, die Bedenken gegen einen Weiterbetrieb der Anlage nicht nur im Hinblick auf erhebliche Geruchsbelästigungen, sondern auch bezüglich sicherheitstechnischer Belange rechtfertigen.
Die Firma Landhandels- und Recycling-Zentrum GmbH hat jetzt die Möglichkeit, gegen den Stilllegungsbescheid innerhalb eines Monats ab Zustellung Widerspruch zu erheben und gleichzeitig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Chemnitz gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu beantragen, da durch die angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Stilllegungsverfügung ein etwaiger Widerspruch der Firma keine aufschiebende Wirkung hat.
Von der Möglichkeit, vor Erlass des Stilllegungsbescheides auf Einladung des Regierungspräsidiums Chemnitz am 24. Mai 2005 über die weitere Vorgehensweise beim Betrieb der Biogasanlage zu beraten, hatten der Geschäftsführer der Landhandels- und Recycling-Zentrum GmbH, Dr. Jochen Auerbach, und dessen Verfahrensbevollmächtigter keinen Gebrauch gemacht. Der Termin wurde am 23. Mai 2005 kurzfristig abgesagt. Nach daraufhin erfolgter schriftlicher Anhörung unter Fristsetzung bis zum 27. Mai 2005, in deren Rahmen keine stichhaltigen Gründe gegen eine Stilllegung vorgetragen wurden, sah sich das Regierungspräsidium Chemnitz gezwungen, den Anlagenbetrieb stillzulegen.
Gründe für die Stilllegung der Biogasanlage waren die vom Gericht festgestellte Nichtigkeit des Genehmigungsbescheides sowie die im Rahmen einer Überwachung am 22. März 2005 zuletzt festgestellte Vielzahl von Mängeln, die Bedenken gegen einen Weiterbetrieb der Anlage nicht nur im Hinblick auf erhebliche Geruchsbelästigungen, sondern auch bezüglich sicherheitstechnischer Belange rechtfertigen.
Die Firma Landhandels- und Recycling-Zentrum GmbH hat jetzt die Möglichkeit, gegen den Stilllegungsbescheid innerhalb eines Monats ab Zustellung Widerspruch zu erheben und gleichzeitig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Chemnitz gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu beantragen, da durch die angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Stilllegungsverfügung ein etwaiger Widerspruch der Firma keine aufschiebende Wirkung hat.