Medieninformationen 2005 [LDC]
[25/2005 - 18.05.2005]
Naturschutz schließt Badebetrieb am Teich aus
Regierungspräsidium erlässt neue Schutzgebietsverordnung - "Hermannsdorfer Wiesen" nun in größerem Areal geschützt
Zu den bekanntesten und ältesten Naturschutzgebieten des Landkreises Annaberg und zugleich des Freistaates Sachsen gehören die zwischen Elterlein und Geyer gelegenen "Hermannsdorfer Wiesen". Umfangreiche Untersuchungen haben den hohen naturschutzfachlichen Wert dieses charakteristischen Naturareals einschließlich der südlich der Staatsstraße 222 befindlichen Wald- und Wiesenbereiche mit zahlreichen unter anderem europarechtlich zu schützenden Lebensraumtypen analysiert und bestätigt.
Das Gebiet wurde deshalb bereits vor mehr als fünf Jahren durch die sächsische Staatsregierung als Bestandteil des inzwischen von der EU-Kommission bestätigten Fauna-Flora-Habitatgebietes "Moore und Mittelgebirgslandschaft bei Elterlein" ausgewählt.
Das künftige Naturschutzgebiet (NSG) wird wiederum aus zwei Teilflächen bestehen, die in ihren Abgrenzungen jedoch verändert wurden. So werden die ehemals getrennten Flächen des jetzigen nördlichen NSG-Bereiches unter Einbeziehung der bewaldeten Zwischenfläche vereinigt. Einbezogen wird ebenfalls die Waldfläche nordöstlich des Schwarzen Teiches, welche in den zurückliegenden Jahren zunehmend von der Bevölkerung als FKK-, Bade- und Freizeitbereich genutzt wurde.
Zusätzlich wird eine südlich der Staatsstraße 222 angrenzende hochwertige Fläche neu in das NSG eingegliedert. Dort sind vor allem wertvolle Bergwiesen-, Sumpf- und Moorbereiche schützenswert. Das Naturschutzgebiet wird somit von ca. 120 ha auf 185 ha vergrößert.
Der hohe Wert der Bergwiesenbereiche soll auch in den kommenden Jahren durch Maßnahmen der Landschaftspflege weiter gesichert werden. In bestimmten Staatswaldbereichen werden Maßnahmen zum ökologischen Umbau fortgesetzt. Moore, Moorwälder sowie Sümpfe sind nutzungsfreie Bereiche, die besonders konsequent vor Beeinträchtigungen geschützt werden müssen.
Damit sich die am Ostufer des Schwarzen Teiches vorhandenen Biotopreste wieder erholen können, wurde der Badebetrieb und das Betreten des Geländes außerhalb der Wege unter Verbot gestellt. Verbotene Handlungen werden künftig mit Hilfe der Polizei verfolgt und durch das Regierungspräsidium Chemnitz als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld geahndet werden.
Die Verordnung wurde im Sächsischen Amtsblatt Nr. 22 am 2. Juni 2005 verkündet.
Das Gebiet wurde deshalb bereits vor mehr als fünf Jahren durch die sächsische Staatsregierung als Bestandteil des inzwischen von der EU-Kommission bestätigten Fauna-Flora-Habitatgebietes "Moore und Mittelgebirgslandschaft bei Elterlein" ausgewählt.
Das künftige Naturschutzgebiet (NSG) wird wiederum aus zwei Teilflächen bestehen, die in ihren Abgrenzungen jedoch verändert wurden. So werden die ehemals getrennten Flächen des jetzigen nördlichen NSG-Bereiches unter Einbeziehung der bewaldeten Zwischenfläche vereinigt. Einbezogen wird ebenfalls die Waldfläche nordöstlich des Schwarzen Teiches, welche in den zurückliegenden Jahren zunehmend von der Bevölkerung als FKK-, Bade- und Freizeitbereich genutzt wurde.
Zusätzlich wird eine südlich der Staatsstraße 222 angrenzende hochwertige Fläche neu in das NSG eingegliedert. Dort sind vor allem wertvolle Bergwiesen-, Sumpf- und Moorbereiche schützenswert. Das Naturschutzgebiet wird somit von ca. 120 ha auf 185 ha vergrößert.
Der hohe Wert der Bergwiesenbereiche soll auch in den kommenden Jahren durch Maßnahmen der Landschaftspflege weiter gesichert werden. In bestimmten Staatswaldbereichen werden Maßnahmen zum ökologischen Umbau fortgesetzt. Moore, Moorwälder sowie Sümpfe sind nutzungsfreie Bereiche, die besonders konsequent vor Beeinträchtigungen geschützt werden müssen.
Damit sich die am Ostufer des Schwarzen Teiches vorhandenen Biotopreste wieder erholen können, wurde der Badebetrieb und das Betreten des Geländes außerhalb der Wege unter Verbot gestellt. Verbotene Handlungen werden künftig mit Hilfe der Polizei verfolgt und durch das Regierungspräsidium Chemnitz als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld geahndet werden.
Die Verordnung wurde im Sächsischen Amtsblatt Nr. 22 am 2. Juni 2005 verkündet.