Medieninformationen 2005 [LDC]
[23/2005 - 10.05.2005]
Projektgruppe im RP Chemnitz stellt Aktionsplan zur Luftreinhaltung auf
"Luftreinhalte- und Aktionspläne" helfen Grenzwertüberschreitungen von Feinstaub zu minimieren – Projektgruppe trifft sich am 11. Mai 2005 erstmalig im Regierungspräsidium
Laut EU-Richtlinie, die mit der 22. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV - Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft) in nationales Recht umgesetzt wurde, sind Überschreitungen der Maximalwerte für Feinstaub nur an 35 Tagen im Jahr erlaubt. Im Regierungsbezirk Chemnitz war eine solche Überschreitung aufgrund der im Landesamt für Umwelt und Geologie vorhandenen Messdaten im Jahr 2005 noch nicht zu verzeichnen.
Um im Fall einer Grenzwertüberschreitung kurzfristig handeln zu können, hat die zuständige Behörde einen Aktionsplan aufzustellen, welcher die erforderlichen mittel- und langfristigen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt. Rechtsgrundlage für die Erstellung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen ist § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz. Zuständig für die Erstellung der Pläne sind in Sachsen seit dem 29.04.2005 die Regierungspräsidien.
Die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe erfolgte mit der Bildung der Projektgruppe "Luftreinhalte- und Aktionspläne" im Regierungspräsidium Chemnitz, die sich am 11.05.2005 zu einer ersten gemeinsamen Beratung zusammenfinden wird. Mitglieder der unter Federführung des Regierungspräsidiums Chemnitz stehenden Arbeitsgruppe sind Vertreter des SMUL, des Landesamtes für Umwelt und Geologie, der Städte Chemnitz, Plauen und Freiberg sowie des Landratsamtes Freiberg und in der Folgezeit bedarfsweise weiterer betroffener Städte und Landkreise.
Vorrangige Aufgabe der Projektgruppe wird es sein, kurzfristig einen Aktionsplan für die Gebiete im Regierungsbezirk zu erarbeiten, in denen sich eine Überschreitung des Maximalwertes für Feinstaub an mehr als 35 Tagen im laufenden Jahr abzeichnet. Im Aktionsplan werden Maßnahmen festgeschrieben, die zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum der Überschreitung zu minimieren. Denkbare Maßnahmen eines solchen Aktionsplanes können u. a. zeitlich befristet werktägliche Nassreinigungen betroffener Straßen, Durchfahrverbote für Lkw oder die Einrichtung von Tempo-30-Zonen sein.
Langfristig werden durch die beteiligten Vertreter der Behörden Luftreinhaltepläne zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen erarbeitet. Über die Arbeit der Projektgruppe und die erzielten Ergebnisse wird die Öffentlichkeit zeitnah informiert.
Um im Fall einer Grenzwertüberschreitung kurzfristig handeln zu können, hat die zuständige Behörde einen Aktionsplan aufzustellen, welcher die erforderlichen mittel- und langfristigen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt. Rechtsgrundlage für die Erstellung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen ist § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz. Zuständig für die Erstellung der Pläne sind in Sachsen seit dem 29.04.2005 die Regierungspräsidien.
Die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe erfolgte mit der Bildung der Projektgruppe "Luftreinhalte- und Aktionspläne" im Regierungspräsidium Chemnitz, die sich am 11.05.2005 zu einer ersten gemeinsamen Beratung zusammenfinden wird. Mitglieder der unter Federführung des Regierungspräsidiums Chemnitz stehenden Arbeitsgruppe sind Vertreter des SMUL, des Landesamtes für Umwelt und Geologie, der Städte Chemnitz, Plauen und Freiberg sowie des Landratsamtes Freiberg und in der Folgezeit bedarfsweise weiterer betroffener Städte und Landkreise.
Vorrangige Aufgabe der Projektgruppe wird es sein, kurzfristig einen Aktionsplan für die Gebiete im Regierungsbezirk zu erarbeiten, in denen sich eine Überschreitung des Maximalwertes für Feinstaub an mehr als 35 Tagen im laufenden Jahr abzeichnet. Im Aktionsplan werden Maßnahmen festgeschrieben, die zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum der Überschreitung zu minimieren. Denkbare Maßnahmen eines solchen Aktionsplanes können u. a. zeitlich befristet werktägliche Nassreinigungen betroffener Straßen, Durchfahrverbote für Lkw oder die Einrichtung von Tempo-30-Zonen sein.
Langfristig werden durch die beteiligten Vertreter der Behörden Luftreinhaltepläne zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen erarbeitet. Über die Arbeit der Projektgruppe und die erzielten Ergebnisse wird die Öffentlichkeit zeitnah informiert.