Medieninformationen 2023
[070/2023 - 14.11.2023]
Bedarfszuweisung an den Landkreis Görlitz zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen
Die Landesdirektion Sachsen hat dem Landkreis Görlitz mit Bescheid vom 13. November 2023 eine Bedarfszuweisung in Höhe von 40 Mio. Euro gewährt. Damit sollen außergewöhnliche Belastungen im Haushaltsvollzug des Landkreises überwunden werden.
Grundlage für die Bedarfszuweisung ist ein Beschluss des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich im Freistaat Sachsen, dem intensive Beratungen mit dem Landkreis Görlitz, dem Staatsministerium der Finanzen sowie dem Staatsministerium des Inneren vorausgegangen waren. Der Landkreis Görlitz kann die Bedarfszuweisung in Teilzahlungen in den Jahren 2023 und 2024 abrufen.
Die Bedarfszuweisung ist der erste Teil eines Gesamtkomplexes: Der Landkreis Görlitz wird damit nunmehr in die Lage versetzt, eine dem Gesetz entsprechende Haushaltssatzung zu fertigen. Diese Haushaltsatzung muss der Höhe nach auch die vom Landkreis identifizierten, zusätzlichen Einsparpotentiale enthalten, die für die Haushaltkonsolidierung erforderlich sind. Die konkrete Auswahl der Maßnahmen obliegt dabei dem Landkreis selbst. Im nächsten Schritt muss der Kreistag entsprechende Beschlüsse zur Haushaltsatzung fassen. Der Landkreis muss die Haushaltsatzung daraufhin der Landesdirektion vorlegen. Im nächsten Schritt führt die Landesdirektion Sachsen die im Frühjahr begonnene Prüfung der Haushaltssatzung fort, mit dem Ziel, diese zu genehmigen. Ist dies erfolgreich abgeschlossen, ist dem Landkreis wieder eine geordnete Haushalt- und Wirtschaftsführung für den Doppelhaushalt 2023/2024 auf der Grundlage einer genehmigten Haushaltsatzung möglich.
Grundlage für die Bedarfszuweisung ist ein Beschluss des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich im Freistaat Sachsen, dem intensive Beratungen mit dem Landkreis Görlitz, dem Staatsministerium der Finanzen sowie dem Staatsministerium des Inneren vorausgegangen waren. Der Landkreis Görlitz kann die Bedarfszuweisung in Teilzahlungen in den Jahren 2023 und 2024 abrufen.
Die Bedarfszuweisung ist der erste Teil eines Gesamtkomplexes: Der Landkreis Görlitz wird damit nunmehr in die Lage versetzt, eine dem Gesetz entsprechende Haushaltssatzung zu fertigen. Diese Haushaltsatzung muss der Höhe nach auch die vom Landkreis identifizierten, zusätzlichen Einsparpotentiale enthalten, die für die Haushaltkonsolidierung erforderlich sind. Die konkrete Auswahl der Maßnahmen obliegt dabei dem Landkreis selbst. Im nächsten Schritt muss der Kreistag entsprechende Beschlüsse zur Haushaltsatzung fassen. Der Landkreis muss die Haushaltsatzung daraufhin der Landesdirektion vorlegen. Im nächsten Schritt führt die Landesdirektion Sachsen die im Frühjahr begonnene Prüfung der Haushaltssatzung fort, mit dem Ziel, diese zu genehmigen. Ist dies erfolgreich abgeschlossen, ist dem Landkreis wieder eine geordnete Haushalt- und Wirtschaftsführung für den Doppelhaushalt 2023/2024 auf der Grundlage einer genehmigten Haushaltsatzung möglich.