Medieninformationen 2010 [LDD]
[24/2010 - 24.03.2010]
Keine Planfeststellung für Erweiterung der Amand-Deponie in Grumbach
Landesdirektion begründet Ablehnung mit rechtswidriger Planung beim Sickerwasserabfluss
Die Landesdirektion Dresden hat das auf Antrag der Firma Amand Umwelttechnik Grumbach GmbH Co. KG (Amand) auf Erweiterung und Weiterbetrieb der Deponie Grumbach durchgeführte Planfeststellungsverfahren mit einem Ablehnungsbescheid abgeschlossen. Gleichzeitig wird auch der von Amand beantragte vorzeitige Beginn für die Errichtung eines neuen Deponieabschnittes nicht genehmigt.
Amand unterhält seit 1993 im Wilsdruffer Ortsteil Grumbach einen zuvor von der Sächsischen Baustoffe GmbH betriebenen Lehmabbau. Die durch den Abbau entstehenden Restlöcher hat das Unternehmen durch den Betrieb einer Deponie zur Lagerung von Abfällen der Deponieklasse II genutzt. Dabei handelt es sich überwiegend um mineralische Abfälle.
Derzeit beträgt die Deponiefläche ca. 6,6 Hektar. Die Verfüllkapazität wird nach Angaben des Unternehmens Ende dieses Jahres erschöpft sein. Gegenstand des Planfeststellungsantrags war eine sukzessive Erweiterung der Deponiefläche um insgesamt etwa 10,2 Hektar, mit der eine Weiterführung des Deponiebetriebs bis etwa 2028 ermöglicht werden sollte.
Die Landesdirektion begründet ihre Ablehnung des Vorhabens damit, dass das von der Vorhabensträgerin vorgesehene Abpumpen des schadstoffbelasteten Deponie-Sickerwassers den aktuellen rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Diese sehen die Ableitbarkeit von gesammeltem Sickerwasser im freien Gefälle ohne technische Hilfsmittel vor. Nur so kann eine Umweltgefährdung dauerhaft, insbesondere auch nach Stilllegung der Deponie, ausgeschlossen werden.
Die Landesdirektion hat die Antragstellerin vor Erlass ihrer ablehnenden Entscheidung mehrfach auf ihre Rechtsauffassung hingewiesen. Das Unternehmen verzichtete jedoch auf eine entsprechende Anpassung seiner Planungen und hat sich im Rahmen vorläufiger Rechtsschutzverfahren wegen seiner Anträge auf Planfeststellung und auf vorzeitigen Maßnahmebeginn bereits vor der Entscheidung der Landesdirektion an das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen gewandt.