Medieninformationen 2019
[089/2019 - 21.11.2019]
Weiterbau der Schwarzbachtalbahn in Richtung Süden ist nicht genehmigungsfähig
Landesdirektion Sachsen lehnt Wiederaufbau der Kleinbahn durch das Schwarzbachtal ab
Die Landesdirektion Sachsen hat einen Antrag des Vereins Schwarzbachbahn e.V. zur Wiedererrichtung eines knapp einen Kilometer langen Abschnitts der Schwarzbachbahn Goßdorf-Kohlmühle-Hohnstein auf der ehemaligen Bahntrasse südlich des Bahnhofs Lohsdorf im Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz abgelehnt. Der Bau des beantragten Teilabschnitts steht den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes entgegen und kann aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht zugelassen werden.
Bereits Anfang der 1950er Jahre waren die Gleisanlagen der zwischen 1896 und 1897 eingerichteten Kleinbahnstrecke komplett abgebaut worden. Die Reste der ehemaligen Trasse, die heute zum Teil als Wanderweg genutzt werden, sind im Laufe der Jahrzehnte in die Landschaft eingewachsen.
Für den Wiederaufbau der Bahnstrecke müsste das Schotterbett neu angelegt, Schwellen und Schienen komplett neu verlegt und der teilweise auf der alten Trasse befindliche Wanderweg neu platziert werden. Zudem sollte entlang der Trasse ein zehn Meter breiter gehölzfreier Streifen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit entstehen. Es handelt sich daher nicht um Unterhaltungsmaßnahmen an einer bestehenden Bahntrasse.
Der Schwarzbachbahn e.V. war seitens der Landesdirektion Sachsen bereits in den vergangenen Jahren wiederholt auf die hohen naturschutzrechtlichen Hürden im Zusammenhang mit der Realisierung des Wiederaufbaus der Kleinbahn im Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz hingewiesen worden.
Der durch den Verein zur Wiedereinrichtung der Bahnanlage beantragte Bauabschnitt liegt im Bereich des naturbelassenen, landschaftlich sehr reizvollen Schwarzbachtals, das zum Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz gehört. Es handelt sich aus Sicht des Naturschutzes um ein sehr wertvolles und außerordentlich sensibles Gebiet.
Ausschlaggebend für die naturschutzfachliche Wertigkeit des Schwarzbachtals ist das Vorkommen naturnaher Laubwaldbestände und Auenbereiche, seltener und vom Aussterben bedrohter Tierarten sowie die ökologische Verbundfunktion des Gebiets zwischen den beiden Nationalparkteilen der Vorderen und der Hinteren Sächsischen Schweiz.
Direkt vom Bauvorhaben betroffen wären auch das europäische Schutzgebiet (Fauna-Flora-Habitat-Gebiet) „Sebnitz- und Lachsbachtal“, ein Naturdenkmal sowie gesetzlich besonders geschützte Biotope wie zum Beispiel offene Felsbildungen, ein naturnaher Flachlandbach und Nasswiesen.
Die erheblichen baulichen Maßnahmen sowie der anschließende Betrieb der Kleinbahn würden dem Schutzweck des Landschaftsschutzgebiets Sächsische Schweiz zuwiderlaufen. Eine Veränderung des Gebietscharakters sowie eine erhebliche Beeinträchtigung des europäischen Schutzgebiets hinsichtlich seiner Erhaltungsziele wären nicht auszuschließen. Der ausgeprägte Ruhecharakter, die Störungsarmut sowie die Unzerschnittenheit des Schwarzbachtals gingen mit Wiedereinrichtung und Betrieb der Bahnlinie absehbar verloren.
Die Landesdirektion Sachsen hat in ihrem Bescheid an den Schwarzbachbahnverein auch fehlende Unterlagen zum Ausgleich der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in den Naturraum sowie unvollständig vorgelegte Artenschutzuntersuchungen monieren müssen. Allein schon diese Mängel hätten zur Ablehnung des Antrages ausgereicht.
Bereits Anfang der 1950er Jahre waren die Gleisanlagen der zwischen 1896 und 1897 eingerichteten Kleinbahnstrecke komplett abgebaut worden. Die Reste der ehemaligen Trasse, die heute zum Teil als Wanderweg genutzt werden, sind im Laufe der Jahrzehnte in die Landschaft eingewachsen.
Für den Wiederaufbau der Bahnstrecke müsste das Schotterbett neu angelegt, Schwellen und Schienen komplett neu verlegt und der teilweise auf der alten Trasse befindliche Wanderweg neu platziert werden. Zudem sollte entlang der Trasse ein zehn Meter breiter gehölzfreier Streifen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit entstehen. Es handelt sich daher nicht um Unterhaltungsmaßnahmen an einer bestehenden Bahntrasse.
Der Schwarzbachbahn e.V. war seitens der Landesdirektion Sachsen bereits in den vergangenen Jahren wiederholt auf die hohen naturschutzrechtlichen Hürden im Zusammenhang mit der Realisierung des Wiederaufbaus der Kleinbahn im Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz hingewiesen worden.
Der durch den Verein zur Wiedereinrichtung der Bahnanlage beantragte Bauabschnitt liegt im Bereich des naturbelassenen, landschaftlich sehr reizvollen Schwarzbachtals, das zum Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz gehört. Es handelt sich aus Sicht des Naturschutzes um ein sehr wertvolles und außerordentlich sensibles Gebiet.
Ausschlaggebend für die naturschutzfachliche Wertigkeit des Schwarzbachtals ist das Vorkommen naturnaher Laubwaldbestände und Auenbereiche, seltener und vom Aussterben bedrohter Tierarten sowie die ökologische Verbundfunktion des Gebiets zwischen den beiden Nationalparkteilen der Vorderen und der Hinteren Sächsischen Schweiz.
Direkt vom Bauvorhaben betroffen wären auch das europäische Schutzgebiet (Fauna-Flora-Habitat-Gebiet) „Sebnitz- und Lachsbachtal“, ein Naturdenkmal sowie gesetzlich besonders geschützte Biotope wie zum Beispiel offene Felsbildungen, ein naturnaher Flachlandbach und Nasswiesen.
Die erheblichen baulichen Maßnahmen sowie der anschließende Betrieb der Kleinbahn würden dem Schutzweck des Landschaftsschutzgebiets Sächsische Schweiz zuwiderlaufen. Eine Veränderung des Gebietscharakters sowie eine erhebliche Beeinträchtigung des europäischen Schutzgebiets hinsichtlich seiner Erhaltungsziele wären nicht auszuschließen. Der ausgeprägte Ruhecharakter, die Störungsarmut sowie die Unzerschnittenheit des Schwarzbachtals gingen mit Wiedereinrichtung und Betrieb der Bahnlinie absehbar verloren.
Die Landesdirektion Sachsen hat in ihrem Bescheid an den Schwarzbachbahnverein auch fehlende Unterlagen zum Ausgleich der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in den Naturraum sowie unvollständig vorgelegte Artenschutzuntersuchungen monieren müssen. Allein schon diese Mängel hätten zur Ablehnung des Antrages ausgereicht.