Medieninformationen 2009 [LDD]
[06/2009 - 27.02.2009]
Landesdirektion Dresden genehmigt vorzeitigen Beginn für Erweiterung bei Wacker Chemie in Nünchritz
Die Wacker Chemie AG, Werk Nünchritz, hat bei der Landesdirektion Dresden die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Erweiterung der Chlorsilan-Anlage sowie die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Polysilizium am Standort Nünchritz beantragt.
Das Genehmigungsverfahren läuft gegenwärtig unter Beteiligung der Öffentlichkeit. Das Vorhaben ist am 02.01.2009 im Sächsischen Amtsblatt sowie in der Regionalausgabe Meißen der Sächsischen Zeitung öffentlich bekannt gemacht worden. Die Antragsunterlagen lagen in der Gemeindeverwaltung Nünchritz sowie in der Landesdirektion Dresden zur Einsichtnahme aus. Während der Einwendungsfrist wurden keine Einwendungen erhoben. Die Stellungnahmen der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, liegen vor.
Für sein Vorhaben hat der Vorhabensträger außerdem die Zulassung eines vorzeitigen Beginns für die Durchführung von Baumaßnahmen beantragt. Die Landesdirektion Dresden hat den vorzeitige Beginn für die Errichtung von Fundamenten und Bodenplatten sowie den Rohbau des Analytikgebäudes und der Abscheidehalle jetzt genehmigt.
Dem liegt die vorläufige Beurteilung der Antragsunterlagen zu Grunde, nach der hinsichtlich der Änderungsgenehmigung mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann. Dies wurde von allen einbezogenen Behörden bestätigt und, wo erforderlich, durch die Festsetzung von Nebenstimmungen untersetzt.
Die Wacker Chemie AG hat ein berechtigtes Interesse an der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns. Sie möchte sicherstellen, dass die rechtzeitige Fertigstellung aller Einzelanlagen trotz langer Bau- und Lieferzeiten möglich wird, um dann die Einbindung der Einzelanlagen in den vorhandenen Gesamtkomplex im geplanten Zeitraum realisieren zu können.
Der Vorhabensträger hat sich außerdem mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichtet, alle bis zur Erteilung der Genehmigung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und - falls das Vorhaben nicht genehmigt wird - den früheren Zustand wiederherzustellen.