Medieninformationen 2018
[094/2018 - 27.12.2018]
Freistaat Sachsen entlastet Landkreise und kreisfreie Städte bei den Kosten für die Unterbringung von Flüchtlingen
Die Landesdirektion Sachsen hat die Auszahlung einer weiteren Unterstützung in Höhe von rund 18,5 Millionen Euro für die Unterbringung von Asylbewerbern und ausreisepflichtigen Ausländern an die sächsischen Landkreisen und kreisfreien Städten veranlasst.
Bei den Zahlungen handelt es sich zum einen um Nachzahlungen auf die im Jahr 2017 tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Zum anderen sind dies Abschläge auf die im Jahr 2018 anfallenden Aufwendungen.
Grundlage für die Auszahlung ist die vom Sächsischen Landtag in seiner Sitzung vom 11.12.2018 beschlossene Änderung des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes. Den Landkreisen und kreisfeien Städten obliegt nach diesem Gesetz die Unterbringung von Asylbewerbern und ausreisepflichtigen Ausländern.
Eine Überprüfung der Unterbringungskosten ergab, dass die im Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz festgesetzten Jahrespauschalen für 2017 und 2018 zu niedrig angesetzt waren. Die tatsächlichen Aufwendungen der Landkreise und kreisfeien Städte lagen über den prognostizierten Aufwendungen.
Der Freistaat Sachsen wird ab dem Jahr 2019 die Kostenerstattung nach den tatsächlichen Aufwendungen bemessen. Auf der Grundlage der von den Landkreisen und kreisfreien Städten an die Landesdirektion Sachsen gemeldeten Daten wird die Erstattungspauschale dann jährlich neu berechnet und festgesetzt.
Anlage:
Bei den Zahlungen handelt es sich zum einen um Nachzahlungen auf die im Jahr 2017 tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Zum anderen sind dies Abschläge auf die im Jahr 2018 anfallenden Aufwendungen.
Grundlage für die Auszahlung ist die vom Sächsischen Landtag in seiner Sitzung vom 11.12.2018 beschlossene Änderung des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes. Den Landkreisen und kreisfeien Städten obliegt nach diesem Gesetz die Unterbringung von Asylbewerbern und ausreisepflichtigen Ausländern.
Eine Überprüfung der Unterbringungskosten ergab, dass die im Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz festgesetzten Jahrespauschalen für 2017 und 2018 zu niedrig angesetzt waren. Die tatsächlichen Aufwendungen der Landkreise und kreisfeien Städte lagen über den prognostizierten Aufwendungen.
Der Freistaat Sachsen wird ab dem Jahr 2019 die Kostenerstattung nach den tatsächlichen Aufwendungen bemessen. Auf der Grundlage der von den Landkreisen und kreisfreien Städten an die Landesdirektion Sachsen gemeldeten Daten wird die Erstattungspauschale dann jährlich neu berechnet und festgesetzt.
Anlage: