Medieninformationen 2016
[012/2016 - 19.02.2016]
Verbraucher müssen bei sächsischen Weinen sicher sein können
Landesdirektion Sachsen gibt Empfehlungen für den weiteren Umgang mit dimethoathaltigen Weinchargen der Winzergenossenschaft Meißen
Nach den in den letzten Tagen bekannt gewordenen Vorgängen um die Belastung mehrerer Chargen sächsischen Weins mit Resten von für Keltertrauben nicht zulässigen Pflanzenschutzmitteln hat die Landesdirektion Sachsen sich mit einem Schreiben an das zuständigen Landratsamt Meißen gewandt. Das Schreiben enthält die Hinweise der Oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde an die zuständige Vollzugsbehörde zum weiteren Vorgehen in der Sache mit dem Ziel, den Verbraucherschutz konsequent durchzusetzen. Das gezielte Vorgehen gegen Verunreinigungen im sächsischen Wein ist zugleich die einzige Chance, eingetretenen Imageverlust zu begrenzen und dauerhaften Schaden für den Ruf der sächsischen Weinwirtschaft zu unterbinden.
Das LRA soll deshalb gegenüber der Winzergenossenschaft verbindlich die Durchführung von Eigenkontrollen aller Weinchargen der Jahre 2015 und 2014 anordnen. Sämtliche Ergebnisse der Eigenkontrolluntersuchungen sind dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises vorzulegen. Stichprobenartig werden die Ergebnisse durch die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen überprüft. Bis zum Abschluss der Kontrollen und Überprüfungen darf die jeweilige Charge Wein nicht in den Verkehr gebracht werden.
Für den Umgang mit den Untersuchungsergebnissen gilt dann: Der Einsatz von dimethoathaltigen Pflanzenschutzmitteln ist beim Anbau von Keltertrauben nicht zulässig. Deshalb dürfen Weine, in denen sich Dimethoat oder seine Metaboliten nachweisen lassen, in der Folge nicht in Verkehr gebracht werden.
Das LRA soll deshalb gegenüber der Winzergenossenschaft verbindlich die Durchführung von Eigenkontrollen aller Weinchargen der Jahre 2015 und 2014 anordnen. Sämtliche Ergebnisse der Eigenkontrolluntersuchungen sind dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises vorzulegen. Stichprobenartig werden die Ergebnisse durch die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen überprüft. Bis zum Abschluss der Kontrollen und Überprüfungen darf die jeweilige Charge Wein nicht in den Verkehr gebracht werden.
Für den Umgang mit den Untersuchungsergebnissen gilt dann: Der Einsatz von dimethoathaltigen Pflanzenschutzmitteln ist beim Anbau von Keltertrauben nicht zulässig. Deshalb dürfen Weine, in denen sich Dimethoat oder seine Metaboliten nachweisen lassen, in der Folge nicht in Verkehr gebracht werden.