Naturschutz - Aufgaben und Ziele
Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden
Die grundsätzliche Zuständigkeit für die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den unteren Naturschutzbehörden. Ihre Aufgaben umfassen
- Entscheidungen über die Zulässigkeit von Eingriffen und über Maßnahmen zur Kompensation (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) von Eingriffen, ferner die Erfassung von festgesetzten Kompensationsmaßnahmen in einem Kompensationsflächenkataster,
- Anordnungen zur standortgemäßen Pflege von Grundstücken,
- die Festsetzung von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturparks und Naturdenkmalen, sowie vor dieser dauerhaften Unterschutzstellung die einstweilige Sicherung von Teilen von Natur und Landschaft,
- die Anregung und Vorbereitung der einstweiligen Sicherstellung von Teilen von Natur und Landschaft als Schutzgebiet, soweit die untere Naturschutzbehörden nicht selbst für die einstweilige Sicherung zuständig ist,
- die Einschätzung des Erfordernisses einer FFH- oder SPA-Verträglichkeitsprüfung und deren Bewertung,
- Maßnahmen des Biotopschutzes und des Artenschutzes einschließlich des handelsrelevanten Artenschutzes, die Entwicklung von Artenschutzprojekten sowie von regionalen Konzepten und Umsetzungsstrategien für die Pflege und für den Erhalt von Biotopen sowie die Mitwirkung an deren Umsetzung,
- Genehmigungen zur Errichtung, zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb von Zoos,
- außerhalb wasserrechtlicher Verfahren auf der Ebene der Landesdirektion, die dem Hochwasserschutz dienen, die Erteilung des Einvernehmens bei der Errichtung oder wesentlichen Erweiterung baulicher Anlagen in Gewässerschutzstreifen,
- Entscheidungen über Entschädigungsansprüche bei naturschutzbedingten, erheblichen Einschränkungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit von Grundstücken, wenn die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse auf einem Verwaltungsakt beruht,
- die Mitwirkung bei der Aufstellung von Landschaftsrahmenplänen und Landschaftsplänen sowie Fachplänen und landschaftspflegerischen Begleitplänen
- die Vorbereitung und fachliche Begleitung der Ausweisung von Schutzgebieten mit Ausnahme der nach § 22 SächsNatSchG, soweit nicht das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig ist,
- die Mitwirkung bei der Biotopkartierung nach den Richtlinien des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
- die Anregung und Vorbereitung der einstweiligen Sicherstellung von Teilen von Natur und Landschaft als Schutzgebiet,
- die Beratung von Behörden und Antragstellern in Fragen der SPA- oder FFH-Verträglichkeit von Projekten und Plänen (auch grenzüberschreitend),
- die Mitwirkung bei der Ausweisung von Schutzgebieten für das Europäische Ökologische Netz „Natura 2000“ oder bei Maßnahmen, nach denen die Unterschutzstellung unterbleiben kann,
- systematische und anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit den Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik,
- die Entwicklung von Artenschutzprojekten sowie von regionalen Konzepten und Umsetzungsstrategien für die Pflege und für den Erhalt von Biotopen sowie die Mitwirkung an deren Umsetzung,
- die Unterstützung des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bei der Aufstellung der Grundsätze für einen landesweiten Biotopverbund und die Aufstellung von regionalen Konzepten für die Umsetzung des in den Regionalplänen ausgewiesenen ökologischen Verbundssystems,
- die fachliche Betreuung der Naturschutzbeauftragten und Naturschutzwarte in Zusammenarbeit mit den Naturschutzbeiräten