Immissionsschutz
[15.04.2021]
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren sowie Überwachung von BImSchG-Anlagen
Die Landesdirektion Sachsen ist als obere Verwaltungsbehörde für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zuständig. Die konkreten Zuständigkeiten der Landesdirektion Sachsen ergeben sich aus dem Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) in Verbindung mit der Sächsischen Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Freistaates Sachsen (SächsBImSchZVO).
Schwerpunkt der Tätigkeit der Landesdirektion Sachsen sind die Durchführung von Genehmigungsverfahren und Überwachungen. Ziel ist es dabei, schädliche Umwelteinwirkungen von Anlagen auf Nachbarschaft und Allgemeinheit - wie Lärm, Luftverunreinigungen, Erschütterungen oder Gerüche - zu vermeiden bzw. auf ein verträgliches Maß zu beschränken.
Schwerpunkt der Tätigkeit der Landesdirektion Sachsen sind die Durchführung von Genehmigungsverfahren und Überwachungen. Ziel ist es dabei, schädliche Umwelteinwirkungen von Anlagen auf Nachbarschaft und Allgemeinheit - wie Lärm, Luftverunreinigungen, Erschütterungen oder Gerüche - zu vermeiden bzw. auf ein verträgliches Maß zu beschränken.
- Soweit die Landesdirektion Sachsen immissionsschutzrechtliche Genehmigungs- und Anzeigeverfahren für ausgewählte Industrieanlagen durchführt, sind bei der Stellung eines Antrages auf Genehmigung folgende Punkte zu beachten:
- Die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag ist zu unterzeichnen.
Im Interesse einer möglichst zügigen Verfahrensdurchführung wird empfohlen, bereits vor Einreichung eines konkreten Antrages den Kontakt zur Landesdirektion Sachsen, Referat 44, Immissionsschutz, zu suchen.
In einem möglichen Vorgespräch zur Antragstellung können dann bereits der notwendige Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen und der weitere Ablauf des Verfahrens besprochen werden. Zum Vorgespräch sollten folgende Unterlagen mitgebracht werden:
- Beschreibung des Vorhabens mit (möglichst konkreten) Angaben zu möglichen / erwarteten Emissionen,
- Lageplan mit Informationen zur Anlage und zur näheren Umgebung.
Soweit die Unterlagen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten sollen, sollte hierauf bereits im Vorgespräch hingewiesen und die weitere Vorgehensweise bei der Ausgestaltung der Antragsunterlagen abgestimmt werden.
- Bei der Zusammenstellung der Antragsunterlagen ist im Übrigen Folgendes zu beachten:
- Es sind die durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) bereit gestellten Antragsmuster zu verwenden (Anzeige- und Antragsformulare des SMUL)
- Die zur Genehmigung eingereichten Unterlagen sind durch hierzu befähigte Planer zu erstellen. Empfohlen wird die Einbeziehung eines Planungsbüros, das mit Anlagen der geplanten Art bereits Erfahrungen aufweist.
- Der Antrag ist – soweit in der Vorbesprechung keine davon abweichende Vereinbarungen getroffen wurden – in zehnfacher Ausfertigung einzureichen.
- Die Genehmigungsunterlagen sind in DIN A 4-Mappen oder -Ordnern vorzulegen. Mappen bzw. Ordner sind deutlich zu beschriften (Projekttitel, Exemplarnummer u. ä.) und jeweils mit einem Inhaltsverzeichnis zu versehen.
- Soweit Unterlagen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten (§ 4 Abs. 3 der 9. BImSchV), ist auf diese im Genehmigungsantrag ausdrücklich und konkret hinzuweisen.
Mit Blick auf gegebenenfalls bestehende Auslegungs- und Bekanntmachungspflichten sowie bestehende Akteneinsichtsmöglichkeiten wird empfohlen, Unterlagen, die Geschäfts- und Betriebsgeheimisse enthalten, in einem getrennten und entsprechend kenntlich gemachten, gesonderten Ordner zu bündeln und damit aus den Antragsunterlagen „herausnehmbar“ auszugestalten. Im Detail ist die Aufbereitung im Vorgespräch mit dem jeweiligen Bearbeiter abzustimmen (siehe obige Hinweise zum Vorgespräch).
- Der aktuelle Stand einer Unterlage ist durch eine Datumsangabe
- bei Karten, Plänen etc. auf der Karte bzw. dem Plan,
- bei Texten auf einem mit einzureichenden Deckblatt kenntlich zu machen.
- Für Planänderungen in einem laufenden Verfahren gilt:
- Ausgetauschte Karten, Pläne, Grundrissen etc. sind als solche zu kennzeichnen und jeweils mit einem aktuellen (Änderungs-)Datum zu versehen.
- Änderungen auf Austauschblättern (Texte) sind optisch hervorzuheben. Empfohlen wird eine farbliche Hervorhebung der geänderten Passagen.
- Der aktualisierte Stand einer Unterlage ist durch eine aktualisierte Datumsangabe
- bei Karten, Plänen etc. auf der Karte bzw. dem Plan,
- bei Texten auf einem mit einzureichenden (neuem) Deckblatt kenntlich zu machen.
Der Austausch von Planunterlagen, insbesondere die Einsortierung von Austauschblättern in bestehende Unterlagen hat – soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde – im Zweifel vor Ort in der Landesdirektion Sachsen durch den Antragsteller zu erfolgen.
- Auf die Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) wird im Übrigen verwiesen.
- Hinsichtlich der Durchführung von Vor-Ort-Überwachungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IED-Anlagen) wird auf die Bekanntmachungspflichten des § 52a Abs. 5 BImSchG verwiesen.
Kurzfassungen der Überwachungsberichte für Anlagen, die der Industrieemissions-Richtlinie unterfallen (vgl. § 3 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV), werden zeitnah zur erfolgten Überwachung über die Themenseite Bekantmachungen der Landesdirektion im Internet bekannt gegeben.