Bodenplanungsgebiet - Raum Freiberg
Was ist das Bodenplanungsgebiet "Raum Freiberg"?
Die Zuständige Bodenschutzbehörde kann Bodenplanungsgebiete zum Schutz oder zur Sanierung des Bodens oder aus Gründen der Vorsorge für die menschliche Gesundheit oder zur Vorsorge gegen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes durch Rechtsverordnung für Gebiete festlegen, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind. In der Rechtsverordnung sind der räumliche Bereich festzulegen und die erforderlichen Verbote, Beschränkungen und Schutzmaßnahmen sowie weitere Regelungen über gebietsbezogene Maßnahmen zu bestimmen. (§9 SächsABG)
Da die Höhe der Schadstoffgehalte und die räumliche Verteilung der Schadstoffe nicht überall identisch sind, ist das Bodenplanungsgebiet, jeweils für die Regelungsbereiche Unterbrechung des Wirkungspfades Boden-Mensch und des Wirkungspfades Boden-Pflanze-Mensch sowie für die Verlagerung von Bodenmaterial zum Zwecke der Verwertung, in Teilflächen untergliedert. Innerhalb dieser Teilflächen werden über die Verordnung die notwendigen Maßnahmen aufgezeigt.
Welchen Zweck verfolgt die Verordnung?
Grundstückseigentümer und -besitzer haben insbesondere bei vorgesehenen Nutzungen als Kinderspielflächen, Wohngebiete und Park- und Freizeitanlagen eine Vielzahl von rechtlichen Pflichten (Untersuchung, Sanierung, etc.) zu erfüllen. Durch die Einteilung in Teilflächen und die darauf bezogenen Regelungen der Verordnung sollen jedem Grundstückseigentümer die notwendigen Handlungsoptionen auf seinem Grundstück vor Augen geführt werden.
Für den Landwirt besteht aufgrund der weit verbreitet hohen Gehalte an As, Pb und Cd im Boden eine besondere Verantwortung gegenüber dem Verbraucher. Er hat eigenverantwortlich sicher zu stellen, dass keine kontaminierten Lebens- und/oder Futtermittel in Verkehr gebracht bzw. verfüttert werden. Eine Möglichkeit dies abzusichern, ist die Untersuchung der Ernteprodukte. Für die Entscheidung, ob und welche Parameter im Erntegut untersucht werden sollen, soll die Verordnung in Verbindung mit der Unterteilung in Teilflächen mit Überschreitungen der Referenzwerte im Boden eine Grundlage bilden.
Bauherren und Bauträger müssen bei der Verlagerung von Bodenmaterial im Zuge von Baumaßnahmen das Verschlechterungsverbot einhalten. Die Unterteilung in Teilflächen und die diesbezüglichen Regelungen in der Verordnung sollen sicher stellen, dass das gebietsbezogene Verschlechterungsverbot eingehalten wird.
Welche Vorteile soll die Verordnung bringen?
Die Verordnung erspart nun regelmäßig eigene teure Untersuchungen und Sanierungsplanungen und benennt notwendige Sanierungsmaßnahmen jeweils bezogen auf die vier Teilflächen nach Belastung und tatsächlicher Nutzung. Grundstücksbesitzer können auf die vorhandenen Untersuchungsergebnisse der gebietsbezogenen Detailuntersuchung zurückgreifen. Wenn Sanierungs-, Schutz- oder Beschränkungsmaßnahmen erforderlich sind, kann aus den aufgelisteten Varianten die geeignete ausgewählt werden. Die Verordnung schafft eine gesicherte Planungsgrundlage für Bauvorhaben sowohl für die Grundstückseigentümer als auch für die Gemeinden als Träger der Planungshoheit.
Die Verordnung unterstützt durch die Bereitstellung von Informationen über die Bodenbelastung im Bereich landwirtschaftlicher Flächen die Landwirte, den sich aus dem Lebensmittel- und Futtermittelrecht ergebenden Verpflichtungen nachzukommen und hilft (Klein-)Gärtnern in privaten Nutzgärten beim Anbau von Nahrungs- oder Futtermitteln, potenzielle Gefährdungen zu minimieren.
Die Verordnung formuliert klare Anforderungen für den Umgang mit gebietstypisch belastetem Bodenmaterial, welches bei Baumaßnahmen anfällt und entlastet von Untersuchungspflichten am Entnahme- und am Einbauort von Bodenmaterial.
Die Verordnung erspart der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde des Landkreises Mittelsachsen eine Vielzahl von Anordnungen zur Untersuchung bzw. zur Sanierung, und ist insoweit ein Abbau von Regelungen mit dem Ziel, mehr Entscheidungs- und Wahlfreiheiten zu eröffnen. Damit wird ein eigenständiges Handeln der Grundstückseigentümer, Bauherren, Bauträger, Landwirte und private Gartennutzer ohne die Notwendigkeit einer behördlichen Anordnung ermöglicht.