Naturschutzrecht
[21.12.2011]
FFH-Grundschutz-Verordnungen
Gemäß § 22a Abs. 6 i. V. m. § 40 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG sind die Landesdirektionen für die Bestimmung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-Richtlinie und der EU-Vogelschutzrichtlinie zuständig. Dadurch soll die Verpflichtung der Länder, diese Gebiete zum Schutz des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären, umgesetzt werden (§ 32 Abs. 2 des BNatSchG).