Naturschutzrecht
[20.12.2011]
Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten
Bei insbesondere im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz stehenden Vorhaben, für welche die Landesdirektion zuständige Genehmigungsbehörde ist, hat die obere Naturschutzbehörde die Genehmigungsfähigkeit, d.h. Verträglichkeit eines Projektes oder Planes mit den Erhaltungszielen von Gebieten des Natura 2000 - Verbundsystems zu überprüfen. Die rechtlichen Anforderungen hierfür ergeben sich aus den §§ 33 f. BNatSchG i.V.m. § 22b Abs. 7 SächsNatSchG. Maßnahmen in diesen Schutzgebieten oder in deren Umgebung können sich negativ auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele und Schutzzwecke auswirken. Deshalb ist vor ihrer Zulassung oder Durchführung eine Überprüfung auf deren Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten notwendig. Mittels Vorprognose (Erheblichkeitsabschätzung) bzw. ggf. folgender und detaillierter Verträglichkeitsprüfung lässt sich das Risiko von Verschlechterungen abschätzen und beurteilen. Im Gegensatz zur Umweltverträglichkeitsprüfung ist nur ein spezifischer Teil des Naturhaushaltes Untersuchungsgegenstand.