Naturschutz - Aufgaben und Ziele
Aufgaben der Landesdirektion Sachsen als obere Naturschutzbehörde
Als obere Naturschutzbehörde obliegt der Landesdirektion Sachsen gegenüber den unteren Naturschutzbehörden des Freistaates Sachsen die Fachaufsicht, welche die Überprüfung der recht- und zweckmäßigen Aufgabenerfüllung inklusive eines Weisungsrechtes umfasst.
Die obere Naturschutzbehörde ist zuständige Fachbehörde in allen wasserrechtlichen Verfahren zum Hochwasserschutz, die bei der Landesdirektion Sachsen geführt werden. Dies betrifft die Prüfung der Zulässigkeit und Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft, die Einschätzung des Erfordernisses einer FFH- oder SPA-Verträglichkeitsprüfung und deren Bewertung sowie die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zur Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Schutzstreifen an Gewässern.
Zuständigkeit besteht auch für die Befreiungen von den Vorschriften der Rechtsverordnungen über die „Nationalparkregion Sächsische Schweiz“, das „Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ sowie den Erlass sonstiger Entscheidungen für diese Großschutzgebiete.
Die obere Naturschutzbehörde erteilt das Einvernehmen, wenn die unteren Naturschutzbehörden Naturschutzgebietsverordnungen ausweisen oder ändern, die dem Schutz von Natura 2000-Gebieten dienen. Außerdem ist sie für die Bestimmung von EU-Vogelschutzgebieten und FFH-Gebieten zuständig.
Sie wirkt aktiv an der Erarbeitung der FFH-Managementpläne durch die Naturschutzfachbehörden mit. Durch formelle Bestätigung erklärt sie die FFH-Managementpläne für alle Behörden als verbindlich.
Der oberen Naturschutzbehörde obliegt zudem die Koordinierung des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes in Sachsen. Dazu zählt auch die Natura 2000-Gebietsbetreuung, die derzeit in zwei sächsischen Landkreisen als Pilotprojekt erprobt wird, und zwar unter anderen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.
Zuständigkeit besteht ferner für den Ausgleich von Schäden durch Wolf, Bär und Luchs. Darüber hinaus erfolgt die Koordination des Härtefallausgleich für Nutzungsbeschränkungen auf land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie für Schäden durch freilebende, nicht jagdbare Tiere innerhalb des Freistaates Sachsen. Zum Aufgabenbereich gehört auch die Gewährung von Geldentschädigungen bei unvermeidlichen und erheblichen, nicht anderweitig ausgleichbaren, naturschutzbedingten Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit von Grundstücken, die das verfassungsrechtlich zumutbare Maß überschreiten.
Auch bei der Aufstellung von Landschaftsplänen wirkt die obere Naturschutzbehörde auf Ersuchen des Regionalen Planungsverbandes mit, indem sie das Einvernehmen zum Fachbeitrag, der die Grundlagen und Inhalte der Landschaftsplanung darstellt, erteilen oder verweigern kann.
Entscheidungen der oberen Jagdbehörde beim Staatsbetrieb Sachsenforst (SBS) oder der Fischereibehörde beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), die artenschutzrechtliche Auswirkungen haben können, ergehen im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.
In Verfahren der verbindlichen Bauleitplanung fungieren neben anderen Behörden und sonstigen Verwaltern öffentlicher Sachbereiche u. a. die Landesdirektionen als Träger öffentlicher Belange. In diesem Rahmen erhält auch die obere Naturschutzbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme.
In Verfahren der verbindlichen Bauleitplanung fungieren neben anderen Behörden und sonstigen Verwaltern öffentlicher Sachbereiche u. a. die Landesdirektionen als Träger öffentlicher Belange. In diesem Rahmen erhält auch die obere Naturschutzbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme.